Ob Ferrero oder nicht: Objektive kirchliche Verfahren!

11. Jänner 2004 in Österreich


Ein Kommentar von Alexander Pytlik, Vizeoffizial am Kirchengericht der Diözese Eichstätt.


Auch im neuen Jahr zeigen bestimmte Politiker, Medien und Journalisten ihr Nichtwissen bezogen auf das klar nachvollziehbar katholische Kirchenrecht, das sich bei seinen Ungültigkeitsgründen im Bereich der Ehenichtigkeitsverfahren maßgeblich auf universales Naturrecht stützt. Ein Zusammenhang mit ihrer Kandidatur sei eine "Unterstellung ersten Ranges und ein Spiel mit religiösen Gefühlen", so Benita Ferrero-Waldner in der "Presse".

Es habe sich um eine höchst persönliche Entscheidung gehandelt und war auch eine Frage der Religiosität, so die Außenministerin. SPÖ-Chef Dr. Alfred Gusenbauer hatte nämlich zuvor die von ihm benannte "Ehe-Annullierung" und anschließende erstmals gültige kirchliche Heirat von Ferrero-Waldner mit ihren (zweiten) Ehemann als "pseudokatholische Inszenierung" im Vorfeld der Bundespräsidentschaftswahl bezeichnet.

Wie die Erzdiözese Wien aber bekanntgab, sei das in seinen Inhalten gegenüber allen nicht beteiligten Personen geheim zu haltende Verfahren im Januar 2002 in Salzburg eröffnet und im Sommer 2003 in zweiter Instanz in Wien beendet worden. Und das entspricht tatsächlich der vom gültigen lateinischen Kirchenrecht (CIC 1983) vorgesehenen Zeit eines Ehenichtigkeitsverfahrens. Wenn sich zudem eine klagende Partei die sehr niedrigen Prozeßkosten nicht leisten kann, werden diese teilweise oder vollständig erlassen. Jeder hat also im Falle begründeter Zweifel ein Recht auf eine solche Überprüfung und keiner hat eine Garantie, zu einem Wunschergebnis zu kommen. Was würde denn vor dem lieben Gott ein auf falschen Zeugenaussagen basierendes Urteil einer Ehenichtigkeit helfen?

Das Ehenichtigkeitsverfahren im Falle Ferrero-Waldner ist daher nicht seltsam, sondern entspricht einem völlig normalen rechtlichen Vorgang, der auch dazu dient, daß die Unauflöslichkeit der Ehen im allgemeinen geschützt werde: wenn die kirchlichen Richter nicht wirklich die moralische Gewißheit erlangen, müssen sie die Gültigkeit der Ehe erklären. Die von den Richtern herausgefundene Wahrheit ist auch letztlich unabhängig von einer für die Beweisführung z. B. nicht relevanten bestimmten persönlichen Meinung des Ehegatten, wobei zu betonen ist: es werden alle Seiten ausführlich angehört. Es gelten aber dabei objektive Beruteilungsmaßstäbe und keine von rein persönlichen Gründen getragenen Meinungen.

Im übrigen muß betont werden, daß die Kirche und das Kirchengericht selbst über die angesammelten Prozeßakten keinerlei Auskünfte an Nichtbeteiligte erteilen, sodaß die nun in den Medien gelandeten (und wenig aufregenden) Grundinformationen über den Eheprozeß Ferrero-Waldner nur von den beiden Parteien selbst bzw. von Freunden, die von einer der beiden Parteien das Urteil lesen konnten oder von diesem vernahmen, stammen können. Daher ist die in den Medien nachlesbare Verwunderung des vermeintlichen Ehegatten Nr. 1 nicht angebracht.

Ob nun Kinder da sind oder ob die angebliche Ehegemeinschaft länger andauerte, ist für die Frage, ob eine Ehe gültig geschlossen wurde, nur sekundär relevant. Ist der Eheschluß ungültig, so bleibt er es auch weiterhin, ausgenommen, die beiden Parteien sanieren ihren nicht zustandegekommenen Konsens nach demselben Kirchenrecht, worum sie im Falle des Falles vor Beginn eines Verfahrens ersucht werden.

Der mit Frau Außenministerin Ferrero-Waldner nicht gültig verheiratet gewesene Mann sollte sich daher überlegen, ob dieses gewissenhafte Verfahren zweier Kirchengerichte wirklich als Farce angesehen werden kann. Wenn die Gläubigen und alle interessierten Menschen nämlich das mehrseitige Urteil der zweiten Instanz mit den Begründungen lesen könnten, dann würde die Kritik schnell verstummen. Es gibt keine unbegründeten Urteile, sondern wenn z. B. eine Frau ganz bewußt und aktiv den Kindersegen vor und während der Hochzeit ausgeschlossen hätte, dann ist diese Ehe nicht zustandegekommen.

Und das ist nicht nur kirchenrechtlich so, sondern das ist naturrechtlich absolut so, d. h. eine solche Ehe ist auch dort ungültig, wo andere staatliche oder religiöse Gemeinschaften bereits vergessen haben, daß eine Ehe bei bewußtem Ausschluß des Kindersegens, der Unauflöslichkeit, der ehelichen Treue usw. nicht gültig geschlossen werden kann. Selbst wenn eine Partei also das Verfahren behindern möchte, dem Kirchengericht geht es einzig und allein um die herausfindbare Wahrheit zur Zeit des Eheschlusses.

Mag. theol. Dr. iur. can. Alexander PYTLIK
Vizeoffizial am Kirchengericht der Diözese Eichstätt

Empfehlenswerte Links:

Die Klagegründe:
http://www.bistum-eichstaett.de/offizialat/eheverfahren/klagegruende.htm

Die Rota Romana in Rom:
http://www.vatican.va/roman_curia/tribunals/roman_rota/index_ge.htm

Das Metropolitangericht in Wien:
http://stephanscom.at/edw/kulissen/gericht_v.html

Das Metropolitangericht in Salzburg:
http://www.kirchen.net/dioezesangericht

Der derzeit beste Info-Folder zur Erstinformation kann bestellt werden beim Diözesangericht Eichstätt:
http://www.bistum-eichstaett.de/offizialat


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