Anglicanorum Coetibus - Die ergänzenden Normen in deutscher Sprache

9. November 2009 in Aktuelles


Die ERGÄNZENDE NORMEN ZUR APOSTOLISCHEN KONSTITUTION ANGLICANORUM COETIBUS in einer eigenen Kath.Net-Übersetzung


Vatikan (kath.net)
Kath.Net dokumentiert in einer eigenen Übersetzung auch die Ergänzenden Normen zur Apostolischen Konstitution Anglicanorum Coetibus:

Abhängigkeit vom Heiligen Stuhl

Artikel 1

Jedes Ordinariat hängt von der Kongregation für die Glaubenslehre ab und unterhält enge Beziehungen zu den anderen römischen Dikasterien je nach deren
Kompetenz.

Beziehungen zu den Bischofskonferenzen und Diözesanbischöfen

Artikel 2

§ 1. Der Ordinarius folgt den Direktiven der nationalen Bischofskonferenz, soweit sie mit den Normen kompatibel sind, die in der Apostolischen Konstitution Anglicanorum coetibus enthalten sind.

§ 2. Der Ordinarius ist Mitglied der betreffenden Bischofskonferenz.

Artikel 3

Der Ordinarius muß in der Ausübung seines Amtes enge emeinschaftliche Bande mit dem Bischof der Diözese aufrechterhalten, in welcher das Ordinariat präsent ist, um sein pastorales Handeln mit dem Pastoralplan der Diözese zu
koordinieren.

Der Ordinarius

Artikel 4

§ 1. Der Ordinarius kann ein Bischof oder ein Priester sein, ernannt vom römischen Papst ad nutum Sanctae Sedis, auf Basis eines vom Verwaltungsrat
präsentierten Dreiervorschlages. Für ihn gelten die cann. 383 - 388, 392 - 394 und 396 - 398 des Codex des Kanonischen Rechtes.

§ 2. Der Ordinarius hat die Befugnis, die in die volle Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche eingetretenen (vormaligen) anglikanischen Kleriker und die zum Ordinariat gehörenden Kandidaten, denen er selbst die Heiligen Weihen gespendet hat, ins Ordinariat zu inkardinieren.

§ 3. Nachdem er die Bischofskonferenz gehört und den Konsens des Verwaltungsrates sowie die Approbation des Apostolischen Stuhles erhalten hat, kann der Ordinarius territoriale Dekanate errichten, wenn er dafür die Notwendigkeit erkennt, welche dann unter der Führung eines Delegaten des
Ordinarius stehen und die Gläubigen mehrerer Personalpfarreien umfassen.

Die Gläubigen des Ordinariates

Artikel 5

§ 1. Die Laienchristen, die aus dem Anglikanismus stammen und wünschen, dem Ordinariat anzugehören, müssen in ein geeignetes Register des Ordinariates eingetragen werden, nachdem sie das Glaubensbekenntnis abgelegt und unter Berücksichtigung des can. 845 die Sakramente der Initiation empfangen haben.

Jene, die in der Vergangenheit außerhalb des Ordinariates getauft worden sind, können gewöhnlich nicht als Mitglieder angenommen werden, außer sie sind mit einer Familie verbunden, die dem Ordinariat angehört.

§ 2. Die Laienchristen und die Mitglieder der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens unterstehen dem
Diözesanbischof oder dem Ortspfarrer, wenn sie in diözesanen oder pfarrlichen
pastoralen beziehungsweise karitativen Tätigkeiten mitarbeiten, weshalb in diesem Fall die Vollmacht der beiden Genannten in kumulativer Weise mit jener des Ordinarius und des Pfarrers des Ordinariates ausgeübt wird.

Der Klerus

Artikel 6

§ 1. Der Ordinarius muß für die Zulassung von Kandidaten zu den Heiligen Weihen den Konsens des Verwaltungsrates erhalten. Unter Berücksichtigung der anglikanischen Kirchentradition und -erfahrung kann der Ordinarius dem Heiligen Vater die Bitte um Zulassung verheirateter Männer zur Priesterweihe im Ordinariat vorlegen, nach einem Entscheidungsprozeß, der auf objektiven Kriterien und den Bedürfnissen des Ordinariates basiert. Solche objektiven Kriterien werden vom Ordinarius bestimmt, nachdem er die lokale Bischofskonferenz konsultiert hat, und sie müssen vom Heiligen Stuhl approbiert werden.

§ 2. Jene, die in der Katholischen Kirche geweiht worden sind und sich später der Anglikanischen Gemeinschaft angeschlossen haben, können nicht zur Ausübung des heiligen Dienstes im Ordinariat zugelassen werden. Die anglikanischen Kleriker, die sich in irregulären Ehesituationen befinden, können nicht zu den Heiligen Weihen im Ordinariat zugelassen werden.

