Plakatkampagne gegen Fristenlösung:

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Genf: Regierung verzichtet auf Verbot eines umstrittenen Plakats


Genf/Basel (kath.net/Kipa)
Die Genfer Kantonsregierung hatdarauf verzichtet, das öffentliche Anbringen eines umstrittenenPlakates gegen die Fristenlösung zu verbieten. Dies gab amSamstag die Schweizerische Hilfe für Mutter und Kind (SHMK) ineinem Communiqué bekannt. Anlass des angedrohten Verbotssei eine provozierende Aussage auf einem der Plakate, diederzeit in der ganzen Schweiz Propaganda gegen dieFristenlösung machen. Auf dem entsprechenden Plakat heisstes: "Die Fristenlösung ermöglicht Abtreibungen bis zur Geburt."

"Das Plakat mit dem besagten Ausspruch würde falscheTatsachen vorspiegeln und müsste verboten werden", habe derRegierungsrat des Kantons Genf noch vor dem Start derPlakatkampagne die Allgemeine Plakatgesellschaft (APG) wissenlassen. Wenn das Plakat angebracht werde, sähe er "sich allenfallsgezwungen, das Plakat überdecken zu lassen." Gelegenheit zudieser Beurteilung habe dem Regierungsrat der Umstand gegeben,dass die APG die Plakate routinemässig den Behörden zurGenehmigung vorlege.

Die Plakatgesellschaft habe darauf die SHMK als Auftraggeberinder Plakatkampagne beauftragt, ihre Kampagne näher zu begründen.Nachdem der Genfer Regierungsrat die Informationen der SHMK zurKenntnis genommen habe, habe er von einem Verbot abgesehen,betonte die SHMK.

"Schwere seelische Notlage"

Wenn die SHMK in den Plakaten von Fristenlösung spreche,beziehe sie sich auf die gesamte Revision der Artikel 118 bis 121 desStrafgesetzbuches, gegen die sie das Referendum ergriffen habe,und nicht nur auf die Bestimmung des Absatzes 2 von Artikel 119,wonach Schwangerschaftsabbrüche innerhalb von zwölf Wochennach der letzten Periode straffrei sein sollen, erläuterte dieOrganisation. Für die SHMK sei entsprechend auch der überarbeiteteAbsatz 1 von Artikel 119 wichtig, der den Abbruch einerSchwangerschaft bis zur Geburt straflos erkläre, wenn er nachärztlichem Urteil "notwendig" sei. Hinreichende Begründung für diese"Notwendigkeit" sei neu auch die Gefahr einer "schweren seelischenNotlage".

Kein zweites ärztliches Gutachten

In Artikel 119 sei auch geregelt, dass für Abtreibungen nach derzwölften Schwangerschaftswoche in Zukunft kein Gutachten eineszweiten patentierten Arztes mehr nötig sei, erläuterte die SHMKweiter. Dieser Umstand erleichtere entschieden Abtreibungen bis zurGeburt. Ausserdem werde durch die Ergänzung der bisherigenkörperlichen Indikation der "grossen Gefahr dauernden schwerenSchadens an der Gesundheit der Frau" mit der Alternativindikationder psychisch definierten "schweren seelischen Notlage" derBeurteilungsspielraum für den Arzt viel breiter und die "allfälligeÜberprüfbarkeit der Indikation durch die Rechtsprechung beinaheverunmöglicht".

Die SHMK verwies gegenüber dem Genfer Regierungsrat auchdarauf, dass es gemäss Gesetzesvorlage nicht mehr Psychiater,sondern Allgemeinpraktiker oder Gynäkologen seien, die die"schwere seelische Notlage" begutachten müssten. Es seiproblematisch, dass diese Ärzte dazu kein psychiatrischesFachwissen besässen. Zudem könne es vorkommen, dass sie an derAbtreibung ein direktes finanzielles Interesse hätten, weshalb sie inihrem Urteil befangen wären.


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