Abtreibung ist keine normale medizinische Leistung

23. November 2017 in Deutschland


„Ärzte für das Leben“: Vorsätzliche Tötung eines unschuldigen Menschen vor seiner Geburt darf nie zum Tagesgeschäft einer Arztpraxis werden, das wie im vorliegenden Fall in einer Liste mit Blutegeltherapie und Therapeutischem Reiten angeboten wird


Gießen (kath.net/Ärzte für das Leben) Morgen, am 24. November 2017 wird das Landgericht in Gießen über einen Fall der unerlaubten Werbung für Abtreibung in einer Praxis für Allgemeinmedizin in dieser Stadt entscheiden. Grundlage des Verfahrens ist § 219a des Strafgesetzbuchs, das außerhalb von anerkannten Beratungsstellen das „Verbreiten von Schriften [des eigenen] Vermögensvorteils wegen“, in dem Abtreibungen angeboten oder Erklärungen darüber bekannt gegeben werden, unter Strafe stellt. In einer Online-Petition bestreitet die leitende Ärztin der betroffenen Praxis nicht, dass auf deren Homepage Information über Abtreibung angefordert werden kann. Vielmehr argumentiert sie, dass § 219a „veraltet und überflüssig“ ist, da hierdurch die Beratungsstellen und nicht die Frauen entscheiden, wo diese abtreiben.

Wie bereits der Berufsverband der Frauenärzte vor wenigen Tagen betont hat, soll § 219a StGB verhindern, dass Abtreibung in der Öffentlichkeit als etwas Normales dargestellt und kommerzialisiert wird.

Der Verein „Ärzte für das Leben“ schließt sich ausdrücklich dieser Auffassung des Berufsverbands an. Wie Prof. Paul Cullen, Vorsitzender des Vereins, heute morgen betonte „darf nicht vergessen werden, dass bei jedem – wie es euphemistisch heißt – ‚Schwangerschaftsabbruch‘ nicht nur die Schwangerschaft einer Frau abgebrochen, sondern das Leben ihres noch nicht geborenen Kindes beendet wird.“

Laut Cullen „darf die vorsätzliche Tötung eines unschuldigen Menschen vor seiner Geburt nie zum Tagesgeschäft einer Arztpraxis werden, das, wie im vorliegenden Fall in einer Liste mit ‚Blutegeltherapie‘ und ‚Therapeutisches Reiten‘ angeboten wird.“

Nicht umsonst ist die Abtreibung in Deutschland noch wie vor gesetzlich verboten und nur unter bestimmten Umständen straffrei. In einer humanen Gesellschaft darf dieser eklatante Verstoß gegen das elementarste aller Menschenrechte, nämlich das Recht auf Leben, nicht beworben werden. Ihre Trivialisierung wie im vorliegenden Fall lässt jede Sensibilität in einer so gravierenden Sache vollends vermissen.

Symbolbild: Blut


© 2017 www.kath.net