Streit zwischen Bistum und Mitarbeitern geht in Verlängerung

19. Juli 2015 in Deutschland


Veröffentlichung der Mitarbeiter als zentraler Streitpunkt in dem Konflikt.


Bonn (kath.net/ KNA)
Der Streit zwischen dem Bistum Trier und seiner Gesamt-Mitarbeitervertretung (GesMAV) über eine kritische Pressemitteilung geht in die Verlängerung. Am Freitag riet der Präsident des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs in Bonn der Dienstgeberseite, ihren Antrag auf Revision zurückzuziehen.

Die Frist dazu endet im September. Kommt das Bistum dem Ansinnen nach, würde das erstinstanzliche Urteil gelten. Andernfalls wird der Kirchliche Arbeitsgerichtshof in Bonn als zweite und höchste Instanz laut Angaben der Vorsitzendende der GesMAV, Lydia Schmitt, im Oktober entscheiden.

Im November vergangenen Jahres war das Bistum Trier mit einer Klage gegen die GesMAV vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht in Mainz gescheitert. Anlass war eine im März 2014 veröffentlichte Pressemitteilung, in der die GesMAV Sparmaßnahmen der Bistumsleitung zulasten der Mitarbeiter kritisiert hatte. Das Bistum hatte die Ansicht vertreten, dass die GesMAV kein Recht zur Veröffentlichung dieser Pressemitteilung habe. Das Vorpreschen in die Öffentlichkeit habe gegen das Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit verstoßen und zu einer erheblichen Störung des Betriebsfriedens geführt.

Das Mainzer Gericht hatte in erster Instanz entschieden, dass sich die GesMAV inhaltlich noch in den Grenzen einer zulässigen Stellungnahme bewegt habe, da diese weder Unwahrheiten noch Interna oder Verdrehungen der Gegebenheiten enthalten habe. Die GesMAV habe zwar partnerschaftlich handelnd gegenüber dem Dienstgeber die Interessen der Arbeitnehmer wahrzunehmen. Das schließe aber nicht aus, dass sie sich unter bestimmten Voraussetzungen auch an die außerbetriebliche Öffentlichkeit wenden könne, wenn eine effektive Interessenwahrnehmung dies erfordere.

Ob es legitim ist, einen solchen Weg zu beschreiten, konnte nach Auffassung der ersten Instanz nicht generell, sondern nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden (Az.: KAG Mainz M 20/14 Tr). Gegen die Entscheidung hatte das Bistum Revision eingelegt.

Das Grundgesetz gewährt den Kirchen das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten selbstständig zu regeln. Kirchliche Einrichtungen sind daher seit den 1950er Jahren von den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes ausgenommen. In Einrichtungen der Kirchen und ihrer Wohlfahrtsverbände werden Mitarbeitervertretungen anstelle von Betriebsräten gewählt. Die GesMAV des Bistums Trier vertritt die rund 2.700 Mitarbeiter in den Einrichtungen der Diözese.

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