Das Werbeverbot für Abtreibungen muss bleiben!

4. Dezember 2017 in Kommentar


Nach Geldstrafe für Ärztin Kristina Hänel wegen Werbung für Abtreibung fordern linke Politiker die Aufhebung des Werbeverbots, ohne die noch nicht vorliegenden schriftlichen Urteilsgründe zu kennen. Gastbeitrag von Bernward Büchner


Freiburg (kath.net) Für Abtreibungen zu werben, ist nicht generell verboten. Das Verbot nach Paragraph 219a des Strafgesetzbuchs trifft vielmehr nur eine Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft „seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise“. Es gilt ausdrücklich nicht, wenn Ärzte oder auf Grund Gesetzes anerkannte Beratungsstellen darüber unterrichtet werden, welche Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen bereit sind, einen nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen. Ob die genannte Ärztin danach zu Recht verurteilt worden ist, hängt von den nicht bekannten näheren Umständen ab und bleibt bis zur Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils bzw. zur Entscheidung über mögliche Rechtsmittel offen.

Mangels bekannt gewordener Verurteilungen ist das eingeschränkte Werbeverbot offenbar in Vergessenheit geraten und das Gießener Urteil für Politiker, die längst von einem „Recht auf Abtreibung“ ausgehen, ein Ärgernis. Für den Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) ist es gar „ein Relikt aus der NS-Zeit“. Dabei ignoriert er, dass dieses Verbot zwar erstmals 1933 in das Strafgesetzbuch aufgenommen worden, in den letzten Jahrzehnten jedoch wiederholt vom demokratisch gewählten Gesetzgeber bekräftigt worden ist.

Seine Rechtfertigung findet dieses Verbot in der Tatsache, dass der so genannte Schwangerschaftsabbruch immer die Tötung eines ungeborenen Kindes ist, weshalb die schwangere Frau, wie vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich bemerkt, auf ihn kein „Recht“ hat, diese Tötung vielmehr grundsätzlich Unrecht ist, an dem mitzuwirken nicht zu den Aufgaben des Arztes gehört.

Wenn das Bundesverfassungsgericht im Arzt gleichwohl einen weiteren Beteiligten am „Schutzkonzept einer Beratungsregelung“ sieht, geht es davon aus, dass dieser Gesundheit und Lebensschutz verpflichtet ist und deshalb die im Interesse der Frau notwendige Beteiligung des Arztes zugleich Schutz für das Leben des Ungeborenen bewirkt. Der Arzt sei schon durch Berufsethos und Berufsrecht darauf verpflichtet, sich grundsätzlich für die Erhaltung menschlichen Lebens, auch des ungeborenen, einzusetzen.

Der Arzt dürfe deshalb einen verlangten Schwangerschaftsabbruch nicht lediglich vollziehen, sondern habe sein ärztliches Handeln zu verantworten. Er habe den Schwangerschaftskonflikt, in dem die Frau steht, im Rahmen ärztlicher Erkenntnismöglichkeiten zu erheben. Dazu habe er sich die Gründe, aus denen die Frau den Schwangerschaftsabbruch verlangt, darlegen zu lassen. Etwaige tieferliegende Ursachen des Schwangerschaftskonflikts soll er in Erfahrung zu bringen suchen. Vor allem habe er sein Augenmerk darauf zu richten, ob die Frau tatsächlich den Schwangerschaftsabbruch innerlich bejaht oder ob sie insbesondere Einflüssen unterlegen ist, die von ihrem familiären oder weiteren sozialen Umfeld ausgegangen sind.

Halte der Arzt den Abbruch für ärztlich verantwortbar, so müsse er daran mitwirken können, ohne dass ihm Strafe droht. Halte er den Abbruch für ärztlich nicht verantwortbar, sei er aufgrund seiner allgemeinen Berufspflichten gehalten, seine Mitwirkung abzulehnen.

Als naheliegend haben die Verfassungsrichter die Gefahr bezeichnet, dass Einrichtungen entstehen, die sich auf die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen spezialisieren. Die hieraus entstehenden Gefahren für die Erfüllung der dem Arzt zufallenden Aufgabe beim Schutz des ungeborenen menschlichen Lebens lägen auf der Hand.

Der Gesetzgeber, sofern er diese Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht ignoriert, vertraut mehr oder weniger blind darauf, dass die an seinem „Schutzkonzept“ mitwirkenden Ärzte sich ihrer so beschriebenen Aufgabe bewusst sind und sie auch tatsächlich wahrnehmen. Dieses schier grenzenlose Vertrauen verdienen am wenigsten solche Ärzte, die in einer Weise für den Schwangerschaftsabbruch werben, wie sie das Gesetz unter Strafe stellt.Würde dieses Werbeverbot aufgehoben, wäre dies ein weiterer Grund anzunehmen, dass der Gesetzgeber nicht ernsthaft gewillt ist, das Leben Ungeborener wirksam zu schützen.

Der Verfasser ist Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht a. D. und war von 1985 bis 2013 Vorsitzender der Juristen-Vereinigung Lebensrecht e. V. (Köln).


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