BGH-Urteil: Mutter- und Vaterschaft sind nicht beliebig austauschbar

26. September 2017 in Deutschland


Transsexuelle Frau gebiert als rechtlich anerkannter Mann ein Kind - Deutscher Bundesgerichtshof entscheidet: In der Geburtsurkunde des Kindes wird die transsexuelle Person als "Mutter" eingetragen.


Karlsruhe (kath.net) Eine transsexuelle Frau hatte Hormone genommen, um sich in einen Mann umzuwandeln, ihr neuer Personenstand wurde auch vor dem Amtsgericht anerkannt. Eine geschlechtsumwandelnde Operation hatte die Person noch nicht vollziehen lassen. Nach der Anerkennung setzte die transsexuelle Person allerdings die Hormone wieder ab, um mittels künstlicher Befruchtung ein Kind zu bekommen. Auf der Geburtsurkundes des Kindes wollte die Person allerdings als „Vater“, nicht als „Mutter“ eingetragen werden, nach Ablehnungen klagte sie sich durch alle Instanzen. Nun hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden, dass sich die Anerkennung einer Verwandlung einer Frau zu einem Mann auf das Verhältnis zum Staat beziehe, aber gemäß dem Transsexuellengesetz davon das Rechtsverhältnis zwischen ihm und seinen Kindern unberührt bleibe. Das gelte auch für jene Kinder, „die erst nach der Entscheidung über die Änderung der elterlichen Geschlechtszugehörigkeit geboren worden sind“.

Die Karlsruher Richter konnten darin keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Transsexuellen erkennen. Immerhin seien Mutterschaft und Vaterschaft nicht beliebig untereinander austauschbar, denn das Gesetz knüpfe daran nämlich unterschiedliche Rechtsfolgen, beispielsweise beim Sorgerecht unverheirateter Eltern. Außerdem erläuterten die Karlsruher Richter, dass Geburtenregister und -urkunden dürften keine Hinweise auf die Transsexualität eines Elternteils enthalten. Denn Kinder sollen ihre Herkunft nachweisen können, ohne Spekulationen über eine Transsexualität ihrer Eltern ausgesetzt zu sein.


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