Kirchenrechtler sieht unerlaubte Bischofsweihen als Sonderfall

24. Februar 2016 in Weltkirche


Als Beispiel nannte er die Bischofsweihen von Erzbischof Lefebvre, dem Gründer der Piusbruderschaft. 1988 weihte der Franzose trotz päpstlichen Verbots vier Priester zu Bischöfen, was zu bis heute andauenden Spaltungen und Streitigkeiten führte.


Vatikanstadt (kath.net/KNA) Der vatikanische Kirchenrechtler Markus Graulich hält die eingeschränkten Befugnisse der «Missionare der Barmherzigkeit» bei der Vergebung unerlaubter Bischofsweihen für nachvollziehbar. Solche Weihen störten die kirchliche Struktur, sagte der Untersekretär des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte am Dienstag der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA).

Als Beispiel nannte er die Bischofsweihen von Erzbischof Marcel Lefebvre, dem Gründer der Piusbruderschaft. 1988 weihte der Franzose trotz päpstlichen Verbots vier Priester zu Bischöfen, was zu bis heute andauenden Spaltungen und Streitigkeiten führte. «Das stört die öffentliche Ordnung in der Kirche», so Graulich.

Diese schwerwiegenden und anhaltenden Folgen für die gesamte Kirche seien wohl der Grund dafür, dass der Vatikan den mehr als tausend Sonderbeauftragten im Rahmen des Heiligen Jahres der Barmherzigkeit die Befugnis zur Lossprechung von dieser Sünde nicht erteilt habe.

Erst mit einiger Verspätung hatte es nach der Aussendung der «Missionare der Barmherzigkeit» durch Papst Franziskus am Aschermittwoch vereinzelte Irritationen und Nachfragen aus Expertenkreisen gegeben. Laut der päpstlichen Bulle zum Heiligen Jahr sollten die Missionare die Vollmacht besitzen, «auch von den Sünden loszusprechen, die normalerweise dem Apostolischen Stuhl vorbehalten sind». Dies wurde auch von vatikanischen Kommentatoren zunächst auf sämtliche Straftaten bezogen, die eine nur vom Apostolischen Stuhl selbst zu lösende Exkommunikation nach sich ziehen.

Der Kirchenrechtskodex von 1983 nennt darunter die Verunehrung der eucharistischen Gestalten (can. 1367), physische Gewalt gegen den Papst (can. 1370 §1), Lossprechung von Mitschuldigen gegen das sechste Gebot (1378 §1), Bischofsweihe ohne päpstlichen Auftrag (can 1382) und die direkte Verletzung des Beichtgeheimnisses (can. 1388 §1).

In einem zusätzlichen Brief an die «Missionare der Barmherzigkeit», der der KNA vorliegt, hatte Erzbischof Rino Fisichella, der Chef-Organisator des Heiligen Jahres und Präsident des Päpstlichen Rates für die Neuevangelisierung, allerdings klargestellt, dass die Vollmacht nicht für die Lossprechung von der Sünde der unerlaubten Bischofsweihe gilt.

In dem Schreiben wird betont, dass die Missionare «ausschließlich und alleine» von vier Sünden lossprechen können: Schändung von Hostien, körperliche Gewalt gegen den Papst, direkte Verletzung des Beichtgeheimnisses und Lossprechung einer Person, mit der ein Priester Sex hatte, durch diesen Priester selbst.

Auch diese Sünden seien schwerwiegend und störend, so Graulich, «aber auf andere Art und Weise: Sie sind mehr auf den Einzelnen bezogen.» Unerlaubte Bischofsweihen dagegen könnten «nicht einfach so vergeben werden». Dies sei aus seiner Sicht ein nachvollziehbarer Grund, die Befugnisse der «Missionare der Barmherzigkeit» in diesem Punkt einzuschränken.

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