Die Tötung eines Menschen wird zur ‚Therapie‘ umetikettiert

24. Mai 2017 in Deutschland


„Ärzte für das Leben“: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur privaten Einfuhr des Hinrichtungsmittels Pentobarbital für Suizidzwecke wird durch haarsträubende Argumente begründet


Berlin (kath.net/pm) Vor wenigen Tagen hat das Bundesverwaltungsgericht die Begründung zu dem umstrittenen Urteil vom 2. März 2017 geliefert, das die private Einfuhr von Pentobarbital für Suizidzwecke erlaubt.

„Diese Begründung ist haarsträubend“, sagte Prof. Paul Cullen, Vorsitzender des Vereins „Ärzte für das Leben“ in Münster. Erstens postuliert sie ein „grundrechtlich geschütztes Recht … zu entscheiden, wie und welchem Zeitpunkt [das eigene] Leben enden soll.“ Bisher kennt jedoch die deutsche Gesetzgebung, und erst recht das Grundgesetz, weder ein „Recht“ auf Selbsttötung noch ein solches auf assistierten Suizid. Selbst in der Schweiz gibt es trotz der Existenz von Sterbevereinen wie „Dignitas“ und „Exit“ keinen Rechtsanspruch auf den assistierten Suizid.“

„Zweitens begründet das Gericht sein Urteil mit dem Argument, dass „eine Suizidbeihilfe [für den Arzt] mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden [sei]“ und, dass die „Rechtsordnung den Betroffenen nicht darauf verweisen [darf], einen Arzt zu suchen, der bereit ist, diese Risiken einzugehen“, räumt aber später ein, dass das Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 3. Dezember 2015 (§ 217 StGB) es Angehörigen von Heilberufen „im Einzelfall“ erlaube, Suizidhilfe zu leisten.“

„Drittens, und am gravierendsten, ist die Entscheidung des Gerichts, die „Anwendung eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung … als therapeutischen Zwecken dienend“ anzusehen. Die Gleichsetzung von Therapie, also von Heilbehandlung, mit Tötung kennen wir nur zu gut aus einem anderen historischen Kontext.“

„Hier wird mit sophistischen Argumenten das grundgesetzlich geschützte Recht auf Leben in sein Gegenteil verkehrt“, sagte Cullen. „Die bisher geltende gesetzliche Nicht-verordnungsfähigkeit von Pentobarbital für humanmedizinische Zwecke (§ 13 BtMG) wird mit dem einfachen Trick ausgehebelt, die Tötung eines Menschen als ‚Therapie‘ umzuetikettieren. In Anbetracht der Bedeutung dieser Entscheidung mutet die selbstgefällige Feststellung des Gerichts geradezu zynisch an, dass das Verfahrensrecht eine „ausreichende“ Grundlage zur Entscheidung biete, da das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) „erforderlichenfalls“ Sachverständige hinzuziehen könne.“

„Aus der Straflosigkeit des Suizids erfolgt kein Recht auf Selbsttötung oder Tötung durch Dritte“, sagte Cullen zum Schluss. „Die Rechtsordnung unseres Staates darf nicht durch den verwaltungsrechtlichen Klageweg ausgehebelt werden. Dieses Fehlurteil muss durch das Bundesverfassungsgericht revidiert werden.“


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