Kommunen müssen weiter Kirchturmkosten mittragen

8. Februar 2015 in Deutschland


Nach der VGH-Entscheidung musste die Kommune Gingen ein Drittel der Kosten zahlen, weil sie «mit der ortsbildprägenden Wirkung des Kirchturms für sich wirbt und den Kirchturm im Gemeindewappen führt».


Mannheim (kath.net/KNA) Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg müssen sich weiter an den Kosten für Kirchtürme, Kirchenuhren und Kirchenglocken beteiligen. Der baden-Württembergische Staatsgerichtshof bestätigt am Dienstag in Stuttgart ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH). Die Richter entschieden auch, dass die vom VGH vorgenommene Kürzung des Anteils für Kommunen nicht der Landesverfassung widerspricht. Grundlage der Regelung ist das Württembergische Kirchengemeindegesetz von 1887. (1 VB 48/14)

Geklagt hatte zunächst die Gemeinde Gingen im Landkreis Göppingen, weil die dortige evangelische Kirchengemeinde will, dass die Kommune fünf Sechstel der Kosten für die Instandhaltung des Kirchturms trägt. Nach der VGH-Entscheidung musste die Kommune ein Drittel der Kosten zahlen, weil sie «mit der ortsbildprägenden Wirkung des Kirchturms für sich wirbt und den Kirchturm im Gemeindewappen führt». Die Quote von fünf Sechstel sei indes «objektiv unzumutbar».

Der Staatsgerichtshof bewertete die Verfassungsbeschwerde der Kirchengemeinde als unbegründet. Die kommunale Kirchenbaulast könne «nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage» angepasst werden. Wenn sich etwa «aus der Denkmaleigenschaft eines Kirchturms» Belastungen für die Kirchengemeinde ergäben, komme eine Beteiligung des Landes nach dem Denkmalschutzgesetz in Betracht.

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