Ramadan-Freitagsgebete dürfen nicht generell verboten werden

1. Mai 2020 in Deutschland


Deutsches Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe: Die Entscheidung gilt laut dem Urteil den Höchstrichtern nicht nur für Moscheen, sondern auch für Kirchen und Synagogen.


Karlsruhe (kath.net)
Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat diese Woche festgestellt, dass es kein generelles Verbot von Freitagsgebeten im Ramadan in Deutschland geben dürfe. Im Einzelfall müsse es möglich bleiben, nach eingehender Prüfung eine Ausnahmegenehmigung zu bekommen. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag und setzten damit im Eilverfahren auf Antrag eines religiösen Vereins aus Niedersachsen die Regelung in der dortigen Corona-Verordnung außer Kraft. Die Entscheidung gilt laut dem Urteil der Höchstrichter nicht nur für Moscheen, sondern auch für Kirchen und Synagogen.

Im konkreten Fall hat ein Verein mit rund 1.300 Mitgliedern umfangreiche Schutzvorkehrungen angeboten, beispielsweise war geplant, dass der Sicherheitsabstand zwischen ihnen viermal größer sein als momentan beim Einkaufen gefordert. Die Richter betonten in dem Urteil, dass es dem Verein zumindest möglich sein muss, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Bei der Entscheidung darüber müssten die Behörden laut das Gewicht des mit dem Verbot verbundenen Eingriffs in die Glaubensfreiheit berücksichtigen.

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