Unsachgemäße Vorwürfe

10. Februar 2010 in Aktuelles


Ein "NGO-Bericht" des "Netzwerks Kirche von unten" von 2003 zum Thema Kindesmissbrauch wirft der Kirche vor, die UN-Kinderrechtskonvention zu behindern. Ein klärender Kommentar des Kirchenrechtsexperten Dr. Alexander Pytlik.


Wien (kath.net) Derzeit kursiert in den Medien ein so genannter Nicht-Regierungsorganisations (NRO)-Bericht "über die Behinderung der Kinderrechtskonvention durch das katholische Kirchenrecht am Beispiel sexuellen Mißbrauchs" von Verena Mosen im Auftrag des "Ökumenischen Netzwerkes Kirche von unten" aus dem September 2003. Zu Beginn des Berichts heißt es: "Folglich legen Catholics for a Free Choice (CFFC), die Initiative Kirche von unten (IKvu) und die Kirchenvolksbewegung Wir sind Kirche (WsK) diesen Bericht der bundesdeutschen Regierung sowie der UN-Kommission für die Rechte des Kindes vor, um deutlich zu machen, daß das Recht des Heiligen Stuhls mit deutschem Recht unvereinbar ist."

Ohne auf alle Details (auch völkerrechtlichen Ungenauigkeiten) einzugehen, bedarf die kritiklose Übernahme bestimmter Schlüsse und Fehlbeurteilungen durch andere Medien einer Korrektur und somit einiger klärender Hinweise, um die Sachlage gerecht zu bewerten.

Zunächst ist es mir ein Anliegen, festzuhalten, daß kirchenpolitische Zuordnungen grundsätzlich nicht hilfreich sind. Es ist auffallend, daß meist nur sogenannt und selbsternannt "kirchenkritischen" Persönlichkeiten oder Gruppierungen der Schutz der Opfer innerkirchlichen sexuellen Mißbrauchs zugetraut oder gar als Quasi-Monopol zugesprochen wird, als ob die Treue zum Lehramt der Kirche und die konkrete Verbundenheit mit dem Papst in Rom eine Behinderung bei der klaren Option für die Opfer bedeuten würde.

In Wirklichkeit haben nicht zuletzt eben derart "kirchenkritische" Gruppen zumeist ein Grundproblem mit dem Naturrecht und mit dem authentischen Kirchenrecht, was dazu geführt hat und führt, das Recht der Kirche nicht verstehen oder bewußt mißverstehen zu wollen. Damit jedoch wurden und werden nicht wenige Opfer sexuellen Mißbrauchs als potentielle Schadensersatzkläger abgehalten, den funktionierenden innerkirchlichen / kirchenrechtlichen Weg zu gehen (auch wenn jede Initiative wie auch jene von den berichtgebenden Gruppen eingerichtete private Nothilfe für Mißbrauchsfälle zu begrüßen ist).

Der allgemeine Vorwurf an die Katholische Kirche im genannten "Bericht" fällt daher auf die Auftraggeber und die "Berichterstatterin" selbst zurück: "Im allgemeinen sieht der Heilige Stuhl in Fällen von sexuellem Mißbrauch Wiedergutmachung und einen gewissen Schutz für Kinder vor, ebenso die Bestrafung von Geistlichen und Ordensleuten, die sich sexuell an Kindern vergreifen. Allerdings nützt ein Gesetz wenig, wenn es nicht angewendet wird", was nichts als pure Unterstellung ist, anstatt selbst mitzuhelfen, daß möglichst viele auch diesen Weg wenigstens zusätzlich nützen.

Der genannte Bericht von Verena Mosen setzt von vorneherein auf das Ausspielen von Kirchenrecht und staatlichen bzw. überstaatlichen Gesetzen, als ob das Kirchenrecht freien Staatsbürgern quasi-gewaltmäßig bestimmte Rechtsschritte außerhalb des kirchlichen Raumes verbieten könnte. Zu Beginn des Berichts heißt es daher: "Folglich legen Catholics for a Free Choice (CFFC), die Initiative Kirche von unten (IKvu) und die Kirchenvolksbewegung Wir sind Kirche (WsK) diesen Bericht der bundesdeutschen Regierung sowie der UN-Kommission für die Rechte des Kindes vor, um deutlich zu machen, daß das Recht des Heiligen Stuhls mit deutschem Recht unvereinbar ist."

