Italiens Regierung klärt Bedingungen für Gottesdienste

30. März 2020 in Weltkirche


An Gottesdiensten der Kar- und Ostertage in Italien dürfen nach Entscheidung des Innenministeriums nur die für den Ablauf notwendigen Personen teilnehmen


Rom (kath.net/KAP) An Gottesdiensten der Kar- und Ostertage in Italien dürfen nach einer Entscheidung des Innenministeriums nur die für den Ablauf notwendigen Personen teilnehmen. Der liturgische Dienst werde in diesem Fall als beruflich veranlasst gewertet, gab das Ministerium in Rom am Samstagabend bekannt. Wer bei einer Polizeikontrolle eine entsprechende Erklärung vorlege, werde nicht wegen Verletzung des Ausgehverbotes bestraft.

Erlaubt ist der Gang zur Kirche demnach für den zelebrierenden Geistlichen, den Diakon und Lektor sowie Organist und Kantor, ferner für Techniker der Gottesdienstübertragung. Gewöhnliche Gläubige dürfen eine Kirche nur dann zum Gebet aufsuchen, wenn das Verlassen der eigenen Wohnung durch den Gang zur Arbeit oder eine dringende Besorgung gerechtfertigt ist und die Kirche am Weg liegt. Die kirchlichen Behörden wurden nach Angaben des Innenministeriums über die Bestimmungen informiert.

Analoge Regeln wie bei den Ostergottesdiensten gelten für kirchliche Trauungen. Auch diese seien nicht grundsätzlich verboten, müssten sich aber auf die Teilnahme des Geistlichen, des Brautpaars und der Trauzeugen beschränken, stellte das Ministerium klar. Zudem seien die Abstandsvorschriften einzuhalten.

Die Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Erkrankungen brächten eine Einschränkung von Verfassungsrechten einschließlich des Rechts auf freie Religionsausübung mit sich. Allerdings seien weder die Kirchen geschlossen noch religiöse Feiern verboten, hieß es in der Mitteilung.

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