Kalifornien - Beichtgeheimnis soll eingeschränkt werden

28. Mai 2019 in Weltkirche


Neues Gesetz in Kalifornien würde die Freiheit der Kirche massiv angreifen. Gastbeitrag von Martin Bürger


Sacramento (kath.net) Ein am Donnerstag, 23. Mai 2019, mit großer Mehrheit im Senat von Kalifornien verabschiedeter Gesetzesentwurf würde das Beichtgeheimnis einschränken und damit die Freiheit der Kirche massiv angreifen. Bereits jetzt sind Kleriker in Kalifornien verpflichtet, dem Staat offiziell Meldung zu machen, falls sie vom Missbrauch oder der Vernachlässigung einer minderjährigen Person wissen oder dies zumindest „begründet vermuten“. Ausdrücklich ausgenommen davon war bisher alles, was im Rahmen der Beichte in Erfahrung gebracht wurde.

Das neue Gesetz würde nach Inkrafttreten von Geistlichen verlangen, auch dann mit den staatlichen Behörden in Verbindung zu treten, wenn sie von Kindesmissbrauch oder der Vernachlässigung eines Kindes im Rahmen der Beichte erfahren, solange die beichtende Person in derselben Pfarrei oder anderweitigen Institution arbeitet wie der Geistliche, oder solange die beichtende Person ebenfalls ein Geistlicher ist. Andere Beichtgespräche wären nach wie vor durch das Beichtgeheimnis geschützt.

Bill Donohue, Präsident der „Catholic League“, der größten katholischen Bürgerrechtsorganisation in den Vereinigten Staaten von Amerika, sagte in einer Presseerklärung: „Das Gesetz ist absolut nicht durchsetzbar. Kein Priester wird es respektieren und die Heiligkeit des Beichtstuhls verletzen. Außerdem müssen Katholiken keine ungerechten Gesetze respektieren – und dies ist ein klares Beispiel für ein solches Gesetz.“

30 Senatoren hatten für den Gesetzesentwurf SB-360 gestimmt, bei nur vier Gegenstimmen und vier Enthaltungen. Im nächsten Schritt geht der Text an das Unterhaus der kalifornischen Legislative. Auch dort haben die Abgeordneten der Demokraten, die tendenziell eher für ein derartiges Gesetz stimmen würden als die Republikaner, eine klare Mehrheit.

In Deutschland ist das Beichtgeheimnis auf verschiedene Arten gesetzlich geschützt. Zunächst heißt es im neunten Artikel des bis heute gültigen Reichskonkordats von 1933: „Geistliche können von Gerichtsbehörden und anderen Behörden nicht um Auskünfte über Tatsachen angehalten werden, die ihnen bei Ausübung der Seelsorge anvertraut worden sind und deshalb unter die Pflicht der seelsorgerlichen Verschwiegenheit fallen.“ Die Strafprozessordnung berechtigt „Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist“, zur Verweigerung des Zeugnisses. Ähnlich heißt es auch in der Zivilprozessordnung, Geistliche seien „in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist“, zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt.


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