Michael Hesemann gewinnt Prozess gegen Facebook

16. September 2019 in Deutschland


Landgericht Düsseldorf: Löschung des Beitrags und die Sperrung des Klägers waren unberechtigt


Düsseldorf (kath.net) Der Düsseldorfer Kirchenhistoriker Michael Hesemann war am 19. März 2018 von Facebook für 30 Tage gesperrt worden. Grund war dieser Beitrag: „Der Islam spielt in der 1.700-jährigen Geschichte des christlichen Abendlandes immer nur eine Rolle: Die des Damoklesschwertes, das über uns hing, der Bedrohung durch die Barbarei, gegen die es sich zu vereinigen und derer es sich zu erwehren galt. Insofern ist nicht der Islam ein Teil der deutschen Geschichte, sondern der Abwehrkampf gegen den Islam!“ Jetzt entschied die 12. Zivilkammer des Düsseldorfer Landgerichtes (Urteil 12 O 121/18 vom 11.9.2019), dass diese Sperrung zu Unrecht erfolgt war.

Hesemann hatte nach der Sperrung den Regensburger Medienanwalt Dr. Christian Stahl von der Kanzlei REPGOW beauftragt, gegen diesen offensichtlichen Verstoß gegen die verfassungsmäßig garantierte Meinungsfreiheit juristisch vorzugehen. Der Prozess zog sich über anderthalb Jahre hin; mal konnten die deutschen Anwälte des in Irland gemeldeten Konzerns die deutsche Anklageschrift nicht lesen und forderten eine Übersetzung an, mal sahen sie sich außerstande, zum Verhandlungstermin anzureisen. Ein anderes Mal erklärten sie die Klage für gegenstandslos, weil die Sperrfrist längst abgelaufen und der beanstandete Beitrag nachträglich wiederhergestellt worden war – womit Facebook von sich aus zugab, dass die Sperrung unbegründet erfolgt war. Dass Hesemann trotzdem gesperrt worden war, begründete Facebook mit seinen Geschäftsbedingungen, nach denen „Hassbotschaften, d.h. Inhalte, die Personen aufgrund der folgenden Eigenschaften direkt angreifen … (u.a.) Religiöse Zugehörigkeit“ nicht zulässig seien. Hesemann erwiderte, dass es in seinem Kommentar um die Bewertung einer geschichtlichen Situation gegangen sei, nämlich darum, wie man in der Vergangenheit in Mitteleuropa den Islam empfand. Da eindeutig von der „Geschichte“ die Rede war, das gewählte Präteritum die Situation auch grammatikalisch in der Vergangenheit verortete und keine einzige lebende Person angesprochen sei, habe er auch nicht gegen die Facebook-Gemeinschaftsstandards verstoßen. Sein Beitrag habe historische Tatsachen angesprochen und sei daher keine „Hassbotschaft“, sondern eine inhaltlich völlig korrekte Feststellung zur Rezeption des Islams in der Vergangenheit.

Diesem Vortrag gab das Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 11. September 2019 recht: „Die Äußerung des Klägers mit der bloß räumlichen Nähe von ‚Damoklesschwert‘, ‚Islam‘ und ‚Barbarei‘ stellt keine zu löschende Hassbotschaft nach der Definition in den Gemeinschaftstandards der Beklagten dar. Die Äußerung ist von einem unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsleser (mit ein wenig historischem Hintergrundwissen) ohne weiteres in dem vom Kläger dargelegten Sinne zu verstehen. Der Kläger setzt sich damit auseinander, dass Teil der europäischen Geschichte der Abwehrkampf gegen den Islam in Gestalt der Kreuzzüge und der Türkenkriege ist und der Islam dabei stets als Gefahr angesehen worden ist und als Drohbild diente. (…) Da die Löschung des Beitrags und die Sperrung des Klägers nach dem Vorgesagten unberechtigt waren, hat der Kläger Anspruch auf Freistellung von den Kosten des Rechtsanwalts…“

Nicht stattgegeben wurde dem Antrag des Klägers, mehr über die Hintergründe der Sperrung zu erfahren. Fest steht, dass sie auf der Grundlage des von der Merkel-Regierung erlassenen „Netzwerkdurchsetzungsgesetz“ von 2017 erfolgte. Nicht zu erklären braucht Facebook, ob ein „beauftragtes Unternehmen“ beteiligt war oder wer den Missgriff in die Zensurkiste letztendlich zu verantworten hat.


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