Bildungsministerium auf Distanz zum Volksbegehren

7. April 2013 in Österreich


Das für die Religionsgemeinschaften zuständige BMUKK weist in Stellungnahme Forderungen des Volksbegehrens zurück und kritisiert die Begründungen des Volksbegehrens: "Diese enthalten teilweise Fehler oder unbewiesene Behauptungen."


Wien (kath.net/KAP) Das für Religionsfragen zuständige Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur (BMUKK) hat sich deutlich von den Forderungen des "Volksbegehrens gegen Kirchenprivilegien" distanziert. In einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber "Kathpress" hält das BMUKK am Freitag fest, dass Staat und Religion jedenfalls seit 1919 getrennt sind und widerspricht damit der Zentralforderung des Volksbegehrens.

Das von Claudia Schmied geführte Ministerium widerspricht dem Vorwurf von sogenannten "Kirchenprivilegien", indem es festhält, dass eine sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung von Religionsgemeinschaften als solche nicht besteht. Ausdrücklich weist das BMUKK auf "teilweise Fehler und unbewiesene Behauptungen" des Volksbegehrens hin und hebt demgegenüber die positiven Leistungen der Kirchen und Religionsgesellschaften für die Allgemeinheit hervor.

In seiner Stellungnahme weist das BMUKK grundsätzlich darauf hin, dass das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung auf alle gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften anzuwenden ist. Das Verhältnis des Staates zu den Religionsgemeinschaften sei klar geregelt und garantiere grundsätzlich deren "Selbstständigkeit und Unabhängigkeit vom Staat".

Zudem werde durch die geltende Rechtslage "die freie Religionsausübung garantiert". Damit sei klar, dass "es keine Diskriminierung aus religiösen Gründen, damit auch keine Einmischung des Staates in die Religion oder Einmischung einer Religion in den Staat, geben darf". Weiters wird betont: "Staat und Religion sind in Österreich jedenfalls seit 1919 getrennt. Es gibt keine gemeinsamen Einrichtungen von Staat und Kirchen oder Religionsgesellschaften."

Staat erspart sich Geld durch kirchliche Leistungen

Das Ministerium betont weiters, dass "die von den Kirchen und Religionsgesellschaften erbrachten Leistungen im allgemeinen öffentlichen Interesse, z.B. im Bildungswesen, sind", und dass es sich hierbei um "keine staatlichen sondern privat erbrachte Leistungen" handle.

Als Beispiel dafür nennt das BMUKK das Schulwesen, wofür die Kirchen und Religionsgesellschaften auch Zahlungen erhalten. Zwar zahle der Staat die Kosten für das Lehrpersonal in konfessionellen Privatschulen. Dieser müsse jedoch auch getragen werden, wenn die Schüler öffentliche Schulen besuchten. Zudem müsse der Sachaufwand für die Privatschulen durch den Schulerhalter selbst getragen werden. "Die öffentlichen Hände ersparen sich dadurch erhebliche Ausgaben", resümiert das Bildungsministerium.

Neben diesen Zahlungen für erbrachte kirchlichen Leistungen gibt es laut BMUKK "Leistungen für durch den Nationalsozialismus zugefügten Vermögensschaden an die katholische Kirche, die evangelische Kirche, die altkatholische Kirche und die Israelitische Religionsgesellschaft". Grundlage dafür ist Artikel 6 im Staatsvertrag von 1955, der Österreich wieder die volle Freiheit brachte.

Fehler und unbewiesene Behauptungen

Deutliche Kritik übt das BMUKK an der vorgebrachten Begründungen des Volksbegehrens und hält dazu fest: "Diese enthalten teilweise Fehler oder unbewiesene Behauptungen." Als Beispiel nennt das Ministerium die Behauptung, wonach die Inhalte des Religionsunterrichts keiner Kontrolle unterlägen. Demgegenüber schreibt das Ministerium: "Der Religionsunterricht darf nicht im Widerspruch zu den Zielen der staatlichen Erziehung stehen. Die katholische Kirche hat sich darüber hinaus im Schulvertrag sogar verpflichtet, die staatlichen Erziehungsziele zu unterstützen."

Eine weitere Falschbehauptung ist die angebliche vertragliche Verpflichtung des ORF in Bezug auf religiöse Sendungen. In diesem Zusammenhang verweist das BMUKK auf Paragraf 4 im ORF-Gesetz (ORF-G), wo der öffentlich-rechtliche Kernauftrag normiert wird. Demnach hat der Österreichische Rundfunk "durch die Gesamtheit seiner Programme und Angebote unter anderem auch für die angemessene Berücksichtigung der Bedeutung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu sorgen", hält das Ministerium fest.

Schließlich verweist das BMUKK zur Begründung für den besonderen Status der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften auf Novellierung des Bekenntnisgemeinschaftengesetz (2011), wo es in den Erläuterungen heißt: "Die Kirchen und Religionsgesellschaften zählen zu den bedeutendsten und wichtigsten Trägern von religiös-ethisch-philosophischen Haltungen und Positionen. Die indirekten staatlichen Unterstützungsleistungen für Kirchen und Religionsgesellschaften werden erbracht, weil diese durch ihr Wirken einen Beitrag für das Wohl der Menschen über die eigene Anhängerschaft hinaus leisten. Diese Leistungen sind einerseits immateriell, in vielen Bereichen aber auch sehr konkret, insbesondere im Bereich der Wohltätigkeit, im Gesundheitswesen und im Bildungsbereich."

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