§ 3. Die im Ordinariat inkardinierten Priester erhalten die notwendigen Befugnisse vom Ordinarius.

Artikel 7

§ 1. Der Ordinarius muß eine angemessene Vergütung für die inkardinierten Kleriker sicherstellen und für die Sozialversicherung sorgen, um ihren Bedürfnissen im Fall von Krankheit, Behinderung oder Altersschwäche entgegenzukommen.

§ 2. Der Ordinarius kann mit der Bischofskonferenz eventuelle Ressourcen oder Fonds vereinbaren, die für den Unterhalt des Klerus des Ordinariats zur Verfügung stehen.

§ 3. Wenn notwendig, dürfen die Priester mit der Erlaubnis des Ordinarius einem weltlichen Beruf nachgehen, der mit der Ausübung des Dienstes vereinbar ist (vgl. CIC, can. 286).

Artikel 8

§ 1. Die Priester können, obschon sie das Presbyterium des Ordinariates bilden, als Mitglieder des Priesterrates der Diözese gewählt werden, in dessen Territorium sie die Seelsorge der Gläubigen des Ordinariates ausüben (vgl. CIC, can. 498, § 2).

§ 2. Die im Ordinariat inkardinierten Priester und Diakone dürfen gemäß dem vom Diözesanbischof bestimmten Modus Mitglieder des Pastoralrates der Diözese sein, in dessen Territorium sie ihren Dienst versehen (vgl. CIC, can. 512, §
1).

Artikel 9

§ 1. Die im Ordinariat inkardinierten Kleriker müssen bereit sein, jener Diözese Hilfe zu leisten, in der sie ihren Wohnsitz oder ihr Quasidomizil
nehmen, wo auch immer dies für die Seelsorge der Gläubigen als opportun angesehen wird. In diesem Fall unterstehen sie dem Diözesanbischof, was die pastorale Aufgabe oder das Amt betrifft, welche sie erhalten.

§ 2. Wo und wann es für opportun gehalten wird, dürfen die in einer Diözese oder in einem Institut des geweihten Lebens oder in einer Gesellschaft apostolischen Lebens inkardinierten Priester bei der Seelsorge des Ordinariates mitarbeiten, mit dem schriftlichen Konsens ihres Diözesanbischofs
oder ihres Oberen. In diesem Fall unterstehen sie dem Ordinarius, was die pastorale Aufgabe oder das Amt betrifft, welche sie erhalten.

§ 3. In den von den vorangehenden Paragraphen vorgesehenen Fällen muß es zu einer schriftlichen Vereinbarung zwischen diesem Ordinarius und dem Diözesanbischof oder dem Oberen des Institutes geweihten Lebens oder dem Moderator der Gesellschaft apostolischen Lebens kommen, in der die Elemente der Zusammenarbeit und all das, was die Vergütung betrifft, klar geregelt sind.

Artikel 10

§ 1. Die Ausbildung des Klerus des Ordinariates muß zwei Ziele erreichen: 1) eine mit den Diözesanseminaristen verbundene Ausbildung gemäß den lokalen Umständen; 2) eine in voller Harmonie mit der katholischen Tradition stehende Ausbildung in jenen Aspekten des anglikanischen Erbes, die von besonderem Wert
sind.

§ 2. Die Priesteramtskandidaten werden ihre theologische Ausbildung mit den anderen Seminaristen in einem Seminar oder an einer theologischen Fakultät erhalten, auf der Basis einer Vereinbarung, die zwischen dem Ordinarius und dem Diözesanbischof bzw. den betroffenen Bischöfen getroffen wird. Die Kandidaten dürfen mit dem Konsens des Verwaltungsrates eine besondere
priesterliche Ausbildung zur Weitergabe des anglikanischen Erbes nach einem spezifischen Programm im selben Seminar oder in einem entsprechend errichteten
Haus erhalten.

§ 3. Das Ordinariat muß eine eigene Ratio institutionis sacerdotalis besitzen, die vom Heiligen Stuhl approbiert ist; jede Ausbildungsstätte wird eine eigene Ordnung verfassen müssen, welche vom Ordinarius approbiert wird (vgl. CIC, can. 242, §1).

§ 4. Der Ordinarius darf als Seminaristen nur die Gläubigen aufnehmen, die einer Personalpfarrei des Ordinariates angehören oder jene, die aus dem
Anglikanismus stammen und die volle Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche wiederhergestellt haben.

§ 5. Das Ordinariat sorgt für die permanente Ausbildung seiner Kleriker, indem es sich auf lokaler Ebene auch an dem beteiligt, was die Bischofskonferenz und der Diözesanbischof zu diesem Zweck vorsehen.

