EuGH: Kirche weiterhin berechtigt, bei Einstellungen zu differenzieren

17. April 2018 in Deutschland


DBK-Sekretär: „Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Kirchen grundsätzlich weiterhin berechtigt sind, im Rahmen des Bewerbungsverfahrens und der Einstellung nach der Religionszugehörigkeit des Stellenbewerbers zu differenzieren.“


Bonn (kath.net/DBK) „Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Kirchen grundsätzlich weiterhin berechtigt sind, im Rahmen des Bewerbungsverfahrens und der Einstellung nach der Religionszugehörigkeit des Stellenbewerbers zu differenzieren. Die von den Kirchen aufzustellenden Anforderungen an eine berufliche Mitarbeit im kirchlichen Dienst unterliegen allerdings einer intensiveren gerichtlichen Überprüfung.“ Das erklärt der Sekretär der Deutschen Bischofskonferenz, Pater Hans Langendörfer SJ, zum am 17. April 2018 gefällten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Kirchenmitgliedschaft als Einstellungsvoraussetzung für eine berufliche Tätigkeit in Kirche und Diakonie. Langendörfer stellte weiter fest: „Die Deutsche Bischofskonferenz begrüßt insbesondere die Klarstellung des Gerichtshofs, dass den staatlichen Gerichten im Regelfall nicht zusteht, über das religiöse Ethos der Religionsgemeinschaft zu befinden. Die Kirche legt ihr Selbstverständnis fest, diese Festlegung kann nicht dem Staat oder einem staatlichen Gericht überlassen werden.

Der DBK-Sekretär führte weiter aus: „Die katholische Kirche in Deutschland hat in der Vergangenheit in ihren eigenen Regelungen deutlich gemacht, ob und insbesondere für welche Tätigkeiten sie die Religionszugehörigkeit ihrer Angestellten zur Bedingung der Beschäftigung macht. Damit hat sie auch bislang stets gewährleistet, dass sie insbesondere nicht unverhältnismäßige Anforderungen an die Mitarbeit im kirchlichen Dienst stellt. Den staatlichen Gerichten obliegt es nun, im Einzelfall die Einhaltung dieser Maßstäbe zu überprüfen. Die katholische Kirche wird die Urteilsgründe intensiv analysieren und prüfen, ob und inwieweit die Einstellungspraxis angepasst und etwaige rechtliche Schritte in Betracht gezogen werden sollten.“


© 2018 www.kath.net