Kirchenrechtler: Tebartz-van Elst ist weiterhin Bischof vom Limburg

24. Oktober 2013 in Interview


Kirchenrechtler Bier erläutert Limburg-Entscheidung des Papstes - Von Volker Hasenauer (KNA)


Freiburg (kath.net/KNA) Papst Franziskus hat sein Limburger Machtwort gesprochen - und dennoch bleibt Bischof Tebartz-van Elst bis auf weiteres im Amt. Die kirchenrechtlichen Konsequenzen der Entscheidung beschreibt der Freiburger Kirchenrechtler Georg Bier im Interview der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA).

KNA: Herr Professor Bier, der Papst hat Bischof Tebartz-van Elst eine Auszeit verordnet - ist das eine vornehme Umschreibung für eine Absetzung auf Raten?

Bier: Das Bulletin des Apostolischen Stuhls ist sehr knapp und bietet Raum für Interpretationen, was auch ein Grund sein dürfte für die derzeit unterschiedlichen Analysen in den Medien. Von einer «Auszeit» ist in der Mitteilung aber nicht die Rede, vielmehr hat der Papst Bischof Tebartz-van Elst nur bis auf weiteres von dessen Pflicht entbunden, sich im Bistum Limburg aufzuhalten.

Und eindeutig ist, dass Tebartz-van Elst weiter als Bischof vom Limburg im Amt ist. Dass er derzeit nicht als Bischof handeln dürfe, ist auch nicht gesagt. Es heißt bloß, er könne seinen bischöflichen Dienst derzeit nicht ausüben. Das verstehe ich eher als Hinweis darauf, dass der Apostolische Stuhl es derzeit nicht für klug hielte, wenn Tebartz-van Elst bestimmte Handlungen als Bischof von Limburg setzen würde, nicht aber so, als sei er dazu rechtlich gar nicht in der Lage.

KNA: Es hätte für den Papst also durchaus härtere Möglichkeiten des Eingreifens gegeben?

Bier: Selbstverständlich, zum Beispiel hätte er anordnen können, dass der Bischof sein Amt bis auf weiteres nicht mehr ausüben darf. Oder er hätte ihm eine Art Aufpasser zur Seite stellen können.

KNA: Bis auf weiteres leitet nun der neue Generalvikar Wolfgang Rösch in Vertretung des Bischofs das Bistum Limburg - «im Rahmen der mit seinem Amt verbundenen Befugnisse», wie es der Vatikan formuliert. Welche Befugnisse sind dies, beziehungsweise wo gibt es Grenzen?

Bier: Der Limburger Generalvikar macht nun das, was jeder Generalvikar einer Diözese machen kann, wenn der Bischof außerhalb der Diözese unterwegs oder etwa auch in Urlaub ist: Er vertritt seinen Bischof. Meist haben Generalvikare zusätzlich zu ihren mit dem Amt gegebenen Befugnissen noch ein umfangreiches Spezialmandat, was dann dazu führt, dass sie nahezu alle Aufgaben des Bischofs übernehmen können. Ob Herr Rösch mit einem solchen Spezialmandat ausgestattet ist, lässt sich dem Bulletin nicht entnehmen. Dazu müsste man wissen, was genau im offiziellen Ernennungsschreiben steht. Und ohne ein solches Sondermandat gibt es schon gewisse kirchenrechtliche Grenzen: So könnte er beispielsweise keine Pfarrstellen neu besetzen, was ja gerade in Limburg ansteht.

KNA: Das Domkapitel in Limburg lehnt weiterhin eine Rückkehr des Bischofs ab und hofft auf eine rasche endgültige Entscheidung. Wie lange könnte die vom Papst verordnete Auszeit dauern?

Bier: Fristen sind dafür vom Recht nicht vorgesehen. Auch der Papst hat keine Befristung genannt. Persönlich gehe ich indes davon aus, dass man darauf bedacht ist, diese Situation nicht allzu lange auszudehnen. Ich rechne vielleicht mit bis zu drei Monaten.

KNA: Derzeit prüft eine Kommission der Bischofskonferenz alle Vorgänge rund um die Finanzierung des millionenschweren Limburger Bischofshauses. Könnte am Ende auch ein kirchenrechtliches Verfahren gegen Tebartz-van Elst stehen?

Bier: Grundsätzlich ist das nicht ausgeschlossen. Ein dann in Rom zu führendes Verfahren gegen den Bischof könnte eingeleitet werden, wenn sich herausstellen würde, dass er die Grenzen des kirchenrechtlich Zulässigen überschritten haben sollte. Ob das der Fall ist, lässt sich ohne genaue Kenntnis der Details aber nicht sagen.

KNA: Gab es ein solches Verfahren schon einmal gegen einen deutschen Bischof?

Bier: So weit ich das überblicke: Nein.

KNA: Welche Vorwürfe könnten nun im Raum stehen?

Bier: Das ist sehr spekulativ. Aber klar ist, dass es im vermögensrechtlichen Bereich keinen Freibrief für einen Bischof gibt. So sieht das Kirchenrecht etwa finanzielle Obergrenzen für einzelne Projekte vor, die der Bischof nur mit Zustimmung des Vatikan überschreiten darf.

KNA: Hätte eine Zustellung des Strafbefehls aus Hamburg wegen Falschaussage direkte kirchenrechtliche Folgen für den Bischof?

Bier: Nein, ein weltliches Verfahren gegen den Bischof wirkt sich nicht unmittelbar auf die kirchenrechtliche Bewertung aus.




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