Vatikan: Schreiben der Deutschen Bischöfe hat keine Rechtskraft

7. September 2010 in Aktuelles


Erzbischof Coccopalmerio, der Präsident des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte: Vatikanschreiben über die (Nicht)folgen eines Kirchenaustritts aus dem Jahre 2006 gilt universal. Schreiben der Deutschen Bischöfe hat keine Rechtskraft


München (kath.net)
Die Diskussion rund um die Folgen und Nichtfolgen eines "Kirchenaustritts" in Deutschland geht weiter. Jetzt hat der deutsche Katholik Dr. Andreas Janker eine Antwort aus Rom zu dem Thema erhalten, die durchaus für Brisanz in Deutschland sorgen könnte. Jancker selbst ist am 17. Dezember 2009 aus Protest gegen das Engagement der Kirchen bei einer Versicherungsgesellschaft aus der "Körperschaft" der Kirche ausgetreten. Gegenüber kath.net meinte Andreas Janker bereits im Mai: "Sie mögen sich vielleicht fragen, ob ich "ausgetreten bin", weil ich mit 48 Jahren, römisch-katholisch, auf einmal meinen Beitrag für die Kirche nicht mehr leisten möchte oder vom Glauben abgefallen bin? Um es gleich vorwegzunehmen, beides trifft keineswegs zu! Ich bin nur aus der Körperschaft der Kirche ausgetreten, weil ich persönlich drastisch erfahren musste, dass die Kirche(n) in Gestalt der Ecclesia Versicherungsdienst GmbH einer der größten Versicherungsmakler in Deutschland ist!" Dies sei für eine "pervertierte christliche Wertvorstellung".

Janker erklärte dann, dass nach seinem "Austritt" auf Anfrage das Taufregister mit einem "rechtswidrigen Vermerk" erhielt, wo dann der nicht von ihm erklärte bzw. stattgefundenen Austritt aus der Glaubensgemeinschaft festgestellt wurde. "Unter dem Hinweis auf die vom Papst approbierten Normen des Päpstlichen Rates für Gesetzestexte vom 13. März 2006 und dass demnach keines der Kritererien in meinem Fall für den Formalakt der Kirchendefektion gegeben ist und dass auch keinerlei Tatbestände vorliegen, die eine Exkommunikation rechtfertigen, bat ich den in meinem Fall zuständigen Regensburger Bischof Dr. Gerhard Ludwig Müller, "dafür Sorge zu tragen, dass der durch seine Kirchenbehörde erfolgte rechtswidrige, päpstlicher Anordnung zuwiderlaufende Vermerk in meinem Taufregister umgehend gelöscht wird!" Passiert ist daraufhin nichts, Janker hat sich daraufhin an die Bischofskongregation gewandt.

In dem Kath.Net vorliegenden Schreiben von Erzbischof Francesco Coccopalmerio, dem Präsidenten des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte, betont Coccopalmerio, dass die zwei Erklärungen der Deutschen Bischofskonferenz vom Dezember 1969 und vom April 2006 zu dem Thema "Kirchenaustritt" keine Rechtskraft besitzen und daher auch nicht in die in die Zuständigkeit seines Dikasteriums fallen.

In einer Erklärung aus dem April 2006 hatte die Deutsche Bischofskonferenz unter anderem folgendes in einer Stellungnahme veröffentlicht:

1. Durch die Erklärung des Austritts aus der katholischen Kirche vor der staatlichen Behörde(2) wird mit öffentlicher Wirkung die Trennung von der Kirche vollzogen. Der Kirchenaustritt ist der öffentlich erklärte und amtlich bekundete Abfall von der Kirche und erfüllt den Tatbestand des Schismas im Sinn des c. 751 CIC.

2. Die Erklärung des Austritts vor der staatlichen Behörde wird durch die Zuleitung an die zuständige kirchliche Autorität auch kirchlich wirksam. Dies wird durch die Eintragung im Taufbuch dokumentiert.

Der Präsident des Päpstlichen Rates erinnert jetzt in dem aktuellen Schreiben auch daran, dass das erwähnte Rundschreiben ein universales Kriterium enthalte und dies für alle Nationen, darunter auch Deutschland, gelte. Wörtlich schreibt Coccopalmerio dann: "Gemäß dem Rundschreiben wird eine Austrittserklärung aus der Kirche nur wirksam sein, wenn die in diesem Dokument genannten Bedingungen erfüllt sind." Gemeint sind in dem Schreiben, das Kath.Net 2005 exklusiv veröffentlicht hat, unter anderem eine innere Entscheidung, die katholische Kirche zu verlassen.

Der Präsident betont dann wörtlich: "Dabei ist jedoch anzumerken, dass eine offizielle Austrittserklärung aus der katholischen Kirche sicherlich kein Akt ist, der zu billigen ist, weil er einen negativen Eindruck verursacht; mit anderen Worten, er verursacht ein Ärgernis. Es handelt sich daher um einen Akt, der vermieden werden sollte."

Das Schreiben aus dem Jahre 2006 im Wortlaut

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Das Schreiben aus Rom in italienischer Sprache

Das Schreiben von Dr. Andreas Janker im Wortlaut

Kath.Net veröffentlicht das aktuelle Schreiben in einer eigenen Übersetzung aus der italienischen Sprache:

Sehr geehrter Herr Dr. Janker,
ich nehme Bezug auf Ihr freundliches Schreiben vom 24.06. des Jahres, mit welchem Sie dieses Dikasterium darum gebeten haben, entsprechend des Art. 158 der Apostolischen Konstitution „Pastor Bonus“ zwei Erklärungen der Deutschen Bischofskonferenz (vom Dezember 1969 und vom April 2006) im Lichte des vom Heiligen Vater approbierten Rundschreibens dieses Päpstlichen Rates vom 13. März 2006, Prot. N. 10279/2006, zu prüfen.

Da, wie Sie selbst festgestellt haben, diese Erklärungen keine Rechtskraft besitzen, fällt es nicht in die Zuständigkeit dieses Dikasteriums, sich dazu zu äußern. Deshalb werden nachfolgend nur einige Anmerkungen gemacht.

Es ist daran zu erinnern, dass das erwähnte Rundschreiben ein universales Kriterium enthält, welches für alle Nationen gilt, darunter auch Deutschland.

Gemäß dem Rundschreiben wird eine Austrittserklärung aus der Kirche nur wirksam sein, wenn die in diesem Dokument genannten Bedingungen erfüllt sind.

Dabei ist jedoch anzumerken, dass eine offizielle Austrittserklärung aus der katholischen Kirche sicherlich kein Akt ist, der zu billigen ist, weil er einen negativen Eindruck verursacht; mit anderen Worten, er verursacht ein Ärgernis. Es handelt sich daher um einen Akt, der vermieden werden sollte.

Ich versichere Ihnen, Sie in mein Gebet einzuschließen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Erzbischof Francesco Coccopalmerio, 
Präsident


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