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Deutsches Bundesverfassungsgericht: Behinderte müssen bei Triage geschützt werden, auch bei Pandemie

28. Dezember 2021 in Prolife, 15 Lesermeinungen
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Auch bei überlasteten Intensivstationen: Gesetzgeber muss Vorkehrungen treffen, niemand wegen Behinderung bei Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehenden intensivmedizinischer Behandlungsressourcen benachteiligt wird


Karlsruhe (kath.net/Deutsches Bundesverfassungsgericht/pm) Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass der Gesetzgeber Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzt hat, weil er es unterlassen hat, Vorkehrungen zu treffen, damit niemand wegen einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehenden intensivmedizinischer Behandlungsressourcen benachteiligt wird.

Die Beschwerdeführenden sind schwer und teilweise schwerst behindert und überwiegend auf Assistenz angewiesen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde begehren sie einen wirksamen Schutz vor Benachteiligung von Menschen mit einer Behinderung bei der Entscheidung über die Zuteilung intensivmedizinischer Ressourcen, die im Laufe der Coronavirus-Pandemie nicht für alle Behandlungsbedürftigen ausreichen können, also in einem Fall einer Triage. Sie sind der Auffassung, der Gesetzgeber schütze sie in diesem Fall nicht vor einer Diskriminierung aufgrund ihrer Behinderung. Der Erste Senat hatte hier einzig zu entscheiden, ob der Gesetzgeber verpflichtet ist, wirksame Vorkehrungen zu treffen, dass niemand in einem Fall einer Triage aufgrund einer Behinderung benachteiligt wird.

Da der Gesetzgeber solche Vorkehrungen bislang nicht getroffen hat, hat er die aus dem Schutzauftrag des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG hier wegen des Risikos für das höchstrangige Rechtsgut Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) folgende konkrete Handlungspflicht verletzt. Der Gesetzgeber muss - auch im Lichte der Behindertenrechtskonvention - dafür Sorge tragen, dass jede Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Verteilung pandemiebedingt knapper intensivmedizinischer Behandlungsressourcen hinreichend wirksam verhindert wird. Er ist gehalten, dieser Handlungspflicht unverzüglich durch geeignete Vorkehrungen nachzukommen. Bei der konkreten Ausgestaltung kommt ihm ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu.

Sachverhalt:

Behinderte Menschen mit bestimmten Beeinträchtigungen und Vorerkrankungen sind in der Coronavirus-Pandemie spezifisch gefährdet. Sie unterliegen in Einrichtungen und bei täglicher Unterstützung durch mehrere Dritte einem hohen Infektionsrisiko, und sie tragen ein höheres Risiko, schwerer zu erkranken und an COVID-19 zu sterben. Um in der Pandemie auftretende Knappheitssituationen in der Intensivmedizin und damit eine Triage von vornherein zu verhindern, wurden zahlreiche Verordnungen und Gesetze in Kraft gesetzt oder geändert. Gesetzliche Vorgaben für die Entscheidung über die Zuteilung nicht für alle ausreichender intensivmedizinischer Kapazitäten gibt es bislang aber nicht. Weithin finden jedoch standardisierte Entscheidungshilfen Anwendung.

Die Beschwerdeführenden rügen mit ihrer Verfassungsbeschwerde, dass der Gesetzgeber das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und auch die Anforderungen aus Artikel 25 der UN-Behindertenrechtskonvention verletze, weil er für den Fall einer Triage im Laufe der Coronavirus-Pandemie nichts unternommen habe, um sie wirksam vor einer Benachteiligung zu schützen. Handele der Gesetzgeber nicht, drohe ihnen zudem die Verletzung ihrer Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und ihrer Rechte auf Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG).

Der Senat hat sachkundigen Dritten Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

I. Aus dem Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ergibt sich ein Auftrag, Menschen wirksam vor einer Benachteiligung wegen der Behinderung zu schützen, der sich in bestimmten Konstellationen zu einer konkreten Handlungspflicht des Gesetzgebers verdichtet.


a) Eine Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG liegt vor, wenn eine Person in der Fähigkeit zur individuellen und selbstständigen Lebensführung längerfristig beeinträchtigt ist. Gemeint sind nicht geringfügige Beeinträchtigungen, sondern längerfristige Einschränkungen von Gewicht. Auf den Grund der Behinderung kommt es nicht an. Das Grundrecht schützt daher auch chronisch Kranke, die entsprechend längerfristig und entsprechend gewichtig beeinträchtigt sind. Da ein Beschwerdeführer zwar eine chronische Krankheit belegt, aber nicht zu den Beeinträchtigungen vorgetragen hatte, war die Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig.

