Anwälte von Kirchenrechtler Zapp: Erzbistum Freiburg hat verloren

29. September 2012 in Deutschland


Anwälte: „Allein aufgrund der letztlich erfolglosen Klage des Erzbistums Freiburg beginnt die innerkirchliche Diskussion nun erst mit über fünfjähriger Verzögerung.“


Freiburg (kath.net)
Die Freiburger Anwälte des Kirchenrechtlers Harmut Zapp haben im Zusammenhang mit
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts über den Kirchenaustritt eine Presseerklärung veröffentlicht, in dem sie klarstellen, dass entgegen mancher Medienberichte das Erzbistum Freiburg mit seiner Rechtsauffassung, wonach Hartmut Zapp mit dem erklärten Austritt aus der „römisch-katholischen Kirche, Körperschaft des öffentlichen Rechts“ nicht aus der römisch-katholischen Kirche ausgetreten sei, verloren hat.

KATH.NET dokumentiert die Erklärung im Wortlaut:


Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26.09.2012 (– 6 C 7.12 –) die Klage des Erzbistums Freiburg gegen den von Hartmut Zapp im Juli 2007 vor dem Standesamt der Stadt Staufen erklärten Kirchenaustritt endgültig abgewiesen. Das Erzbistum Freiburg ist danach mit seiner Rechtsauffassung, wonach Hartmut Zapp mit dem erklärten Austritt aus der „römisch-katholischen Kirche, Körperschaft des öffentlichen Rechts“ nicht aus der römisch-katholischen Kirche ausgetreten sei, vollumfänglich unterlegen.

Vielmehr wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass Hartmut Zapp mit seiner Erklärung wirksam, „ohne Wenn und Aber“ aus der römisch-katholischen Kirche ausgetreten ist. Nichts anderes hatte Hartmut Zapp mit seiner Austrittserklärung beabsichtigt. Es ging ihm – entgegen der allgemeinen Medienberichterstattung – zu keinem Zeitpunkt darum, sich seinen Pflichten als Mitglied der römisch-katholischen Kirche gemäß den innerkirchlichen Normen zu entledigen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner mündlichen Urteilsbegründung weiter klargestellt, dass die Konsequenzen der Austrittserklärung von Hartmut Zapp allein für den staatlichen Bereich eindeutig sind. Unter anderem darf der Staat von Hartmut Zapp keine Kirchensteuer mehr erheben. Das ist nur eine Folge des Kirchenaustritts im staatlichen Bereich neben anderen, wenn auch in der öffentlichen Wahrnehmung die wohl wichtigste.

Dagegen ist und bleibt es nach dem Bundesverwaltungsgericht ausschließlich Sache der römisch-katholischen Kirche selbst, wie sie mit der Austrittserklärung von Hartmut Zapp innerkirchlich umgeht. Das Bundesverwaltungsgericht kann und darf sich hierzu nach den Vorgaben des Grundgesetzes und den überkommenen Artikeln der Weimarer Reichsverfassung nicht äußern. Ob Hartmut Zapp gemäß den innerkirchlichen Normen also weiterhin Mitglied der römisch-katholischen Kirche ist oder nicht, muss die Kirche gemäß diesen Normen selbst entscheiden. Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang unter anderem das jüngst von der Deutschen Bischofskonferenz veröffentlichte „Allgemeine Dekret zum Kirchenaustritt“ hat, bleibt in den hierfür innerkirchlich vorgesehenen Verfahren zu klären.

Hartmut Zapp wollte genau diese innerkirchliche Auseinandersetzung bereits im Jahre 2007 mit seiner Austrittserklärung anstoßen. Allein aufgrund der letztlich erfolglosen Klage des Erzbistums Freiburg beginnt die innerkirchliche Diskussion nun erst mit über fünfjähriger Verzögerung.


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