Login




oder neu registrieren?


Suche

Suchen Sie im kath.net Archiv in über 70000 Artikeln:







Top-15

meist-diskutiert

  1. Bistum Trier entlässt AFD-Landtagsabgeordneten Schaufert aus einem Kirchengremium
  2. Schweiz: Bischof Bonnemain bei Beerdigung von Bischof Huonder
  3. Kardinal Müller: "Sie sind wie die SA!"
  4. Das Leben des Menschen ist schutzwürdig oder doch nicht?
  5. Werden Sie Schutzengerl für kath.net für mindestens 2024 und 2025!
  6. Erzbistum Hamburg verliert 2023 Millionen Euro durch Mitgliederschwund
  7. Höchstgericht entscheidet über Bibel-Tweet von Ex-Ministerin Räsänen
  8. Eine kleine Nachbetrachtung zu einer Konferenz in Brüssel
  9. Großes Interesse an Taylor Swift-Gottesdienst in Heidelberg
  10. ,Ich habe Pornographie gemacht – jetzt mache ich Rosenkränze!‘
  11. Meloni: Leihmutterschaft ist ,unmenschliche Praxis‘
  12. Vatikan: Religionsfreiheit durch Urteil gegen Kardinal bedroht
  13. Das Mediennetzwerk Pontifex, gegründet 2005 als "Generation Benedikt", beendet seine Tätigkeit
  14. Taylor sei mit Euch
  15. Der Gute Hirt: er opfert sich für uns und schenkt seinen Geist

Australien: Diskussion um Beichtgeheimnis bei Missbrauch

18. Mai 2017 in Weltkirche, 20 Lesermeinungen
Druckansicht | Artikel versenden | Tippfehler melden


Soll das Beichtgeheimnis absolut gelten, oder kann es eine Lockerung geben, wenn es darum geht, weitere Missbrauchsfälle zu verhindern? Mit dieser Frage haben sich die katholischen Bischöfe Australiens befasst.


Canberra (kath.net/CWN/jg)
Die katholischen Bischöfe Australiens haben bei ihrem letzten Treffen die Bedeutung des Beichtgeheimnisses bei Missbrauchsfällen diskutiert. Der Vorschlag, deshalb beim Vatikan anzufragen, wurde abgelehnt.

Eine 2013 von der damaligen Generalgouverneurin Quentin Bryce eingesetzte königliche Kommission untersucht Kindesmissbrauch in australischen Institutionen wie Schulen, Sportvereinen und Kirchen. Sie soll analysieren, welche Systemfehler dafür verantwortlich waren, dass es zu den Missbrauchsfällen gekommen ist und Vorschläge zur Verbesserung vorlegen. Die Kommission hat bei mehreren Bischöfen angefragt, wie ein Priester reagiert, wenn er im Rahmen einer Beichte von einem Missbrauchsfall erfährt.


Anthony Fisher, der Erzbischof von Sydney, hat die Position vertreten, das Beichtgeheimnis sei unantastbar. Anderer Meinung ist Philip Wilson, der Erzbischof von Adelaide. Wenn ein Kind erzähle, dass es missbraucht worden sei, dann bekenne es keine Sünde. Daher falle diese Aussage nicht unter das Beichtgeheimnis.

Von Erzbischof Wilson ist auch der Vorschlag gekommen, eine Delegation nach Rom zu schicken, die mit der ausloten solle ob das absolute Beichtgeheimnis gelockert werden könnte, wenn es darum gehe, Kinder vor sexuellem Missbrauch zu schützen.


Ihnen hat der Artikel gefallen? Bitte helfen Sie kath.net und spenden Sie jetzt via Überweisung oder Kreditkarte/Paypal!

 





Lesermeinungen

 Christophorus. 24. Mai 2017 

Soviel ich weiß ist die bestehende Regelung gut

die besagt daß ein Priester nicht bei seinem Vorgesetzten beichten darf. Nur dadurch könnte sich ein Priester der sich eines Mißbrauches schuldig gemacht hat einen Vorteil durch das Beichtgeheimnis verschaffen. Damit das nicht möglich wird gibt es eben diese Regel daß man nicht bei seinem Vorgesetzten beichten darf. Das reicht doch aus oder ?
Daß ein Priester sich an einem Menschen vergeht der sich ihm im Beichstuhl anvertraut - hmm möglich ist alles - aber als Beichtender habe ich jederzeit das Recht aufzustehen und zu gehen.


