Deutsches Suizidbeihilfe-Urteil: Scharfe Kritik aus Österreich

5. März 2017 in Österreich


Bioethikerin Kummer: Deutschland geht ähnlichen Weg wie Niederlande - Richterentscheid zeigt "Zwiespältigkeit der deutschen Rechtslage".


Bonn-Wien (kath.net/ KAP)
Scharfe Kritik am Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts, schwer und unheilbar kranken Patienten "in extremen Ausnahmefällen" die Verabreichung von Betäubungsmitteln zur schmerzlosen Selbsttötung zu ermöglichen, kommt unter anderem aus Österreich: Man wolle damit "Einzelfälle als Ausnahmen titulieren, um damit Ausnahmeregeln zu erstellen", befand Susanne Kummer vom Wiener Bioethikinstitut IMABE gegenüber "Kathpress". Mit derselben Taktik habe man auch in den Niederlanden das Töten auf Verlangen durchgesetzt.

Laut Deutschem Betäubungsmittelgesetz sei es zwar "grundsätzlich nicht möglich, den Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung zu erlauben", erklärten die Leipziger Richter, öffneten diese Tür aber dennoch unter bestimmten Voraussetzungen: Betroffenen müssten "wegen ihrer unerträglichen Leidenssituation frei und ernsthaft entschieden haben, ihr Leben beenden zu wollen", hieß es im Urteil, auch dürfe ihnen keine zumutbare Alternative - etwa durch einen palliativmedizinisch begleiteten Behandlungsabbruch - zur Verfügung stehen.

Durch die Regelung von Ausnahmen erreiche man genau das Gegenteil, so die Kritik von IMABE-Geschäftsführerin Kummer: "Statt zu unterbinden, weitet man aus. Denn jede Ausnahmeregel - sie ist per se als Regel zu allgemein - hat dann wieder Ausnahmen, die neu definiert werden müssen." Gut nachvollziehen lasse sich dies am Beispiel der Niederlanden, wo Tötung auf Verlangen zunächst auf die Ausnahme war, es müssten sterbenskranke Menschen. Dann sei die "Ausnahme" demenzkranker und schließlich lebenssatter, gesunder Menschen hinzugekommen, die nun alle ein Recht auf Selbsttötung oder Tötung auf Verlangen haben.

Der Richterentscheid zeige die "Zwiespältigkeit der deutschen Rechtslage" auf, wo ein Tatbestand einerseits erlaubt, bei geschäftsmäßigem Betreiben jedoch verboten sei. Österreich habe mit dem generellen Verbot der Beihilfe zum Suizid eine weitaus klarere Lösung: Gestärkt werde hier das ärztliche Ethos, nicht zu töten, womit das Gesetz auch nicht dazu verleite, "Suizidbeihilfe zu einem Teil der ärztlichen Profession zu machen", so die Ethikerin.

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