28. März 2010 in Aktuelles
Die Wahrheit und der Gossenjournalismus von Armin Schwibach.
Rom (www.kath.net/ Zenit)
In ihrer Ausgabe vom 25. März veröffentlichte die amerikanischen Zeitung The New York Times einen langen Artikel, der sich mit Fall des amerikanischen Priesters Lawrence C. Murphy aus der Diözese Milwaukee auseinandersetzt. Murphy hatte von 1950 bis 1977 in einer Schule für taubstumme Kinder in Wisconsin gearbeitet. Er wurde des Missbrauchs von 200 Schutzbefohlenen angeklagt: ein besonders schwerer Fall, da der Priester auch nicht davor zurückgeschreckt war, das Sakrament der Beichte für seine Verbrechen zu missbrauchen. Beim Fall Murphy handelte es sich um einen der tragischsten Fälle der Geschichte von sexuellen Missbräuchen von Minderjährigen in den Vereinigten Staaten, da die Opfer aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage waren, über die Vergehen an ihnen zu berichten.
Laut Angaben des New York Times, der gestützt von anderen europäischen Medien nicht zögerte, diesen Fall zu instrumentalisieren, um direkt den ehemaligen Präfekten der Kongregation für die Glaubenslehre Joseph Ratzinger und den damaligen Sekretär der Kongregation Tarcisio Bertone der Komplizenschaft an der Vertuschung dieses Falles zu bezichtigen, hätten Kardinal Ratzinger und Erzbischof Bertone den ihnen von der Erzdiözese Milwaukee 1996 zur Kenntnis gebrachten Fall versanden lassen. Gleichzeitig bezichtigt das Blatt erneut und wider mögliches besseres Wissen die Instruktion des SantUffizio aus dem Jahr 1922 Crimen sollicitationis, für geheimhaltende Vertuschungspraktiken verantwortlich zu sein.
Die Instruktion befasste sich mit Verfahrensnormen, die in Fällen einer Verführung eines Beichtenden durch den Beichtvater zu befolgen waren, sowie mit weiteren sehr schwerwiegende Vergehen sexueller Art wie dem sexuellen Missbrauch von Minderjährigen. Die Instruktion war 1962 von Papst Johannes XXIII. neu herausgegeben worden, um sie den Konzilsvätern zu Verfügung zu stellen. Von dieser Neuausgabe waren nur 2000 Exemplare gedruckt worden, so dass sie für eine Verteilung nicht ausreichten und diese unbefristet verschoben wurde (vgl. Mons. Charles J. Sicluna, Anwalt der Gerechtigkeit der Kongregation für die Glaubenslehre, http://www.vatican.va/resources/resources_mons-scicluna-2010_ge.html).
Fälschlich wird dieses Dokument von verschiedenen Seiten noch immer als Geheimdokument bezeichnet, das die Geheimhaltung oder Vertuschung von Fällen schwerer Verbrechen gegen das Bußsakrament sowie gegen Minderjährige begünstigt habe. Crimen sollicitationis beinhaltet dagegen die Anweisung zu einem Ermittlungsgeheimnis, das dazu dienen sollte, den guten Ruf aller beteiligten Personen zu schützen, vor allem den guten Ruf der Opfer selbst, und dann auch den der angeklagten Kleriker, die wie ein jeder das Recht auf die Unschuldsvermutung bis zum Beweis des Gegenteils haben.
Diese Verfahrensnormen hatten nie das Ziel, eine Anzeige von vermutlichen Straftätern bei den zivilen Behörden zu verhindern oder zu verbieten. Jede anders geartete Aussage entspricht nicht der Wahrheit, was durch das Studium des lateinischen Originaltextes (http://www.cbsnews.com/htdocs/pdf/crimenlatinfull.pdf) und/oder einer englischen Übersetzung (http://www.vatican.va/resources/resources_crimen-sollicitationis-1962_en.html) festgestellt werden kann. Mit anderen Worten: die Unterstellung des New York Times ist falsch, oder wie man auch sagen könnte: Es handelt sich um eine instrumentalisierte Lüge, dies mit dem Ziel, den Papst anzugreifen und seine moralische Autorität zu zerstören.
