Exkommuniziert, suspendiert und katholische Gläubige

4. Mai 2006 in Aktuelles


Die Erzdiözese Salzburg informiert im Verordnungsblatt über Status der Priesterbruderschaft Pius X.


Salzburg (kath.net/stjosef.at)
Im neuesten Verordnungsblatt der Erzdiözese Salzburg wird über den Status der Priesterbruderschaft St. Pius X. wie folgt informiert wie stjosef.at berichtet. Gemäß einer Auskunft der Päpstlichen Kommission "Ecclesia Dei" steht rechtlich gesehen hinsichtlich der Priesterbruderschaft St. Pius X. folgendes fest:

. Die vier von Erzbischof Marcel Lefebvre 1988 geweihten Bischöfe (Bernard Fellay, Bernard Tissier de Mallerais, Richard Williamson und Alfonso de Galarreta) sind exkommuniziert.
. Die innerhalb der Bruderschaft geweihten Priester sind wegen des Mangels einer gültigen Inkardination suspendiert.

Bezüglich der Gläubigen, die mit der Priesterbruderschaft St. Pius X. sympathisieren, wird festgehalten:
. Es handelt sich um katholische Gläubige, die - wenn sie keine ausdrücklichen Akte gesetzt haben - die römisch-katholische Kirche keineswegs verlassen wollen.
. Die Mitfeier von Gottesdiensten der Priester der Priesterbruderschaft St. Pius X. stellt in sich kein Delikt dar und bewirkt nicht eine Exkommunikation.
. Nur Gläubige, die in der Priesterbruderschaft St. Pius X. die einzig wahre Kirche sehen und dies im äußeren Bereich sichtbar machen, ziehen sich die Exkommunikation zu.
Es ist nicht angebracht, Kinder, die in den Kapellen der Priesterbruderschaft St. Pius X. getauft wurden, als nicht-katholisch zu betrachten und ihre Ehen mit einem anderen Katholiken als Mischehen zu behandeln. Wenn die Taufe durch einen Priester der Priesterbruderschaft St. Pius X. schriftlich bestätigt wird und die Eltern des Täuflings in der Priesterbruderschaft St. Pius X. nicht die einzig wahre Kirche sehen, kann mit dieser Bestätigung ein Eintrag in das Taufbuch der jeweiligen Taufpfarre mit Reihenzahl 0 erfolgen. Aufgrund dieser Eintragung kann ein Taufschein ausgestellt werden.
Die Verordnung bezüglich der Eheschließung mit einem Gläubigen, der in einer Kapelle der Priesterbruderschaft St. Pius X. getauft wurde (VBl. 2005, 126), ist nur anzuwenden, wenn der Gläubige in der Priesterbruderschaft St. Pius X. die einzig wahre Kirche sieht und dies im äußeren Bereich sichtbar macht.
Um Missverständnissen vorzubeugen, wird jeder Einzelfall vom Erzb. Ordinariat geprüft.
Erzb. Ordinariat, 10. Mai 2006, Prot.Nr. 579/06


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