Unterlassungsforderung des Bistums Regensburg hat Bestand

31. Jänner 2007 in Deutschland


Gerichtsvergleich zwischen Bistum Regensburg und Fritz Wallner: Wallner darf auch künftig nicht öffentlich als "Diözesanrat der Katholiken im Bistum Regensburg" oder als dessen Vorsitzender auftreten


Hamburg/Regensburg (kath.net/pdr)
Der Streit im Bistum Regensburg zwischen der Bistumsleitung und dem ehemaligen Diözesanratsvorsitzender Wallner ist seit Dienstag um eine Facette reicher.Bei dem am Landgericht Hamburg anhängigen Gerichtsverfahren hat sich Fritz Wallner jetzt bereit erklärt, auch künftig nicht öffentlich als „Diözesanrat der Katholiken im Bistum Regensburg“ oder als dessen Vorsitzender aufzutreten wie das „Bistum Regensburg“ mitteilt. Auch das Logo und die Gestaltung der Internetseite des Diözesanrates, wie sie bis zum 15. November 2005 gebraucht wurde, wird er weiterhin nicht verwenden. Laut dem Bistum bleibt es Wallner unbenommen, Dokumente des Diözesanrates, die vor dem 15.11.2005 entstanden sind, zu veröffentlichen.

Im Januar 2006 hatte die Diözese eine einstweilige Verfügung erwirkt, wonach Herr Wallner sich unter anderem nicht mehr öffentlich als „Vorsitzender des Diözesanrates“ bezeichnen durfte. Gegen diese Verfügung hatte Herr Wallner Widerspruch eingelegt. Durch den jetzt geschlossenen Vergleich werden die inhaltlichen Forderungen des Bistums weiterhin erfüllt. Wörtlich heißt es in dem Vergleich: „Herr Fritz Wallner erklärt sich bereit, bis zum Abschluss des derzeit vor der Apostolischen Signatur anhängigen Verfahrens, auch künftig weder als ‚Diözesanrat der Katholiken im Bistum Regensburg’ Inhalte in der Öffentlichkeit anzubieten, noch das Logo des Diözesanrates zu nutzen und/oder nutzen zu lassen, noch die Gestaltung der Internetseite, wie sie unter www.dioezesanrat-regensburg.de bis zum 15. November 2005 verwendet wurde, zu verwenden, noch sich als ‚1. Vorsitzender des Diözesanrates’ und/oder als ‚Leiter der Geschäftsstelle des Diözesanrates’ vorzustellen“.

Bereits im März 2006 hatte die zuständige Kleruskongregation in Rom die Rechtmäßigkeit der Neuordnung des Laienapostolates im Bistum in einem Dekret inhaltlich und formal bestätigt. „Auf der Basis der grundgesetzlich geschützten Religionsfreiheit kann und darf ein weltliches Gericht kirchenrechtliche Fragen nicht beurteilen“, so Pressesprecher Philip Hockerts. „Versuche, die Rechtmäßigkeit diözesaner Gesetzgebung - mit dem Bischof als Gesetzgeber - über ein weltliches Gericht hinterfragen zu lassen, sind daher von vorneherein unzulässig.“


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