Gericht untersagt die Taufe eines Pflegekindes

9. Mai 2016 in Deutschland


Die leibliche Mutter, eine Muslimin, ist dagegen.


Hamm (kath.net/idea) Das Oberlandesgericht Hamm hat die Taufe eines Pflegekindes untersagt, weil die leibliche Mutter – eine Muslimin – dies ablehnt. Wie das Gericht am 6. Mai mitteilte, darf demnach ein Pflegekind nicht gegen den Willen der leiblichen Eltern eine andere Religion annehmen. Zu dem konkreten Fall: Die aus Nordafrika stammende Mutter, die in Duisburg lebt, gebar 2007 eine Tochter. Der nicht sorgeberechtigte Vater stammt aus einer evangelischen Familie. Unmittelbar nach der Geburt nahm das Jugendamt das Kind in Obhut und gab es in eine Pflegefamilie. In einem Sorgerechtsverfahren äußerte die Mutter die Erwartung, dass das Kind im muslimischem Glauben erzogen werde. Im Jahre 2008 entzog ein Familiengericht der Mutter die elterliche Sorge und übertrug sie dem Jugendamt als Vormund. Seit 2009 lebt das Kind in einer Dauerpflegefamilie, die ihre eigenen Kinder nach christlichen Wertvorstellungen erzieht und römisch-katholisch taufen ließ. Die Pflegeeltern wollten auch die Pflegetochter taufen lassen, damit sie die Erstkommunion empfangen und am katholischen Religionsunterricht teilnehmen kann. Dies entspreche, so die Beteiligten, auch dem Wunsch des Kindes. Das Familiengericht Dorsten genehmigte das Vorhaben. Die leibliche Mutter reichte Beschwerde dagegen ein, dass ihr Kind getauft und katholisch erzogen werden soll, und war damit erfolgreich.

Gericht: Es ist unerheblich, ob die Entscheidung heute dem Kindeswohl entspricht

Das Gericht begründete die Entscheidung mit den Vorschriften des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung. Der Vormund sei an die Erstbestimmung der Mutter gebunden, dass ihr Kind im muslimischen Glauben erzogen werden solle. Nach dem betreffenden Gesetz sei es unerheblich, ob diese Entscheidung aus heutiger Sicht dem Kindeswohl entspreche. Es spiele auch keine Rolle, dass die Mutter zu keiner Zeit in der Lage gewesen sei, mit ihrem Kind ihre Religionszugehörigkeit zu leben. Der rechtskräftige Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm stammt vom 29. März (Az: 2 UF 223/15).


© 2016 www.kath.net