Schon an dieser Stelle wird klar, daß mit einer Ebenenverwechselung gearbeitet werden soll, und es verwundert, mit welchem negativen Vor-Urteil hier erklärte Katholiken die eigene Kirche mißinterpretieren und dies dann auch noch als quasi-objektiven Nicht-Regierungs-Organisations-Bericht "verkaufen." Das gewünschte undifferenzierte Ergebnis des "Berichtes" wird dann auch sogleich vorweggenommen: "Als Folge dessen sehen sich Kinder fortwährend potentiellem Mißbrauch und Ausbeutung durch katholische Geistliche ausgesetzt." Fraglich ist daher der Selbstanspruch der Auftraggeber aus dem Jahre 2003: "Da die Initiative Kirche von unten (IKvu) diese Situation - ebenso wie die KirchenVolksBewegung Wir sind Kirche (WsK) - seit Jahren kritisch beobachtet, ist sie besonders geeignet, diesen Bericht über den Einfluß des Vatikans auf die deutsche Einhaltung der Konvention zu verfassen."

Immerhin zeigt der "Bericht" von Frau Mosen unter dem Kapitel "katholisches Kirchenrecht" dann (paradoxerweise) auf, wie sehr der Schutz der Minderjährigen von den geltenden kirchlichen Gesetzen sichergestellt wird. Trotzdem wird von vorneherein die folgende absurde Ausgangsbasis gewählt: "Wenn Deutschland und die UN-Kommission die deutschen Gesetze zum Schutz des Kindes evaluieren, ist auch das katholisches Kirchenrecht einzubeziehen, um sicher zu stellen, daß dieses den deutschen Staat nicht an der Einhaltung der Kinderrechtskonvention hindert", als ob das katholische Kirchenrecht die Bundesrepublik Deutschland beim Schutz der Kinder behindern wollte, würde oder könnte oder gar der Kinderrechtskonvention widersprechen würde.

Immerhin wird die vom jetzt regierenden Papst im Auftrag seines Vorgängers 2001 konkretisierte kirchliche Rechtsverschärfung für den sexuellen Mißbrauch Minderjähriger durch Kleriker nicht so plakativ-unsachlich abgetan wie in einigen Medien, die ständig den Unsinn einer angeblich neuerlich befohlenen vatikanischen Vertuschung wiederholen und dabei übersehen, daß eben die Verlängerung der kirchenstrafrechtlichen Verjährungsfrist und die zentrale Kompetenz der Glaubenskongregation (auch als Gerichtshof in Rom) dem genauen Gegenteil einer gewollten Vertuschung diente und dient.

Auch wenn die von der Kongregation für die Glaubenslehre geregelten einzelnen Strafverfahren der traditionellen päpstlichen Geheimhaltung unterliegen, sind Medien und Interessierte in keiner Weise gehindert, öffentlich aufliegenden Informationen und Spuren nachzugehen und diese auch zu kommentieren. Zudem kann die Geheimhaltung unter Umständen auch ein gewünschter Schutz einzelner Opfer sexuellen Mißbrauchs sein, und dies gibt Frau Mosen in einer abschließenden Forderung sogar zu: "Sämtliche Fälle sexuellen Mißbrauchs sollten in einer Aufstellung veröffentlicht werden – unter Wahrung der Privatsphäre von Opfern und Tätern – einschließlich krimineller Fälle und solcher, die dem Heiligen Stuhl bekannt wurden."

Die folgende Interpretation von Frau Mosen ist daher falsch: "Sie [= diese Verschwiegenheit] ermächtigt den Heiligen Stuhl, gleich welche Partei zu bestrafen, die Informationen über sexuellen Mißbrauch durch Geistliche öffentlich macht ..., und der Heilige Stuhl beabsichtigt nicht wirklich die Einhaltung der Kinderrechtskonvention. Er umgeht durch seine Verschwiegenheitsklausel die Regulierungen zur Anzeige nach Artikel 44 der Konvention, er verletzt gesetzesmäßige Anstrengungen zur Einhaltung der Konvention anderer Unterzeichnerstaaten wie Deutschland, er veranlaßt zu Gunsten seiner eigenen neuen geheimen Vorgehensweise die Umgehung ihrer Gesetze."

Die verfahrensbezogene Verschwiegenheit ist vielmehr eine Selbstverständlichkeit für alle amtlich mit einem konkreten Fall betrauten Personen. Was beispielsweise Opfer sexuellen Mißbrauchs selbst veröffentlichen wollen oder lassen, ist dadurch noch überhaupt nicht berührt. Ebenso berührt das folglich auf einer völlig anderen Ebene angesiedelte kircheninterne päpstliche Untersuchungsgeheimnis in keiner Hinsicht die Durchsetzung der Kinderrechtskonvention. Außerdem können sogar daran gebundene kirchenamtlich befaßte Personen jederzeit um Erlaubnis des Heiligen Stuhles bitten, bereits während des Verfahrens wichtige Verfahrenspunkte zur Wahrung der Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer funktionierenden Gerichtsbarkeit im Sinne des Opferschutzes bekanntzugeben.

