"Homoehe": Ex-Höchstrichter kritisiert Verfassungsgerichtshof

20. März 2018 in Österreich


Österreich: Prof. Hans Georg Ruppe bemängelt, dass der Entscheid zur Öffnung der Ehe schlecht hergeleitet und mangelhaft begründet sei, außerdem ebne er Homosexuellen nicht sicher den Weg zur Ehe


Wien (kath.net/KAP) Massive Kritik an der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) zur Öffnung der Ehe für alle erhebt der ehemalige Höchstrichter Prof. Hans Georg Ruppe: Der VfGH habe mit seiner Entscheidung gegen das Eheverbot für Homosexuelle "zu viel und zu wenig aufgehoben und das alles schlecht hergeleitet und mangelhaft begründet". Das berichtete "Die Presse" am Montag im "Rechtspanorama" über einen Vortrag des emeritierten Grazer Finanzrechtlers, der bis 2012 dem Höchstgericht angehörte und sich jüngst im Rahmen eines Symposiums für den verstorbenen VfGH-Präsidenten Karl Korinek zum Erkenntnis geäußert hatte.

Anlass für die Kritik Ruppes ist das am 4. Dezember veröffentlichte Erkenntnis des VfGH, mit dem dieser seine bisherige Rechtsprechung zum Eherecht grundlegend geändert hat. Demnach sehen die Höchstrichter in der Unterscheidung zwischen Ehe und Eingetragener Partnerschaft eine verfassungswidrige Verletzung des Diskriminierungsverbots. Gleichzeitig hat der VfGH verfügt, dass die bisher bestehenden unterschiedlichen Regelungen für verschieden- und gleichgeschlechtliche Paare mit Ablauf des 31. Dezember 2018 aufgehoben werden. Somit können auch gleichgeschlechtliche Paare in Österreich künftig heiraten, sollte der Gesetzgeber bis dahin keine andere Regelung treffen. Gleichzeitig steht dann die Eingetragene Partnerschaft auch verschiedengeschlechtlichen Paaren offen. Konkret hat der VfGH verfügt, dass im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraf 44) im Blick auf die Ehedefinition die Wortfolge "verschiedenen Geschlechts" aufgehoben wird, weil diese gleichheitswidrig sei. Gleiches gilt für jene Wortfolgen im Gesetz über die Eingetragenen Partnerschaft, die dieses Rechtsinstitut auf gleichgeschlechtliche Paare beschränken.

An diesem künftig geänderten Eheparagrafen im ABGB setzt Ruppe mit seiner Kritik an. Weil die gesetzliche Bestimmung nach wie vor festschreibe, dass mit der Ehe zwei Personen den Willen erklären, Kinder zu zeugen, könnte eine Personenstandsbehörde einem gleichgeschlechtlichen Paar auch nach dem 31.12.2018 die Ehe mit dem Argument verweigern, die Zeugung von Kindern sei in dieser Partnerschaft ausgeschlossen. Die VfGH-Entscheidung ebnet Homosexuellen daher nicht sicher den Weg zu Ehe. Die Heiratswilligen müssten in diesem Fall erneut den VfGH anrufen. Das Höchstgericht müsste in der Folge erklären, weswegen "das bisher tragende Argument für die Ungleichbehandlung zwischen gleich- und verschiedengeschlechtlichen Paaren nicht mehr zählt: dass nämlich nur letztere Kinder in die Welt setzen können".

Reicht schon "Gefahr einer Diskriminierung"?

Ruppe geht mit seiner Kritik am Höchtsgericht aber noch weiter und konstatiert einen geänderten Prüfungsmaßstab des VfGH bei der Beurteilung von Diskriminierungen: Musste bisher für eine Gleichheitswidrigkeit eine unsachliche und diskriminierende Differenzierung vorliege, so hätte es den Höchstrichtern im gegenständlichen Fall schon gereicht, dass die "Gefahr einer Diskriminierung" bestehe. Dabei sei zudem problematisch, dass der Verfassungshof verschweige, worin die Gefahr konkret bestehe und wie ihr mit der Öffnung der Ehe eigentlich zu begegnen sei.

Weiters problematisiert der Ex-Höchstrichter, dass der VfGH "im Vorbeigehen" auch Verschiedengeschlechtlichen das Eingehen einer Eingetragenen Partnerschaft erlaubt habe: "Das habe der Gesetzgeber nie gewollt, der VfGH bisher als nicht geboten erachtet." Außerdem habe diese Neuerung nichts mit dem ursprünglichen Gesetzesprüfungsverfahren zu tun. Damit entferne sich der VfGH deutlich von seiner legitimen Rolle als "negativer Gesetzgeber", der Verfassungswidrigkeiten aufhebt, und schlüpfe in die Rolle des positiven Gesetzgebers, der selbst Recht setzt, so Ruppe.

Copyright 2018 Katholische Presseagentur KATHPRESS, Wien, Österreich
Alle Rechte vorbehalten


© 2018 www.kath.net