Unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht durch Bischöfe

23. April 2020 in Kommentar


Die österreichischen Bischöfe verkennen die Rechtslage und marginalisieren die Religionsausübung - Gastkommentar von Silvia Behrendt, ehemalige Rechtsexpertin der WHO


Salzburg (kath.net)
Das Gottesdienstverbot in Österreich wurde von den Bischöfen auf Verlangen des Bundeskanzlers freiwillig umgesetzt. Damit hat nicht der Staat in das garantierte Recht auf Ausübung der Religionsfreiheit eingegriffen, sondern die katholische Kirche hat durch ihre Bischöfe selbst den Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht ihrer Gläubigen vorgenommen.

Dies ist aus verfassungs- bzw. grundrechtlicher Perspektive eine dramatische Situation. Der Regierung ist bewusst, dass Grundrechte „notstandsfest“ sind und damit gerade in Notständen anzuwenden sind. Der sog. „Ostererlasses“ des Gesundheitsministers wurde deshalb wegen unverhältnismäßigem Eingriff in die Rechte der Bürger kurz nach Verlautbarung wieder zurückgezogen.

Bischöfe hingegen üben in kirchlicher Hinsicht nicht nur geistliche Macht sondern auch Amtsmacht aus und sind aus kirchenstaatsrechtlicher Sicht gerade nicht dazu berechtigt, die staatlich garantierten Rechte ihrer Mitglieder in verfassungswidriger Weise einzuschränken. Es besteht also keine Freiheit der Bischöfe, ihren Gläubigen das Recht auf Ausübung der Religionsfreiheit durch unverhältnismäßige Gottesdienstverbote zu untersagen. Es wäre zwar eine Weisung an die Priester möglich, keine Gottesdienste zu feiern, in diesem Fall müssten die Bischöfe dann aber zumindest eine Alternative anbieten, die genau diese Religionsausübung wieder ermöglicht. Der Verweis auf Onlineangebote reicht nach katholischer Lehre nicht aus, wie analog sogar das deutsche Bundesverfassungsgericht bestätigte.

Jedem katholischen Gläubigen steht ein judizierbarer, verfassungsgesetzlich gewährleisteter Anspruch gegenüber dem Staat zu, seinen Glauben einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben (Art. 9 EMRK).

Der Staat darf dieses Grundrecht nur unter äußerst restriktiven Bedingungen mit Wahrung rechtsstaatlicher Erfordernisse sowie unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zum angestrebten Ziel und gegenüber konkurrierenden Grundrechten einschränken. Die umfassende Grundrechtsjudikatur, insbesondere durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg, ist aus Sicht des Verfassungsschutzes wahrscheinlich der effektivste Garant des freiheitlichen Rechtsstaates.

Der österreichischen Bundesregierung war ihr Unvermögen der Einschränkung der Religionsausübung bewusst, als sie mit der katholischen Kirche eine „freiwillige“ Kirchenschließung vereinbart hat. Als die Bischöfe daraufhin bereitwillig mit dem Gedanken, Leben zu retten, dem Wunsch der Regierung gefolgt sind, haben sie allerdings gleichzeitig die verfassungsrechtlichen Garantien einschließlich des Rechtsschutzes ihrer katholischen Staatsbürger beseitigt, ohne dies jemals öffentlich zu erwähnen. In der allgemeinen Diskussion wird übersehen, dass aus Sicht des Staates keine Kirchenschließung verordnet wurde, obwohl dies der korrekte rechtstaatliche Weg des Grundrechtsschutzes gewesen wäre. Die Prüfung wäre dann zumindest grundsätzlich durch das Verfassungsgericht möglich gewesen. Umso demokratiepolitisch bedenklicher stellt sich aber nicht nur die Kirchenschließung, sondern erst recht die Ankündigung der Kirchenöffnung durch eine Pressekonferenz von Bundeskanzler Sebastian Kurz am Dienstag, den 21.04.2020, dar. In dieser kündigte der Bundeskanzler zudem an, dass nicht die Bischöfe, sondern die zuständige Kultusamtsministerin Susanne Raab in Absprache mit allen Kirchen und Religionsgemeinschaften am kommenden Donnerstag einen Stufenplan der schrittweisen Öffnung präsentieren werde.

Vor diesem Hintergrund sind die tatsächlich verhängten Covid-19 Eindämmungsmaßnahmen der Kirche auf ihren grundrechtlichen Gehalt hin zu überprüfen, denn auch die österreichische katholische Kirche ist aufgrund ihres öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus grundsätzlich nicht berechtigt, die verfassungsrechtlichen Garantien auszuhebeln. Dies liegt in der Tatsache ihres Körperschaftsstatus bzw. des Konkordates begründet, wonach die katholische Kirche die ihr übertragene Hoheitsgewalt in Einklang mit den verfassungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bindungen ausüben muss. Sie darf durch ihr Verhalten die fundamentalen Verfassungsprinzipien nicht gefährden und nicht willkürlich in die Grundrechte ihrer Gläubigen eingreifen.