b) Das Grundrecht des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG hat mehrere Schutzdimensionen. Es schützt abwehrrechtlich gegen staatliche Benachteiligung, enthält das Gebot, die Benachteiligung wegen einer Behinderung durch Fördermaßnahmen auszugleichen und ist als objektive Wertentscheidung in allen Rechtsgebieten zu beachten. Aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG folgt darüber hinaus ein Schutzauftrag für den Gesetzgeber. Ihn trifft damit keine umfassende, auf die gesamte Lebenswirklichkeit behinderter Menschen und ihres Umfelds bezogene Handlungspflicht. Doch kann sich der Schutzauftrag in bestimmten Konstellationen ausgeprägter Schutzbedürftigkeit zu einer konkreten Schutzpflicht verdichten. Zu solchen Konstellationen gehören die gezielte, als Angriff auf die Menschenwürde zu wertende Ausgrenzung oder eine Situation struktureller Ungleichheit. Zudem kann eine Handlungspflicht bestehen, wenn mit einer Benachteiligung wegen Behinderung Gefahren für hochrangige grundrechtlich geschützte Rechtsgüter einhergehen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Schutz des Lebens in Rede steht (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).

c) Die Verletzung einer Schutzpflicht ist allerdings aufgrund des weiten gesetzgeberischen Spielraums zur Ausgestaltung des Schutzes nur begrenzt überprüfbar. Sie kann nur festgestellt werden, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben. Dem Gesetzgeber steht hier grundsätzlich ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu.

II. Danach erweist sich die Verfassungsbeschwerde als begründet.

1. Besteht das Risiko, dass Menschen in einer Triage-Situation bei der Zuteilung intensivmedizinischer Behandlungsressourcen wegen einer Behinderung benachteiligt werden, verdichtet sich der Schutzauftrag aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu einer konkreten Pflicht des Staates, hiergegen wirksame Vorkehrungen zu treffen. In einer Rechtsordnung, die auf eine gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen an der Gesellschaft ausgerichtet ist, kann eine Benachteiligung wegen einer Behinderung nicht hingenommen werden, der die Betroffenen nicht ausweichen können und die unmittelbar zu einer Gefährdung der nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als überragend bedeutsam geschützten Rechtsgüter Gesundheit und Leben führt. Die Betroffenen können sich in einer solchen Situation zudem nicht selbst schützen.

a) Es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass für die Beschwerdeführenden ein Risiko besteht, bei Entscheidungen über die Verteilung pandemiebedingt nicht ausreichender überlebenswichtiger Ressourcen in der Intensivmedizin und damit bei einer Entscheidung über Leben und Tod aufgrund ihrer Behinderung benachteiligt zu werden. Aus der Gesamtschau der sachkundigen Einschätzungen und Stellungnahmen wie auch aus den fachlichen Handlungsempfehlungen ergibt sich, dass die Betroffenen vor erkennbaren Risiken für höchstrangige Rechtsgüter in einer Situation, in der sie sich selbst nicht schützen können, derzeit nicht wirksam geschützt sind. So wird auch aus ärztlicher Sicht davon ausgegangen, dass sich in der komplexen Entscheidung über eine intensiv-medizinische Therapie subjektive Momente ergeben können, die Diskriminierungsrisiken beinhalten. Als sachkundige Dritte befragte Facheinrichtungen und Sozialverbände haben im Einklang mit wissenschaftlichen Studien dargelegt, dass ein Risiko besteht, in einer Situation knapper medizinischer Ressourcen aufgrund einer Behinderung benachteiligt zu werden. Mehrere sachkundige Dritte haben ausgeführt, dass die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen oft sachlich falsch beurteilt werde und eine unbewusste Stereotypisierung das Risiko mit sich bringe, behinderte Menschen bei medizinischen Entscheidungen zu benachteiligen.

b) Dieses Risiko wird auch durch die fachlichen Empfehlungen der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) für intensivmedizinische Entscheidungen bei pandemiebedingter Knappheit nicht beseitigt. Die Empfehlungen sind rechtlich nicht verbindlich und auch kein Synonym für den medizinischen Standard im Fachrecht, sondern nur ein Indiz für diesen. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass die Empfehlungen in ihrer derzeitigen Fassung zu einem Einfallstor für eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen werden können. Zwar stellen sie ausdrücklich klar, dass eine Priorisierung aufgrund von Grunderkrankungen oder Behinderungen nicht zulässig ist. Ein Risiko birgt gleichwohl, dass in den Empfehlungen schwere andere Erkrankungen im Sinne von Komorbiditäten und die Gebrechlichkeit als negative Indikatoren für die Erfolgsaussichten der intensivmedizinischen Behandlung bezeichnet werden. Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine Behinderung pauschal mit Komorbiditäten in Verbindung gebracht oder stereotyp mit schlechten Genesungsaussichten verbunden wird. Auch wird die Erfolgsaussicht der Überlebenswahrscheinlichkeit als für sich genommen zulässiges Kriterium nicht eindeutig nur auf die aktuelle Krankheit bezogen.