0
 
 Nadal 20. Mai 2017 

@ Priska

Ich gebe Ihnen völlig recht: Das Beichtgeheimnis darf nicht gelockert werden.
Ich hoffe, dass niemand meine Klarstellungen als "Lockerung" missverstanden hat. Es wäre fatal, wenn irgendjemand Priester zu einem Verrat des Beichtgeheimnisses zwingen wollte. Weder geistliche noch weltliche Autoritäten haben dazu ein Recht.
Mir ging es darum, deutlich zu machen, was das Beichtgeheimnis besagt und wie in Problemfällen zu handeln ist, ohne das Beichtgeheimnis zu verletzen.
Und das ist eben manchmal komplizierter als ein simples schwarz-weiß.
Das hat aber die katholische Lehre immer gewusst und entsprechende Differenzierungen vorgenommen.


3
 
 SpatzInDerHand 20. Mai 2017 

Wird in Australien eigentlich auch darüber diskutiert,

die berufliche Schweigepflicht der Rechtsanwälte aufzuheben? ;)
Diese wissen nämlich gelegentlich auch mehr als der Rest der Welt...


4
 
 priska 20. Mai 2017 
 

Ich bin dagegen das Beichtgeheimnis zu lockern.Der Heilige Johannes Nepomuk ist für das Beichtgeheimnis gestorben,seine Zunge ist unversehrt ,ein Zeichen Gottes ..wer soll da noch Beichten gehen...Wir sollen zu unsere Beichtväter vertrauen können dass unsere Sünden nicht an die große Glocke gehängt werden ..egal welche schwere Sünden man beginnt.


3
 
 Zeitzeuge 19. Mai 2017 
 

4444 Opfer? Da wurde aber nicht selbst vor Ort recherchiert,

sondern die Medien dienten als Quelle. Jeder Fall ist einer zuviel. Aber hier gilt doch wohl auch die rechtsstaatl. Unschuldsvermutung, denn die o.a. Zahlenangabe bezieht sich auf ANschuldigungen ab 1950, nach normalen Rechtsempfinden muß jeder Fall einzeln bewiesen werden.
Auch in Australien war/ ist leider der Mißbrauch in allen Gesellschaftskreisen vertreten und geht in die Zehntausende!

Jährlich werden weltweit ca. 223 Millionen(!!!) Kinder missbraucht (Quelle: aktiv-gegen-Kinderarbeit.de)

Der Vorwurf, daß die Beschuldigungen im kath. Bereich durch die Beichte begünstigt würden ist ungeheuerlich,
hier werden offensichtlich die Opfer von jemand instrumentalisiert und zwar ohne jeden Einzel- Beweis!
Irgendwie muß ich jetzt an die Sittlichkeitsprozesse in der Nazizeit gegen kath. Geistliche denken, denn groß herausgestellt werden dann immer nur die kath. Priester, während die anderen Tätergruppen, z.B. i.Australien Anglikaner,Zeugen Jehovas etc. nur eine
marginale Rolle spielen!


3
 
 tributum ecclesiae 19. Mai 2017 
 

Ich betrachte die ganze Beichterei

als die Gelegenheit zum Missbrauch:
Und zwar zum Missbrauch des Poenitenten durch den Beichtvater. Und das ist definitiv ein Problem in Australien. Hier gibt es 4444 ermittelte Opfer, die durch 7 Prozent der Priesterschaft missbraucht wurden. (Mit andern Worten: Jeder 14. Priester!) In Australien, und ich war da schon sehr oft und lange, kümmert sich die Regeierung um die Probleme, in Deutschland dürfen die Täterorganisationen gegen sich selbst ermitteln, wenn sie denn wollen.
Das alles ist ein Trauerspiel. Meine Sohn habe ich zu den "Initiatonsritualen" geschickt. Bei meinem Enkel könnte ich das nicht mehr verantworten.


1
 
 agnese 19. Mai 2017 
 

So viel könnte ein Priester in dem Falle sagen, daß diesem oder jenem Institut passieren solche Sachen und man soll dort aufmerksam überprüfen die Verhältnisse. Damit wird man niemandem schaden Beichtgeheimnisse nicht verletzt.