Das bedeutet, dass die Kirche während der Covid-19 Pandemie nur berechtigt ist, einen „rechtmäßigen“ Grundrechtseingriff im Verhältnis zum angestrebten Ziel der Regierung, nämlich eine Verlangsamung der Infektionswelle zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesen, insbesondere der Intensivstationskapazitäten und Beatmungsmöglichkeiten, herbeizuführen. Für diesen Zweck sind die staatlichen Betretungsverbote im öffentlichen Raum erlassen worden. Parallel dazu kommt den Bischöfe sowohl das Recht als auch die Pflicht zu, den Zugang zu kirchlichen Versammlungen hinsichtlich dieses staatlichen Zieles zu reglementieren, allerdings im Einklang mit den grundrechtlichen Minimalbedingungen. Die österreichischen Gläubigen sind allerdings um diese Bedingungen betrogen worden und müssen rechtsschutzlos zusehen, wie das Schweigen zur Kirchenöffnung der Bischofskonferenz lange nach Ostern durch den Bundeskanzler und nicht durch die kirchlichen Amtsträger gebrochen wurde.

Eine wichtige Grundrechtsanforderung der kirchlichen Maßnahmen bestünde beispielsweise in der Verpflichtung der katholischen Kirche gegenüber ihren Gläubigen, eine nachvollziehbare, d.h. „rechtsverbindliche“ Grundlage mit den in Geltung stehenden Maßnahmen zu verabschieden und diese dementsprechend öffentlich zu kommunizieren. Den beiden auf der Homepage der Bischofskonferenz zu findenden Dokumenten in Form einer Presseerklärung kommt aus Sicht der Gläubigen kein offiziell anmutender und damit „rechtsverbindlicher“ Charakter zu. Weder sind Hinweise auf ein Beschlußquorum, noch die beabsichtigte Dauer, nähere Begründungen zur Totalschließung oder eine klare und übersichtliche Darstellung der getroffenen Maßnahmen zu finden. Besonders problematisch ist das Dokument betreffend der Feier der Osterliturgie, welche ohne Datum und Unterschrift wohl nach Ostern selbstverständlich nicht mehr in Geltung stehen kann, wenngleich einzelne Bistümer noch auf die weitere Geltung verweisen. Die liturgische Feier mit 4 Gläubigen wäre daher zum jetzigen Zeitpunkt daher wohl teilweise rechtswidrig, doch es scheint, als sei dies den Bischöfen selbst nicht bewusst.

Gleichzeitig gelten überlappend diözesane Covid-19 Maßnahmen, wie z.B. in Salzburg. Insgesamt führt diese für Gläubige unübersichtliche Situation zu einem willkürlichen Grundrechtseingriff durch die katholische Kirche ohne nachvollziehbare Grundlage über die Schwere des Eingriffs und die Rechtmäßigkeit der Glaubensausübung. Im Falle einer solchen Grundrechtseinschränkung reichen Pressemitteilungen nicht aus. Genauso wenig reicht eine zeitverzögerte Veröffentlichung von Beschlüssen im Amtsblatt nicht aus sondern müsste unmittelbar erfolgen.

Der wichtigste grundrechtliche Aspekt besteht jedenfalls in der Wahrung der Verhältnismäßigkeit.

Vereinfacht gesagt, dürfen die Nachteile, welche mit der Maßnahme verbunden sind, nicht völlig außer Verhältnis zum beabsichtigten Zweck stehen. Zum jetzigen Zeitpunkt kann man mit Sicherheit feststellen, dass die Prüfung der Verhältnismäßigkeit bereits durch die lange Dauer der Totalschließung besonders hohen Anforderungen unterliegt, da die Infektionslage mit dem Covid-19 Erreger in Österreich moderat ist und das öffentliche Leben wieder schrittweise geöffnet wird. Die Anzahl der Gottesdienstbesucher wird mit Sicherheit zu keinem Zeitpunkt über der Kundenfrequenz in einem durchschnittlichen Lebensmittelgeschäft oder Baumarkt liegen. Wie auch die Erfahrung in kleinen Geschäften zeigt, werden auch diese derzeit nur wenig frequentiert. Es wäre eine Verkennung der an Überalterung leidenden kirchlichen Situation, zu erwarten, die Kirchen würden bei Öffnung tumultartig gestürmt.

Es ist an dieser Stelle nicht erforderlich, die Vielzahl von Infektionsschutzmaßnahmen, einschließlich einer sicheren Spendung der Eucharistie zu erörtern. Vielmehr darf darauf verwiesen werden, dass der gleiche Schutzstandard, welcher in den verschiedenen Bereichen des öffentlichen Lebens angewandt wird, auch selbstverständlich für den Gottesdienstbesuch gelten muss.