2. Der Gesetzgeber hat bislang keine Vorkehrungen getroffen, die dem Risiko einer Benachteiligung von Menschen aufgrund einer Behinderung bei der Verteilung von knappen intensivmedizinischen Behandlungsressourcen wirksam begegnen.

Zwar hat sich der Gesetzgeber mehrfach mit dem Schutzgebot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG befasst. Insbesondere hat er mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen, dem Bundesteilhabegesetz, deutsches Recht an die Behindertenrechtskonvention angepasst und mit dem Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen die Barrierefreiheit zu fördern gesucht. Auch finden sich allgemeine Diskriminierungsverbote im Sozialrecht. Jedoch fehlen hinreichend wirksame, auch nach Art. 25 BRK geforderte Vorgaben zum Diskriminierungsschutz im Gesundheitswesen, die in der Situation der pandemiebedingten Triage vor Benachteiligung wegen der Behinderung schützen könnten.

Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte befinden sich im Fall einer pandemiebedingten Triage in einer extremen Entscheidungssituation. Sie müssen entscheiden, wer die nicht ausreichend zur Verfügung stehenden intensivmedizinischen Ressourcen erhalten soll und wer nicht. In dieser Situation kann es besonders fordernd sein, auch Menschen mit einer Behinderung diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Dafür muss sichergestellt sein, dass allein nach der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit entschieden wird. Derzeitige gesetzliche Regelungen erschöpfen sich indes entweder in einer Wiederholung des Benachteiligungsverbots aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG oder beschränken sich darauf, dass besonderen Bedürfnissen Rechnung zu tragen sei, was zur Erfüllung der aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG resultierenden staatlichen Handlungspflicht nicht genügt. Desgleichen gewährleistet das aktuelle ärztliche Berufsrecht den Schutz vor Benachteiligung nicht.

3. Dem Gesetzgeber steht bei der Entscheidung, wie die konkrete Schutzpflicht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG im Einzelnen erfüllt werden soll, ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu.

Der Gesetzgeber hat mehrere Möglichkeiten, dem Risiko der Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Zuteilung pandemiebedingt knapper intensivmedizinischer Ressourcen wirkungsvoll zu begegnen. Dabei hat er zu berücksichtigen, dass die für die Behandlung zur Verfügung stehenden begrenzten personellen und sachlichen Kapazitäten des Gesundheitswesens nicht zusätzlich in einer Weise belastet werden, dass das letztendlich angestrebte Ziel, Leben und Gesundheit von Patientinnen und Patienten mit Behinderungen wirkungsvoll zu schützen, in sein Gegenteil verkehrt würde. Gleiches gilt im Hinblick auf die durch den Gesetzgeber zu beachtenden Schutzpflichten für das Leben und die Gesundheit der anderen Patientinnen und Patienten. Daher sind die Sachgesetzlichkeiten der klinischen Praxis, etwa die aus medizinischen Gründen gebotene Geschwindigkeit von Entscheidungsprozessen, ebenso zu achten wie die Letztverantwortung des ärztlichen Personals für die Beurteilung medizinischer Sachverhalte im konkreten Einzelfall, die in deren besonderer Fachkompetenz und klinischer Erfahrung begründet liegt.

Innerhalb dieses Rahmens hat der Gesetzgeber selbst zu entscheiden, ob er Vorgaben zu den Kriterien von Verteilungsentscheidungen macht. Dass aufgrund der Achtung vor der Unantastbarkeit der Menschenwürde Leben nicht gegen Leben abgewogen werden darf, steht einer Regelung von Kriterien, nach denen zu entscheiden ist, wie knappe Ressourcen zur Lebensrettung verteilt werden, nicht von vornherein entgegen; ein Kriterium, das den inhaltlichen Anforderungen der Verfassung genügt, kann vom Gesetzgeber vorgegeben werden. Der Gesetzgeber kann auch Vorgaben zum Verfahren machen, wie ein Mehraugen-Prinzip bei Auswahlentscheidungen oder für die Dokumentation, oder er kann die Unterstützung vor Ort regeln. Dazu kommt die Möglichkeit spezifischer Vorgaben für die Aus- und Weiterbildung in der Medizin und Pflege und insbesondere des intensivmedizinischen Personals, um auf die Vermeidung von Benachteiligungen wegen Behinderung in einer Triage-Situation hinzuwirken. Der Gesetzgeber hat zu entscheiden, welche Maßnahmen zweckdienlich sind.

