Verletzt der öffentliche Muezzinruf die Religionsfreiheit?

19. Dezember 2014 in Deutschland


Schirrmacher sieht keine Parallele zum Glockengeläut der Kirchen


Bonn (kath.net/idea) Eine Diskussion über die Rechtmäßigkeit des lautsprecherverstärkten islamischen Gebetsrufs will der Direktor des Internationalen Instituts für Religionsfreiheit, Prof. Thomas Schirrmacher (Bonn), in Gang setzen. Er vertritt im Bulletin des Instituts die Meinung, dass der Muezzinruf die negative Religionsfreiheit verletzen könne, wenn er öffentlich über Lautsprecher von Moscheen oder Minaretten verbreitet wird. Mit der negativen Religionsfreiheit ist das Recht gemeint, nicht zur Teilnahme an religiösen Handlungen gezwungen zu werden.

Schirrmacher stellt eine Gleichsetzung mit dem Glockengeläut der Kirchen in Frage, denn der Muezzinruf enthalte ein verbales Glaubensbekenntnis, das andere Menschen zwinge, fünfmal täglich an der Religionsausübung einer anderen Religion teilzunehmen. Eine Parallele wäre aus Schirrmachers Sicht nur dann gegeben, „wenn das christliche Apostolische Glaubensbekenntnis lautsprecherverstärkt für all hörbar und verstehbar von den Kirchtürmen gesungen würde, bis es einem nicht mehr aus dem Kopf geht“.

Diese Frage wäre in Deutschland eines Tages vom Bundesverfassungsgericht zu klären. Schirrmacher räumt ein, dass er kein Fachjurist ist, sondern das Problem aus Sicht eines Menschenrechtlers betrachtet. Er ist auch Vorsitzender der Theologischen Kommission der Weltweiten Evangelischen Allianz.


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