Wie schaut die Faktenlage im Fall Murphy nun aus?
1974 wurde der Priester Lawrence C. Murphy der genannten besonders schwerwiegenden sexuellen Missbräuche gegenüber taubstummen Minderjährigen angeklagt. Der Fall wurde bei den zuständigen Behörden angezeigt, die keine ausreichenden Beweise fanden, um gegen Murphy vorzugehen. Dagegen setzte die Kirche angesichts eines bestehenden Verdachts ihre inneren Ermittlungen fort. Der pastorale Tätigkeitsbereich des Priesters wurde beschränkt, während die Staatsanwaltschaft den Fall archivierte.
Über 20 Jahre später 1996 hielt es die Erzdiözese Milwaukee angesichts des damals vorherrschenden Klimas aufgrund der verbreitet bekannt gewordenen Missbrauchsfälle durch Kleriker für angebracht, den Fall vor die Kongregation für die Glaubenslehre zu bringen. Dabei bezog sie sich auf das schwere Verbrechen der Verletzung der Beichtdisziplin, das in den Zuständigkeitsbereich der Kongregation fällt und nichts mit der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft zu tun hat, die 20 Jahre vorher eingestellt worden war. Von 1975 bis 1996 hatte es des weiteren keine neuen Anzeigen gegen Murphy gegeben. Die Erzdiözese meldete der Glaubenskongregation auch, dass der Priester im Sterben liegt. Rom bestand darauf, dass die pastorale Tätigkeit des Priesters weiterhin beschränkt bleibt. Gleichzeitig sollte er zu einem öffentlichen Bekenntnis veranlasst werden.
Die italienische Zeitung Avvenire rekonstruiert den Fall Murphy in ihrer Online-Ausgabe vom heutigen Tag.
Die Kongregation für die Glaubenslehre beschäftigte sich mit dem Fall Murphy zwischen 1996 und 1997 und unternahm alle vorhergesehenen Schritte, obwohl die zur Frage stehenden Fälle über 20 Jahre zurücklagen.
Da sich die Anzeigen gegen Murphy zu vervielfachen begannen, wird der Priester zwischen Juli und Dezember 1993 viermal von den zuständigen Stellen der Erzdiözese verhört, die von Psychologen und Experten für Pädophilie unterstützt werden. Aus den Verhören ergibt sich das klinische Profil eines typischen Pädophilen. Es wird eine Therapie für gestörtes Sexualverhalten sowie eine spirituelle Begleitung empfohlen. Die Ausübung seines Amtes wird beschränkt. Aus den Verhörprotokollen geht hervor, dass 29 Personen Murphy angeklagt haben. Murphy gibt nur 19 Fälle zu.
Die Erzdiözese Milwaukee setzt ihre Untersuchungen fort, um sich über die Breite der Verbrechen Murphys klar zu werden. Am 17. Juli 1996 schreibt Erzbischof Rembert Weakland an den Präfekten der Kongregation für die Glaubenslehre.
Weakland (der 2002 sein Amt niederlegte, als bekannt wurde, dass er ein Verhältnis mit einem Seminaristen unterhielt und Gelder des Bistums veruntreut hatte) bezieht sich in seinem Schreiben auf die Anzeigen aus dem Jahr 1974 und erklärt, dass ihm diese erst vor kurzem zur Kenntnis gekommen seien. Weakland bittet die Kongregation um eine Klärung der Jurisdiktion hinsichtlich dieser Fälle der Sollizitation (Verbrechen im Zusammenhang mit dem Bußsakrament).
Wie sich aus späteren Dokumenten ergibt, ist dieses Schreiben von Weakland nie auf den Schreibtisch des Präfekten oder der Sekretärs der Kongregation gelangt.
