Kirchlicher Arbeitgeber darf Kirchenmitgliedschaft verlangen

11. Juni 2014 in Deutschland


Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Abgelehnte konfessionslose Bewerberin hat keinen Anspruch auf Entschädigung


Berlin (kath.net/idea) Ein kirchlicher Arbeitgeber darf die Besetzung einer Referentenstelle von der Kirchenmitgliedschaft abhängig machen. Er ist nicht verpflichtet, eine Entschädigung an eine nicht berücksichtigte konfessionslose Bewerberin zu zahlen. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg laut einer am 3. Juni veröffentlichten Mitteilung entschieden. Es hob damit ein gegenteiliges Urteil des Arbeitsgerichts Berlin auf.

Zur Vorgeschichte: Das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung (Berlin) hatte eine Referentenstelle ausgeschrieben, um einen Bericht zur Umsetzung der Antirassismuskonvention der Vereinten Nationen durch Deutschland erstellen zu lassen. In der Ausschreibung wurde die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehörenden Kirche sowie die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag vorausgesetzt. Um die Stelle bewarb sich auch eine Konfessionslose, die nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Daraufhin klagte sie auf Zahlung einer Entschädigung, weil sie benachteiligt worden sei.

Das Arbeitsgericht Berlin gab der Klage im Dezember statt. Das Landesarbeitsgericht kam zu einem anderen Urteil: Nach seiner Auffassung ist eine Ungleichbehandlung der Klägerin angesichts des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen (Artikel 140 Grundgesetz) nach Paragraf neun des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gerechtfertigt. Es sei nicht zu beanstanden, dass der kirchliche Arbeitgeber für die Referententätigkeit von Bewerbern fordere, sich mit ihm zu identifizieren. Dies werde nach außen durch eine Kirchenmitgliedschaft dokumentiert. Deshalb dürfe das kirchliche Werk konfessionslose Bewerber unberücksichtigt lassen. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.


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