Sylt: Luxushotel darf nicht den Namen einer Kirche tragen

9. Oktober 2016 in Deutschland


Oberlandesgericht: Der „doppelte Severin“ stiftet Verwirrung


Schleswig/Keitum (kath.net/idea) Ein Fünf-Sterne-Hotel auf der Nordseeinsel Sylt darf nicht den Namen einer benachbarten Kirche tragen. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Schleswig) entschieden. Geklagt hatte die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde St. Severin im Ortsteil Keitum. In unmittelbarer Nähe befindet sich seit zwei Jahren die Hotel- und Appartmentanlage „Severin*s Resort & Spa“.

Wie die Pressesprecherin des Gerichts, Frauke Holmer, am 5. Oktober mitteilte, tritt durch den „doppelten Severin“ eine „Zuordnungsverwirrung“ ein: „Es könnte der falsche Eindruck entstehen, dass die Klägerin und die Beklagten miteinander in Beziehung stehen.“ Denn auch religiöse Feierlichkeiten wie Taufen oder Konfirmationen seien in einen „weltlichen Rahmen“ mit Essen und Trinken eingebettet. Dafür biete sich die fußläufig zu erreichende Hotelanlage an. Dadurch werde das Interesse der Gemeinde, neutral zu erscheinen, verletzt.

Im Internet allerdings darf das Hotel weiterhin unter der Adresse „severins-sylt.de“ für sich werben, da sich die Kirchengemeinde für eine Adresse mit den Angaben „Sylt“ und „Severin“ – ohne Genitiv-S – registrieren lassen könne.


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