0
 
 Nadal 19. Mai 2017 

@ Alpenglühen 3

Zum Fall, dass ein Opfer beichtet:
Um Situationen zu vermeiden, wo die Unterstützung der Opfer in Konflikt mit dem Beichtgeheimnis geraten könnte, ist ein Priester - nicht kirchenrechtlich aber moralisch - verpflichtet, beichtende Opfer zu ermutigen, ihm den Sachverhalt außerhalb der Beichte mitzuteilen. In einem vertraulichen (aber eben nicht geheimen) seelsorglichen Gespräch können dann konkrete Hilfestellungen gegeben und Auswege aus verfahrenen Situationen gesucht werden. Hier kann der Priester auch aktiv intervenieren, bis hin zur polizeilichen Anzeige. Ein Rückzug auf das Beichtgeheimnis, um sich die damit verbundenen Konflikte zu ersparen, wäre allzu bequem.

In einem Punkt irre aber sicher nicht ich, sondern Sie: Die Frage ob ein Priester, der in der Beichte von einem bevorstehenden Verbrechen erfährt, eine allgemeine Warnung aussprechen kann, wenn dadurch der Pönitent nicht verraten wird, wurde seit dem Mittelalter diskutiert und positiv beantwortet.


1
 
 Nadal 19. Mai 2017 

@ Alpenglühen 2

Inhaltlich erstreckt sich das "sigillum" auf alles, was im Rahmen einer Beichte dem Priester mitgeteilt wurde, und zwar unabhängig davon, ob die Absolution erteilt wurde oder nicht. Das entspricht im Umfang weithin der Verschwiegenheitspflicht anderer Berufsgruppen (z.B. Ärzte, Anwälte etc.) und so haben Geistliche auch vor Gericht das Recht (und die Pflicht), aufgrund ihrer Verschwiegenheitspflicht Aussagen zu verweigern. Zugleich besteht weitgehende Einigkeit unter den katholischen Kanonisten, dass ein Pönitent seinen Beichtvater von der Schweigepflicht entbinden kann, sofern dies aus schwerem Grund und aus freien Stücken geschieht. Der Priester seinerseits kann (und muss) sich zwar der Aussage entschlagen, wenn ein öffentlicher Skandal droht oder wenn die begründete Annahme besteht, der Pönitent sei dazu genötigt worden. Doch grundsätzlich kann ein Priester mit Erlaubnis des Pönitenten auch vor Gericht aussagen.


1
 
 Nadal 19. Mai 2017 

@ Alpenglühen 1

Zu Ihrer Frage: Nein, ich gehöre weder zur Staatsanwaltschaft noch zu irgendeinem Humanistenverein; ich gehöre zur Katholischen Kirche und in der Beichte kenne mich aus - praktisch und theoretisch.

Zu Ihren Erwiderungen:

Can. 983 § 1 des CIC 1983 stellt fest:
"Das Beichtgeheimnis (sacramentale sigillum) ist unverletzlich (inviolable); dem Beichtvater ist es daher streng verboten, den Pönitenten durch Worte oder auf irgendeine andere Weise und aus irgendeinem Grund irgendwie zu verraten (prodere)."
Diese Bestimmung geht bis in die Wortwahl auf das IV. Laterankonzil (1215) zurück. In beiden Texten ist die Verletzung des Beichtgeheimnisses durch den Priester mit dem Verb prodere – verraten, verräterisch preisgeben – bezeichnet; es geht also um einen Vertrauensbruch gegenüber dem Pönitenten. Damit ist klar, dass das Beichtgeheimnis primär dem Schutz des Pönitenten dient.
Daher kann der Pönitent - nur dieser nur aus freiem Willen! - den Beichtvater von der Schweigepflicht entbinden.


2
 
 Chris2 19. Mai 2017 
 

Kurzfristige Erfolge

Vermutlich würde man kurzfristig einige spektakuläre Erfolge erzielen. Mittel- bis langfristig würde die Zahl der Täter und Opfer sogar steigen, da kein potentieller (oder gar tatsächlicher) Täter (z.B. jemand, der Sorge wegen seiner pädophilen Neigungen hat), sich mehr einem Priester anvertrauen würde. Sie würden alle 'in der Suppe köcheln', bis der Topf explodiert oder die Sünde ihn völlig im Griff hat. Die Kirche weiß schon, warum sie das BG absolut gesetzt hat und manche Priester dafür sogar in den Tod gegangen sind...


4
 
 mirjamvonabelin 18. Mai 2017 
 

Warum rütellt man ständig am Beichtgeheimnis?

Man könnte den Eindruck bekommen das alle Missbrauchstäter beichten und der Beichtvater schuld ist am Missbrauch.

Da will bestimmt einer ablenken vor den wahren Gründen und Lösungen für den Missbrauch.