Es ist ein Unding, der Kirche als dem Staat gegenüber rechtlich gleichwertige Gesellschaft einfach von vorneherein abzusprechen, objektive Rechtsverfahren führen zu können. Das Gegenteil ist der Fall, wie nicht wenige Christen und Nichtchristen insbesondere in Fällen von Ehenichtigkeit oder Eheauflösung mit Sicherheit mitbekommen haben. Die Kirche garantiert durch ihr Recht sogar die Einhaltung der authentischen natürlichen Rechte aller Beteiligten in der höchstmöglichen Weise, insbesondere was das Recht auf Verteidigung angeht.

Es ist daher ein schwerer Fehler des genannten Kirche-von-unten-Berichtes, mögliche kirchliche und staatliche Verfahren gegeneinander auszuspielen. Damit wird den Opfern sexuellen Mißbrauchs in diesem einen Punkt – wie schon zu Beginn festgehalten - nicht weitergeholfen. Und nur in dieser fehlgeleiteten Perspektive wird der falsche Schluß des Berichtes nachvollziehbar: "Das kanonische Recht führt aus, daß die Glaubenskongregation die absolute Autorität über die Untersuchungen und Beschlüsse hinsichtlich von Beschuldigungen wegen sexuellen Mißbrauchs an Kindern in der Kirche inne hat. Dies sollte für die Bundesrepublik Deutschland ein schwerer Grund zur Besorgnis darstellen, da das Recht und die Rechtspraxis des Heiligen Stuhls den deutschen Staat daran hindern, die Kinderrechtskonvention in vollem Umfang umzusetzen."

Dies ist vollkommen unlogisch, denn die Bundesrepublik wird durch die somit also eindeutig funktionierende kirchliche Gerichtsbarkeit in keiner Weise an der Umsetzung der von Papst Benedikt XVI. erst kürzlich ausdrücklich gelobten Kinderrechtskonvention gehindert, dies liegt nämlich auf einer anderen rechtlichen Ebene, sodaß der behauptete Widerspruch einfach nicht besteht.

Frau Mosen kann gerne diese Forderung stellen: "In ihren Berichten an die UN-Kommission sollte Deutschland auch Informationen über das Ausmaß sexuellen Mißbrauchs durch Geistliche einbeziehen und darüber, welche Maßnahmen die deutsche Regierung unternommen hat, um Kinder vor zukünftigen sexuellem Mißbrauch oder Ausbeutung durch Kirchenangehörige zu schützen." Doch wird sie zur Kenntnis nehmen müssen, daß es leider nicht nur eine (wenn auch durch die höhere Weihe besonders berufene) Berufsgruppe gibt, welche mit schwankendem geringen Anteil an der Verletzung von Kinderrechten beteiligt war.

Nur sachliche Kenntnis auch der jeweiligen Rechtsbereiche kann Glaubwürdigkeit für sich beanspruchen, und kein geringerer als Papst Benedikt XVI. selbst hat am 8. Februar 2010 folgendes festgehalten: "Leider haben einige ihrer Glieder [der Kirche] in verschiedenen Fällen diese Rechte verletzt, indem sie im Widerspruch zu dieser Verpflichtung gehandelt haben: ein Verhalten, bei dem die Kirche nicht versäumt und auch in Hinkunft nicht versäumen wird, es zu mißbilligen und es zu verurteilen."

Wenn Frau Mosen schreibt: "Der Heilige Stuhl sollte in seinen eigenen Bestimmungen die Möglichkeit für Kinder und Jugendliche schaffen, daß sie oder ihre gesetzlichen Vertreter ihre Rechte in Anspruch nehmen und verteidigen können. Der Heilige Stuhl sollte ihnen prozessuale Integrität in innerkirchlichen gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren zusichern", dann scheint sie ihren eigenen Berichtsteil über das katholische Kirchenrecht vergessen zu haben, denn diese Forderungen sind längst nicht nur erfüllt, sondern rechtlich ganz klar gegeben, und dies werden kirchenrechtlich geschulte Rechtsanwälte auch gerne konkret aufzeigen.

Dies hätte man auch 2003 schon wissen können, wenn man als "kirchenkritische" Organisation auch den Weg der kirchlichen Gerichtsbarkeit als mindestens genauso objektiv anerkannt hätte wie jenen der jeweiligen staatlichen Gerichtsbarkeit, als ob die Kirche plötzlich im Staat keinen gleichwertigen Partner mehr, sondern gar ihren Heilsbringer erkennen sollte.


© 2010 www.kath.net