Kein Gesichtsschleier an der Schule: Beschluss ist richtig

24. August 2016 in Deutschland


Hannoversche Landeskirche: Vollverschleierung ist im Islam nicht geboten


Osnabrück (kath.net/idea) Der Beschluss des Osnabrücker Verwaltungsgerichts, einer Schülerin das Tragen eines Gesichtsschleiers (Niqab) zu verwehren, wird unterschiedlich bewertet. Der Beauftragte für Kirche und Islam der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, Wolfgang Reinbold (Hannover), bezeichnete ihn als „in der Sache richtig“. Wie er der Evangelischen Nachrichtenagentur idea sagte, wird die Vollverschleierung im Islam nicht geboten. Nur eine „winzige Minderheit“ der Muslime fordere ihn. Eine schwere Kollision mit dem Recht auf freie Religionsausübung sehe er daher nicht.

Die Pressesprecherin der Niedersächsischen Landesschulbehörde, Bianca Schöneich (Lüneburg), teilte idea mit, dass die „offene Kommunikation“ eine wichtige Voraussetzung für die schulische Bildung sei. Diese geschehe nicht nur durch das gesprochene Wort, sondern auch durch Mimik und Gestik. Schöneich: „Um eine solche Form der Kommunikation zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass die Gesichter der Schülerinnen und Schüler erkennbar sind.“ Zudem habe die Schule ein legitimes Bedürfnis an der Überprüfbarkeit der Anwesenheitspflicht am Unterricht. Beim Tragen eines Niqabs im Unterricht wäre dies nicht möglich.

Hingegen hält die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) die Entscheidung für falsch. Ilka Hoffmann vom GEW-Hauptvorstand sagte gegenüber der „Neuen Osnabrücker Zeitung“, dass man Frauen wegen einer Burka oder eines Niqab nicht von der Bildung ausschließen dürfe. Für vollverschleierte Mädchen aus strengkonservativen islamischen Haushalten biete die Schule oft die einzige Möglichkeit, in Kontakt mit Gleichaltrigen zu treten, so Hoffmann.

Streit zwischen Schule und Schülerin

Das Verwaltungsgericht der Stadt hatte am 22. August einen Antrag einer 18-Jährigen auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Die Frau war im April 2016 am Abendgymnasium „Sophie Scholl“ als Schülerin angenommen worden. Diese Entscheidung hatte die Schule allerdings später widerrufen. Der Grund war der Wunsch der Schülerin, aus religiösen Gründen ihr Gesicht zu verhüllen. Sie erklärte sich zwar bereit, zu Schulbeginn ihre Identität durch Aufhebung des Schleiers vor einer Schulmitarbeiterin offenzulegen. Später wollte sie allerdings verschleiert am Unterricht teilnehmen. Unter diesen Voraussetzungen sah sich die Schule außerstande, sie zu unterrichten. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig und kann innerhalb von zwei Wochen vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden. Der Niqab ist ein Schleier, der nur über einen schmalen Sehschlitz für die Augen verfügt.

Foto: Symbolbild


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