Loginoder neu registrieren? |
||||||||||||||
| ||||||||||||||
SucheSuchen Sie im kath.net Archiv in über 70000 Artikeln: Top-15meist-diskutiert
| Abtreibung ist keine normale medizinische Leistung23. November 2017 in Deutschland, 1 Lesermeinung Ärzte für das Leben: Vorsätzliche Tötung eines unschuldigen Menschen vor seiner Geburt darf nie zum Tagesgeschäft einer Arztpraxis werden, das wie im vorliegenden Fall in einer Liste mit Blutegeltherapie und Therapeutischem Reiten angeboten wird Gießen (kath.net/Ärzte für das Leben) Morgen, am 24. November 2017 wird das Landgericht in Gießen über einen Fall der unerlaubten Werbung für Abtreibung in einer Praxis für Allgemeinmedizin in dieser Stadt entscheiden. Grundlage des Verfahrens ist § 219a des Strafgesetzbuchs, das außerhalb von anerkannten Beratungsstellen das Verbreiten von Schriften [des eigenen] Vermögensvorteils wegen, in dem Abtreibungen angeboten oder Erklärungen darüber bekannt gegeben werden, unter Strafe stellt. In einer Online-Petition bestreitet die leitende Ärztin der betroffenen Praxis nicht, dass auf deren Homepage Information über Abtreibung angefordert werden kann. Vielmehr argumentiert sie, dass § 219a veraltet und überflüssig ist, da hierdurch die Beratungsstellen und nicht die Frauen entscheiden, wo diese abtreiben. Wie bereits der Berufsverband der Frauenärzte vor wenigen Tagen betont hat, soll § 219a StGB verhindern, dass Abtreibung in der Öffentlichkeit als etwas Normales dargestellt und kommerzialisiert wird. Der Verein Ärzte für das Leben schließt sich ausdrücklich dieser Auffassung des Berufsverbands an. Wie Prof. Paul Cullen, Vorsitzender des Vereins, heute morgen betonte darf nicht vergessen werden, dass bei jedem wie es euphemistisch heißt Schwangerschaftsabbruch nicht nur die Schwangerschaft einer Frau abgebrochen, sondern das Leben ihres noch nicht geborenen Kindes beendet wird. Laut Cullen darf die vorsätzliche Tötung eines unschuldigen Menschen vor seiner Geburt nie zum Tagesgeschäft einer Arztpraxis werden, das, wie im vorliegenden Fall in einer Liste mit Blutegeltherapie und Therapeutisches Reiten angeboten wird. Nicht umsonst ist die Abtreibung in Deutschland noch wie vor gesetzlich verboten und nur unter bestimmten Umständen straffrei. In einer humanen Gesellschaft darf dieser eklatante Verstoß gegen das elementarste aller Menschenrechte, nämlich das Recht auf Leben, nicht beworben werden. Ihre Trivialisierung wie im vorliegenden Fall lässt jede Sensibilität in einer so gravierenden Sache vollends vermissen. Symbolbild: Blut Ihnen hat der Artikel gefallen? Bitte helfen Sie kath.net und spenden Sie jetzt via Überweisung oder Kreditkarte/Paypal! Lesermeinungen
Um selbst Kommentare verfassen zu können müssen Sie sich bitte einloggen. Für die Kommentiermöglichkeit von kath.net-Artikeln müssen Sie sich bei kathLogin registrieren. Die Kommentare werden von Moderatoren stichprobenartig überprüft und freigeschaltet. Ein Anrecht auf Freischaltung besteht nicht. Ein Kommentar ist auf 1000 Zeichen beschränkt. Die Kommentare geben nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion wieder. | Mehr zuAbtreibung
| Top-15meist-gelesen
| |||||||||||
© 2024 kath.net | Impressum | Datenschutz |