Urteil: Kirchlicher Arbeitgeber darf Kopftuch verbieten

25. September 2014 in Deutschland


Die katholischen Bischöfe begrüßten das Urteil. DBK-Pressesprecher Kopp: «In staatskirchenrechtlicher Hinsicht stärkt das Urteil das verfassungsrechtlich abgesicherte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen»


Erfurt (kath.net/KNA) Kirchliche Arbeitgeber können ihren Angestellten das Tragen eines Kopftuches verbieten. Das entschied der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts am Mittwoch in Erfurt. Anlass war die Berufungsklage einer muslimischen Krankenschwester, die in einem evangelischen Krankenhaus tätig ist. Das Bundesarbeitsgericht wies den konkreten Fall dennoch an das Landesarbeitsgericht zurück mit der Begründung, dass zu klären sei, ob das Krankenhaus tatsächlich der Evangelischen Kirche institutionell zugeordnet ist. Zudem sei offen, ob die Klägerin im Streitzeitraum arbeitsfähig war.

Die Krankenschwester hatte von ihrem Arbeitgeber die Erlaubnis eingefordert, während der Arbeitszeit ein Kopftuch zu tragen. Das Krankenhaus hatte dies untersagt. Zur Begründung verwies es auf seine konfessionelle Ausrichtung, die Richtlinien für den kirchlichen Dienst und die Dienstverordnung zur Personalhygiene. Diese schreibt vor, dass private Kleidung wie das Kopftuch im Krankenhaus nicht getragen werden dürfe.

Die Klägerin sah sich durch diese Vorgaben in ihrer Religionsfreiheit verletzt. Zudem forderte sie eine Gehaltsnachzahlung für Zeiten, in denen sie nicht gearbeitet hatte. Die Krankenschwester hatte nach drei Jahren Elternzeit und mehreren Monaten Krankheitsausfall dem Krankenhaus 2010 wieder ihre Dienste angeboten. Dabei hatte sie angekündigt, künftig aus religiösen Gründen ihr Kopftuch tragen zu wollen.

Das Arbeitsgericht hatte der Klage der Krankenschwester 2011 zunächst stattgegeben mit der Begründung, das Grundrecht der Klägerin auf Religionsfreiheit wiege schwerer als das verfassungsrechtlich garantierte Recht der Kirchen auf Selbstbestimmung; zudem habe die Klägerin ihre Arbeitsleistung ordnungsgemäß angeboten. Das Landesarbeitsgericht entschied im Jahr darauf zugunsten des Krankenhauses.

Die katholischen Bischöfe begrüßten das Urteil. «In staatskirchenrechtlicher Hinsicht stärkt das Urteil das verfassungsrechtlich abgesicherte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen», sagte der Sprecher der Deutschen Bischofskonferenz, Matthias Kopp. Die Bischofskonferenz hatte im April eine Handreichung zum Umgang mit nicht-christlichen Arbeitnehmern in karitativen Einrichtungen veröffentlicht. Darin betont sie, dass das Profil bereits bei der Einstellung deutlich zu machen sei und dass nicht-christliche Mitarbeiter in katholischen Einrichtungen nicht für ihren eigenen Glauben werben dürften. Nicht-christliche Symbole dürften zudem nicht im Widerspruch zum kirchlichen Charakter der Einrichtung stehen.

Der Geschäftsführer des Katholischen Krankenhausverband Deutschlands, Thomas Vortkamp, betonte, dass es immer um eine Einzelfallentscheidung gehe. «Wir haben auch Rückmeldungen von Trägern, dass es flexibler gehandhabt wird bei nicht-christlichen Symbolen», sagte Vortkamp. Wichtig sei, das Gespräch zu suchen und auch Toleranz zu zeigen. Dennoch gebe es in den kirchlichen Einrichtungen wie in allen anderen gewisse Regeln. «Wenn jemand demonstrativ ein Kopftuch trägt, dann geht es ja fast über in eine Form von Protest.»

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