Zwar befindet sich Deutschland auch unter Gottesdienstquarantäne, doch wurden in den meisten deutschen Bundesländern, wie etwa in Bayern oder Hessen, die Gottesdienst-Versammlungen durch staatliche Verordnungen untersagt. Dadurch konnten Gläubige aus Hessen und Bayern bereits vor dem Bundesverfassungsgericht Beschwerde einreichen. Dieser wies die Anträge auf Aufhebung des Verbotes im Eilrechtsschutzverfahren zwar in beiden Fällen ab, setzte aber in seinem Beschluss am 10.04.2020 betreffend Hessen für die Zukunft einen hohen Standard der Verhältnismäßigkeit, sollte die bis zum 19.04.2020 befristete Verordnung weiter bestehen bleiben: „Hierbei ist - wie auch bei jeder weiteren Fortschreibung der Verordnung - hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren relevanten Verbots von Zusammenkünften in Kirchen eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen und zu untersuchen, ob es angesichts neuer Erkenntnisse etwa zu den Verbreitungswegen des Virus oder zur Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems verantwortet werden kann, das Verbot von Gottesdiensten unter – gegebenenfalls strengen – Auflagen und möglicherweise auch regional begrenzt zu lockern.“

Anders als die offizielle kirchliche Position zu Internetgottesdiensten anerkennt das Bundesverfassungsgericht außerdem auch den überaus schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, da der Antragsteller unter Bezugnahme auf Aussagen des II. Vatikanischen Konzils (Dogmatische Konstitution über die Kirche, Nr. 11) und des Katechismus der Katholischen Kirche (Nr. 1324-1327) für das Bundesverfassungsgericht nachvollziehbar dargelegte, „dass die gemeinsame Feier der Eucharistie nach katholischer Überzeugung ein zentraler Bestandteil des Glaubens ist, deren Fehlen nicht durch alternative Formen der Glaubensbetätigung wie die Übertragung von Gottesdiensten im Internet oder das individuelle Gebet kompensiert werden kann.“

Der Bundesverfassungsgerichtshof betonte zudem die verstärkende Dimension des Eingriffs indem sich „das Verbot auch auf Eucharistiefeiern während der Osterfeiertage als dem Höhepunkt des religiösen Lebens der Christen erstreckt.“

Vor diesem Hintergrund sind die österreichischen Bischöfe als Vertreter der öffentlich rechtlichen Körperschaft katholische Kirche und nicht die Bundesregierung in der Pflicht, die Verfassungstreue zu wahren und den unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff gegen die katholischen Staatsbürger vor dem 15.Mai 2020 zu beenden.

Die Möglichkeiten der rechtlichen Überprüfung unverhältnismäßiger Eingriffe durch die katholische Kirche sollte für zukünftige Situationen erwogen werden. Die Gläubigen müssen zumindest darauf drängen, dass die Maßnahmen staatlich verhängt werden, genauso wie die Kirchenöffnung anscheinend eine staatliche Angelegenheit ist und die Kirche nicht weiter tangiert. Erst dann wäre der Eingriff judizierbar. Die Bischöfe haben, gesamthaft betrachtet, einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht vorgenommen, ohne dass sich die Staatsbürger dagegen schützen können. Die weitere Dimension des Unrechtsbewusstseins führt dazu, dass Bischöfe gegen die Priester mit ihrer Amtsgewalt vorgehen, die den Gläubigen ihr staatlich garantiertes Recht verschaffen.

Die Bischöfe bestätigen die Bedeutungslosigkeit ihrer eigenen Religion, und abgesehen davon auch den Wert der verfassungsrechtlich gesicherten Religionsausübung, da sie sich selbst als weniger wichtig definiert haben als Frisöre und „alle Geschäfte“ (Öffnung 2. Mai) und gleichbedeutend mit der Gastronomie, denen allen gemeinsam der Schutz in Verfassung und Konkordat nicht in gleicher Weise wie die Ausübung der Religionsfreiheit garantiert wird.

Das Recht der Gläubigen wird hier durch die Bischöfe trotz kolportiert bestem Willen unverhältnismäßig eingeschränkt und die Gläubigen haben keine Möglichkeit, ihr Recht einzufordern. Da die Bischöfe trotz dieses Unrechts nicht zurücktreten werden bleibt bei allem Galgenhumor nur noch der Verweis auf die früher üblichen Bußzeichen. Ab 2. Mai wäre ein solches durch Kahlscheren bei den örtlichen Frisören möglich.

Dr. Silvia Behrendt ist Verwaltungsjuristin und hat über Pandemierecht promoviert. Sie war Rechtsexpertin bei der WHO und dort auch Sachverständige für Internationale Gesundheitsvorschriften und lebt in Salzburg.

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