Bischof Mixa wehrt sich gegen Vorwürfe

7. Mai 2010 in Deutschland


Gegen den Augsburger Bischof sind Vorermittlungen wegen des Verdachts auf sexuellen Missbrauchs erhoben worden. Mixa wehrt sich und hat Strafverteidiger mit der Vertretung beauftragt.


Augsburg (kath.net)
Gegen den Augsburger Bischof Walter Mixa sind Vorermittlungen wegen des Verdachts auf sexuellen Missbrauchs erhoben worden. Dies berichten deutsche Medien. Einem Medienbericht zufolge ermittelt derzeit die Staatsanwaltschaft Ingolstadt gegen Mixa wegen des Verdachts auf sexuellen Missbrauch in der Zeit zwischen 1995 und 2005. Damals war Mixa Bischof in Eichstätt. Die katholische Kirche selbst hat laut der "Augsburger Allgemeine" offensichtlich die Staatsanwaltschaft eingeschaltet. Eine Sprecherin des bayerischen Justizministeriums bestätigte nur, „dass es Vorermittlungen gibt“. Allerdings gab es keine weiteren Informationen über den Inhalt.

Der Augsburger Bischof Walter Mixa hat am späten Nachmittag die gegen ihn erhobenen Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs entschieden zurückgewiesen und hat den Augsburger Strafverteidiger Gerhard Decker mit seiner Vertretung beauftragt. „Mein Mandant weist die jetzt gegen ihn erhobenen Vorwürfe mit aller Entschiedenheit zurück und wird nach Kräften mit der Staatsanwaltschaft Ingolstadt zusammenarbeiten, um den Fall restlos aufzuklären“, sagte Decker der „Augsburger Allgemeinen“.

Angeblich soll Papst Benedikt am Samstag das Rücktrittsgesuch von Bischof Walter Mixa annehmen. Dies meldet Welt Online unter Berufung auf römische Kirchenkreise. Am Nachmittag soll dann das Domkapitel zusammentreten und einen Diözesanadministrator wählen, der bis zum Amtsantritt eines neuen Bischofs die Diözese leiten wird. Ausdrücklich bestritten wird laut Welt Online ein Zusammenhang mit den neuen Vorwürfen gegen Mixa.

Hinweis: Vorermittlungen werden von der deutschen Staatsanwaltschaft vorgenommen, wenn es einen konkreten Verdacht, aber noch keine konkreten Anhaltspunkte für eine vorliegende Straftat gibt. Die Vormittlung unterscheidet sich damit von einem echten Ermittlungsverfahren, bei dem die Ermittler und Beteiligte etliche Rechten und Pflichten haben.

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