18. Jänner 2018 in Deutschland
Ärzte für das Leben/Prof. Cullen zu Sterbehilfe: Wir appellieren an Gesundheitsminister Gröhe, dem Vorschlag von Prof. Di Fabio zu folgen, bis zur gesetzlichen Klarstellung durch das Parlament ein Nichtanwendungserlass anzufertigen
Berlin (kath.net/pm) Am 2. März 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht die private Einfuhr von Pentobarbital für Suizidzwecke erlaubt und damit die nur kurz vorher mühsam errungene Regelung des ärztlich assistierten Suizids massiv in Frage gestellt. Die Begründung des Urteils hat der Verein Ärzte für das Leben in einer Pressemitteilung am 23. Mai 2017 als haarsträubend bezeichnet und bemerkte, dass das Grundgesetz weder ein Recht auf Selbsttötung noch ein solches auf assistierten Suizid kenne. Ferner kritisierte der Verein, dass die Nichtverordnungsfähigkeit von Pentobarbital mit dem einfachen Trick ausgehebelt [wird], die Tötung eines Menschen als Therapie umzuetikettieren.
Durch das am 15. Januar bekannt gemachte Gutachten des ehemaligen Verfassungsrichters Udo di Fabio sehen sich die Ärzte für das Leben nun auf ganzer Linie bestätigt, bemerkte der Vorsitzende des Vereins, Prof. Paul Cullen, gestern in Münster. In seinem Gutachten geißelt Prof. Di Fabio die übermäßige Betonung des Selbstbestimmungsrechts durch das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung, die nur dem parlamentarischen Gesetzgeber zustehen kann. Ferner betont di Fabio, wie von uns bereits im Mai 2017 angemerkt, die fehlende verfassungsrechtliche Pflicht unseres Staates, [einem] Sterbewilligen das für den Freitod notwendige Mittel zu verschaffen. Schließlich unterstreicht das Gutachten, dass eine Erwerbserlaubnis zum Zweck der Selbsttötung weder vom Wortlaut noch vom Sinn des [Betäubungsmittelgesetztes] erfasst wird.
Wir freuen uns sehr über das Gutachten von einem der angesehensten Rechtswissenschaftler unseres Landes sagte Cullen, und appellieren an Gesundheitsminister Gröhe, dem Vorschlag von Prof. Di Fabio zu folgen, bis zur gesetzlichen Klarstellung durch das Parlament ein Nichtanwendungserlass anzufertigen, um das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte aus der Bindung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu entlassen.
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