Archivfoto (c) kath.net/Petra Lorleberg


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Lesermeinungen

 KatzeLisa 30. Dezember 2021 
 

@scientia humana @dubia

Bei der genannten Zahl der Intensivbettenbelegung müßte dringend unterschieden werden, wieviele Patienten primär an Covid erkrankt sind und wieviele nur einen positiven Test vorweisen.


1
 
 KatzeLisa 30. Dezember 2021 
 

Triage

"Diese Last kann man doch nicht in Gesetze fassen", das ist die Aussage eines erfahrenen Intensivmediziners.
Ich empfehle das Interview im CICERO.
https://www.cicero.de/innenpolitik/triage-diese-last-kann-man-doch-nicht-in-gesetze-fassen-covid-bundesverfassungsgericht-behinderte


1
 
 petrafel 29. Dezember 2021 
 

Triage findet jeden Tag und überall statt,

denn die medizinischen Möglichkeiten übersteigen seit Jahrzehnten die Kapazitäten. Jeder Arzt, in Praxis und Klinik, und jeder Pfleger in einem Pflegeheim trifft jeden Tag Entscheidungen über nötige und mögliche Behandlungen/Diagnostik.
Dazu kommt, dass Menschen mit Behinderungen oder schweren Vorerkrankungen bisher eher systematisch bevorzugt werden, unabhängig von Corona. Auf einer überfüllten Intensivstation wird immer der "gesündeste" Patient auf Normalstation verlegt, um dem kränkeren Neuankömmling Platz zu machen. Außerdem wird der allergrößte Teil der Intensivkapazitäten von multimorbiden Patienten in Anspruch genommen, die oftmals Monate lang versorgt werden müssen, während Unfallopfer und Patienten nach OP meist nur wenige Tage Intensivbetreuung benötigen.
Und wie man medizinische Extremsituationen, bei denen keine der anderen gleicht und bei denen sehr schnell Entscheidungen getroffen werden müssen, in einen Gesetztestext bringen will, ist mir ein Rätsel.


2
 
 Siri 29. Dezember 2021 
 

Weniger als 15 Prozent

Einmal abgesehen davon, dass mehr als 15 Prozent der Intensivbetten mit COVID-Patienten belegt sind (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1246685/umfrage/auslastung-von-intensivbetten-in-deutschland/), ist es ja nicht so, dass die anderen 85 Prozent frei wären, so dass sich das Problem tatsächlich stellen könnte - und sich ohne Impfungen und Maßnahmen schon längst gestellt hätte.


0
 
 stephanus2 29. Dezember 2021 
 

Ich finde die Beschwerde..

...und das Urteil, sorry, Quatsch.
Im Grundgesetz ist das Benachteiligungsverbot doch fest verankert, wird sogar im Urteil zitiert, und gegen vermeintliche oder angebliche Verstöße kann man rechtswirksam vorgehen.
Im Leben komme ich nicht auf die Idee, dass in Deutschland Behinderten und Schwerstbehinderten weniger und nachrangig medizinische Hilfe zuteil wird oder werden könnte als Nichtbehinderten.


7
 
 winthir 28. Dezember 2021 

ich finde die Entscheidung des BVerfG wichtig, und richtig.

Damit liegt der "Schwarze Peter" nicht mehr bei den Ärzten. Und es wird "Rechtssicherheit" geschaffen.

Im übrigen befolge ich den Rat von betula.

winthir.


1
 
 G.J.Rasputin 28. Dezember 2021 
 

@betule

Sind wir hier in einer Märchenstunde oder in einem katholischen Forum?


4
 
 betula 28. Dezember 2021 
 

Triage ist sehr schlimm, deshalb sollten wir alles dafür tun, dass sie nicht notwenig wird, d.h. uns impfen lassen, FFP2- oder OP-Maske tragen und die Kontakte auf das Notwendigste reduzieren.


