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EuGH: Italien muss Steuern von Kirchen nachfordern

7. November 2018 in Weltkirche, keine Lesermeinung
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Europäische Höchstrichter heben Entscheidung von EU-Kommission auf


Rom-Luxemburg (kath.net/KAP) Italien muss möglicherweise eine nicht erhobene Immobiliensteuer für kirchliche Einrichtungen nachträglich einziehen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erklärte am Dienstag eine Entscheidung der EU-Kommission vom Dezember 2012, von der Rückforderung abzusehen, für nichtig. Da die Kommission in der Steuerbefreiung eine rechtswidrige staatliche Beihilfe erkannt habe, sei eine Rückforderung eine logische und normale Folge, hieß es in der Pressemitteilung zum Urteil der Luxemburger Richter. Die Kommission hätte deren Möglichkeit prüfen müssen.


Bei dem Streit geht es um die Anwendung einer kommunalen Immobiliensteuer auf nichtgewerbliche Institutionen, die in ihren Gebäuden beispielsweise Schulen oder Herbergsbetriebe unterhalten. Gegen eine Steuerbefreiung geklagt hatten eine private Montessori-Schule und der Eigentümer einer Pension, die sich durch diese Praxis in einen Wettbewerbsnachteil versetzt sahen.

In ihrem Beschluss von 2012 wertete die EU-Kommission die Steuerbefreiung als unzulässige staatliche Beihilfe, sah aber von einer Rückforderung ab, da diese "absolut unmöglich" sei. Hierzu stellte der Europäische Gerichtshof nun fest, der Verweis auf die Unmöglichkeit, aus italienischen Kataster- und Steuerdatenbanken die nötigen Informationen zu gewinnen, reiche nicht aus. Die Kommission hätte prüfen müssen, ob es andere Wege gebe, eine wenigstens teilweise Rückforderung umzusetzen.

Zugleich bestätigte das Luxemburger Gericht die Auffassung der EU-Kommission, eine Steuerbefreiung für Einrichtungen, in denen eine unentgeltliche Lehrtätigkeit erfolge, könne nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden.

Copyright 2018 Katholische Presseagentur KATHPRESS, Wien, Österreich
Alle Rechte vorbehalten


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