Die vormals anglikanischen Bischöfe

Artikel 11

§ 1. Ein vormals anglikanischer und verheirateter Bischof ist wählbar, um zum Ordinarius ernannt zu werden. In diesem Fall wird er zum Priester in der Katholischen Kirche geweiht und übt im Ordinariat das pastorale und sakramentale Dienstamt mit der vollen jurisdiktionellen Autorität aus.

§ 2. Ein vormals anglikanischer Bischof, der dem Ordinariat angehört, darf dazu berufen werden, dem Ordinarius in der Verwaltung des Ordinariats zu
assistieren.

§ 3. Ein vormals anglikanischer Bischof, der dem Ordinariat angehört, darf eingeladen werden, an den Treffen der Bischofskonferenz des betreffenden
Territoriums teilzunehmen, und zwar auf dieselbe Weise wie ein emeritierter Bischof.

§ 4. Ein vormals anglikanischer Bischof, der dem Ordinariat angehört und der nicht zum Bischof in der Katholischen Kirche geweiht wurde, kann den Heiligen Stuhl um die Erlaubnis bitten, die bischöflichen Insignien zu gebrauchen.

Der Verwaltungsrat

Artikel 12

§ 1. Der Verwaltungsrat hat im Einklang mit den approbierten Statuten des Ordinariates die Rechte und die Kompetenzen, die nach dem Codex des Kanonischen Rechtes dem Priesterrat und dem Konsultorenkollegium eigen sind.

§ 2. Abgesehen von diesen Kompetenzen benötigt der Ordinarius den Konsens des
Verwaltungsrates, um:
a. einen Kandidaten zu den Heiligen Weihen zuzulassen;
b. eine Personalpfarrei zu errichten oder aufzulösen;
c. ein Ausbildungshaus zu errichten oder aufzulösen;
d. ein Ausbildungsprogramm zu approbieren.

§ 3. Der Ordinarius muß außerdem die Meinung des Verwaltungsrates betreffend die pastoralen Zielsetzungen und die leitenden Prinzipien der Klerikerausbildung hören.

§ 4. Der Verwaltungsrat hat das Entscheidungsrecht, um:
a. den Dreiervorschlag der an den Heiligen Stuhl zu übermittelnden Namen für die Ernennung zum Ordinarius zu erstellen;
b. die Änderungsvorschläge zu den ergänzenden Normen des Ordinariates
auszuarbeiten, die dem Heiligen Stuhl vorzulegen sind;
c. die Statuten des Verwaltungsrates, des Pastoralrates und der Ordnung für
die Ausbildungshäuser zu erstellen.

§ 5. Der Verwaltungsrat wird gemäß den Statuten desselben zusammengesetzt. Die Hälfte der Mitglieder wird von den Priestern des Ordinariates gewählt.

Der Pastoralrat

Artikel 13

§ 1. Der Pastoralrat, der vom Ordinarius errichtet wird, bringt seine Meinung zum pastoralen Handeln des Ordinariates zum Ausdruck.

§ 2. Der Pastoralrat, dem der Ordinarius vorsteht, wird von den Statuten geregelt, die der Ordinarius approbiert.

Die Personalpfarreien

Artikel 14

§ 1. Dem Pfarrer darf in der Seelsorge der Pfarrei von einem Pfarrvikar geholfen werden, der vom Ordinarius ernannt wird; in der Pfarrei müssen ein Pastoralrat und ein Vermögensverwaltungsrat konstituiert werden.

§ 2. Wenn es keinen Vikar gibt, darf der Pfarrer des Territoriums, auf dem sich die Kirche der Personalpfarrei befindet, im Falle der Abwesenheit, der Behinderung oder des Todes des Personalpfarrers – wenn nötig – seine Befugnisse als Pfarrer auf supplierende Weise ausüben.

§ 3. Für die Seelsorge der Gläubigen, die sich auf dem Territorium der Diözese
befinden, in der keine Personalpfarrei errichtet worden ist, darf der Ordinarius nach Anhörung der Meinung des Diözesanbischofs mit einer Quasi-
Pfarrei Sorge tragen (vgl. CIC, can. 516, § 1).

Der Heilige Vater Benedikt XVI. hat in der dem unterzeichneten Kardinalpräfekten gewährten Audienz die vorliegenden ergänzenden Normen zur
Apostolischen Konstitution Anglicanorum coetibus, die von der ordentlichen Sitzung dieser Kongregation entschieden wurden, approbiert und ihre Publikation angeordnet.

Rom, vom Sitz der Kongregation für die Glaubenslehre am 4. November 2009, Gedenktag des heiligen Karl Borromäus.

William Kardinal Levada
Präfekt
+ Luis. F. Ladaria, S.I.
Titularerzbischof von Thibica
Sekretär


Übersetzung für kath.net von Dr. Alexander Pytlik


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