4
 
 dubia 28. Dezember 2021 
 

Intensivbettenbelegung

@scientia humana
Traue keiner Statistik, es sei denn, du hast sie selbst gefälscht ... 15 Prozent waren es kürzlich, jetzt vielleicht 17. Das ist kein nennenswerter Unterschied.

Ein Bekannter von mir kennt eine Intensivkrankenschwester, die berichtet jedenfalls nicht von überfüllten Intensivstationen. Scheint jedenfalls kein Massenphänomen zu sein.


5
 
 kleingläubiger 28. Dezember 2021 
 

Jetzt stellen wir uns mal einen Augenblick lang den Betrieb auf einer Intensivstation vor. Es geht drunter und drüber, währenddessen sind alle Plätze bis auf, sagen wir mal, zwei voll. Drei Patienten kommen neu hinzu, zwei schwerverletzte und eine behinderte Person. So, und nun? Diese Ärzte müssen nun also nicht mehr danach urteilen, wer die Hilfe am nötigsten hat oder wer die besten Überlebensschancen hat, ein Vorgang, der eigentlich alltäglich ist, sondern sie müssen sich jetzt auch noch darum sorgen, dass niemand diskriminiert wird. So ein Urteil kann auch nur jemand ganz weit weg auf einem plüschigen Richterstuhl fällen.


9
 
 J. Rückert 28. Dezember 2021 
 

Unter schlägt Ober

Das Urteil ist im Prinzip gut. In der Praxis hat der Behinderte jetzt aber vorrangig einen Anspruch auf einen Platz im Intensivbett. Die Kliniken scheuen Prozesse, die sie ins Gerede bringen und an den Pranger stellen.
Die Sonderrechte für Benachteiligte und Minderheiten benachteiligen jene, die diesen Bonus nicht haben.


5
 
 scientia humana 28. Dezember 2021 
 

@ dubia

habe gerade auf https://www.zeit.de/wissen/aktuelle-corona-zahlen-karte-deutschland-landkreise unter "Intensivbetten" nachgeschaut:

heute 17 % Covidintensivbettenbelegung, die Tage davor: 17 % und mehr. Woher haben Sie Ihre Zahl von unter 15 %?


0
 
 Karlmaria 28. Dezember 2021 

Heute ist das Fest der Unschuldig ermordeten Kinder unter Herodes

Der regelmäßig alle zwei Monate in Bregenz stattfindende Gebetszug für die Ungeborenen nach Monsignore Reilly ist deshalb nicht wie üblich am 3. Mittwoch im Monat sondern heute. Wie üblich ab 16Uhr 30 Rosenkranz und Heilige Messe in der Kapuzinerkirche und etwa ab 18 Uhr Gebetszug zur Abtreibungsklinik. Es geht ja fast immer um die Sühne. Alles Übel das im Stand der Gnade empfangen wird kann einen Sinn für die Sühne haben. Die Kirche hat entschieden dass die Unschuldig ermordeten Kinder obwohl sie sich nicht selbst dafür entschieden haben als Blutzeugen gestorben sind. Die Kirche kann sich in ihrer Gesamtheit und wenn es dann auch noch so eine lange Tradition hat nicht irren. Die Behinderten sind oft gebrechlich und könnten bei der Triage wenn es nur um die Überlebenswahrscheinlichkeit geht zu kurz kommen. Mir scheint das Verfassungsgerichts gibt den Ärzten doch wieder die Verantwortung. Das Gericht sagt ja selbst dass da schnell entschieden werden muss!


0
 
 dubia 28. Dezember 2021 
 

Intensivstationen

Weniger als 15 Prozent der Intensivbetten sind durch Covid-Patienten (und die dazu gezählt werden ...) belegt. Es besteht also keine Notwendigkeit zur Triage. Das Bundesverfassungsgericht heizt damit nur die Panikmache in der Bevölkerung an, das ist unverantwortlich.

@Rolando
Guter Hinweis. Anstatt bei einer Infektion auf Gott zu vertrauen, beschäftigt sich das Gericht mit Überlebenswahrscheinlichkeiten. Die Überlebenswahrscheinlichkeit eines Kinds im Mutterleib ist in Deutschland viel geringer als die eines Covid-Erkrankten. Dazu schweigen unsere Bischöfe!


8
 
 Rolando 28. Dezember 2021 
 

Alles recht und gut,

sollt nicht das Recht auf Leben der Ungeborenen, welche bereits erbberechtigt sind, nicht auch geschützt werden, anstatt deren Tötung zu bewerben und sie bis zur Geburt in sog. rechtlich geschützten Bereich töten zu dürfen.


7
 

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