Der damalige Erzbischof von Milwaukee informierte dann am 10. Dezember 1996 Murphy darüber, dass am 22. November ein kirchliches Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Die Forderung der Anklage bestand in der Zurückversetzung in den Laienstand (kirchenrechtliche Aussetzung der Rechte und Pflichten eines Klerikers, die ihm aufgrund seiner Weihe zukommen).
Ein Problem besteht darin, dass nach geltendem kanonischen Recht die zur Frage stehenden Straftaten verjährt waren. Der Erzbischof beabsichtigt jedoch, angesichts der physischen und psychologischen Lage der Opfer eine Ausnahmeregelung zu erreichen, um den Fall weiter verfolgen zu können.
Die Absicht von Weakland wird von Erzbischof Bertone mit einem Schreiben vom 24. März 1997 unterstützt.
In der Zwischenzeit schreibt Murphy einen Brief an Kardinal Ratzinger (12. Januar 1998), mit dem er um die Annullierung des Verfahrens gegen ihn bittet, da die Instruktion Crimen sollicitationis einen Zeitraum von 30 Tagen vom Moment der Anklage an vorsieht, innerhalb dessen das Strafverfahren eingeleitet werden muss.
Murphy erklärt weiter, dass er seine Taten bereue, schwer krank sei und seit 24 Jahren ein zurückgezogenes Leben führe. Aus diesem Grund bittet er darum, nicht in den Laienstand zurückversetzt zu werden.
Am 6. April 1998 schreibt Erzbischof Bertone im Namen der Kongregation an den Bischof der Diözese Superior Raphael Michael Fliss dem Ort, an dem der Prozess stattfinden sollte , dass der Prozess fortgesetzt werden könne, auch wenn es richtig sei, dem Can. 1341 CIC Rechnung zu tragen. Der Kanon lautet: Der Ordinarius hat dafür zu sorgen, dass der Gerichts- oder der Verwaltungsweg zur Verhängung oder Feststellung von Strafen nur dann beschritten wird, wenn er erkannt hat, dass weder durch mitbrüderliche Ermahnung noch durch Verweis noch durch andere Wege des pastoralen Bemühens ein Ärgernis hinreichend behoben, die Gerechtigkeit wiederhergestellt und der Täter gebessert werden kann.
Bischof Fliss antwortet am 13. Mai 1998, dass es angesichts der Schwere des Falles notwendig sei, einen Prozess zu instruieren.
Am 30. Mai 1998 kommt es im Vatikan zu einem Treffen zwischen Erzbischof Bertone, dem Untersekretär der Kongregation für die Glaubenslehre Gianfranco Girotti und den an der Frage interessierten amerikanischen Bischöfen.
Aus der Minute (Aufzeichnung) zur Begegnung geht hervor, dass die Kongregation Zweifel hinsichtlich der Machbarkeit und der Angebrachtheit des kanonischen Verfahrens hat, dies angesichts der Schwierigkeit, die Geschehnisse von vor 35 Jahren zu rekonstruieren (vor allem hinsichtlich des Verbrechens im Beichtstuhl). Dazu komme, dass seit 1974 keine weiteren Anzeigen vorlägen.
Bertone fasst zum Schluss die zwei Leitlinien zusammen, die zu beachten sind: eine territoriale Beschränkung für die Ausübung des Priesteramtes (Murphy muss in Superior bleiben) sowie ein entschlossenes Eintreten dafür, dass der Priester bereut, dies auch unter Androhung der Zurückversetzung in den Laienstand.
Am 19. August 1998 schreibt der Erzbischof von Milwaukee an Bertone, um ihn über die unternommenen Maßnahmen zu unterrichten und ihn darüber zu informieren, dass sich seine Diözese weiterhin finanziell um die Therapien für die Opfer kümmern wolle.
Am 21. August 1998 stirbt Lawrence C. Murphy. Der Fall ist abgeschlossen.
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