5
 
 Alpenglühen 18. Mai 2017 

@Nadal – Ihre Ausführungen sind überwiegend falsch! – 2

Deshalb ist eine klare Grenzlinie zwischen „Gespräch“ u. ‚Beichte’ zu ziehen, damit das BG nicht verletzt wird. U. egal welcher Konsens unter Kirchenrechtlern herrschen mag: Vom BG kann niemand! dispensieren. Weder das BK noch Bf. oder Papst! Das BG gilt auch, wenn, wie vor Jahren in Altötting geschehen, z. B. ein Reporter den Inhalt der Beichte in den Medien veröffentlichen würde. Der Priester kann sich nur allgemein wehren, indem er sagt, daß er sich aufgrund des BG eben nicht wehren kann.
4) Hat der BV während der Beichte dem BK gegenüber z. B. Mißbrauch begangen, dann braucht das BK nicht zu schweigen. Für den BV gilt das BG trotzdem.
5) Das BG ist nicht an eine Person gebunden, sondern gehört zur Beichte als Institution. Deshalb ist es davon unabhängig, was! in der Beichte zur Sprache kommt. Solange das Gespräch im Rahmen der Beichte stattfindet, unterliegt es für den BV dem BG.


7
 
 Alpenglühen 18. Mai 2017 

@Nadal – Ihre Ausführungen sind überwiegend falsch! – 1

Sind Sie von der Staatsanwaltschaft od. gehören zum Humanistischen Verband Deutschlands?
1) Das Beichtgeheimnis (=BG) ist absolut! u. kennt keine Ausnahme. Es gilt für jedes Wort, daß innerhalb! der Beichte gesprochen wird. Der Beichtvater (=BV) darf von etwas, was er in der Beichte erfährt, auf keinen! Fall Gebrauch machen. s. KKK 1467
2) Wird in der Beichte etwas besprochen, was dringend einer Aufklärung bedarf, kann – kein muß! – der BV darauf dringen, daß das Beichtkind (=BK) sich selbst außerhalb! der Beichte dazu äußert. Es muß aber dringend eindeutig u. klar sein, daß ein solches Gespräch nicht mit der Beichte im Zusammenhang steht u. somit nicht dem BG unterliegt. Wird ein solches Gespräch verweigert, ist das zu respektieren!
3) Unabhängig davon, ob es in einem Beichtgespräch tatsächlich um ‚Sünde’ geht od. z.B. darum, wie das Leben mit Gott besser gestaltet werden kann, so gehört dies dennoch zum BG.


7
 
 Nadal 18. Mai 2017 

Das Beichtgeheimnis schützt den Pönitenten - 3

4. Das Beichtgeheimnis dient nicht dazu, den Beichtvater zu schützen, wenn dieser Unrecht getan hat. Sollte es Missbrauch im Rahmen der Beichte gegeben haben, was an sich ein Sakrileg ist, dann ist der Pönitent nicht zur Geheimhaltung verpflichtet, im Gegenteil. Er darf und muss den sakrilegischen Priester beim Bischof - und auch bei der Polizei - anzeigen. Das Beichtgeheimnis greift hier nicht.
In einem solchen Fall müsste natürlich der Pönitent den Beichtvater vom Beichtgeheimnis teilweise (d.h. so weit es den konkreten Fall betrifft) entbinden, damit dieser sich vor seinem Bischof bzw. einem Gericht auch verteidigen kann.
Dass eine solche Entbindung durch den Pönitenten (und niemanden sonst!) möglich ist, darüber herrscht unter Kirchenrechtlern weitgehend Konsens, denn das Beichtgeheimnis wird seit Jahrhunderten mit dem Schutz des Pönitenten begründet, dieser kann daher freiwillig (und nur freiwillig!) auf diesen Schutz verzichten.


5
 
 Nadal 18. Mai 2017 

Das Beichtgeheimnis schützt den Pönitenten - 2

3. ist es in allen (alten) moraltheologischen Handbüchern nachzulesen, dass der Beichtvater zwar den Pönitenten nicht verraten darf, aber wenn er im Rahmen der Beichte von einem geplanten Verbrechen erfährt, muss er versuchen, dieses zu verhindern, ohne dabei die Person des Pönitenten zu verraten. Z.B. indem eine allgemeine Warnung ergeht, dass ein Verbrechen geplant ist oder zu erwarten ist. (Dass in einem solchen Fall auch keine Absolution gegeben werden darf, ist selbstverständlich.)
Im Fall des andauernden Missbrauchs heißt das, dass man z.B. die Mutter informiert, dass es Verdacht auf Missbrauch gibt und ihr nahelegt, mit dem Kind einen Fachmann aufzusuchen, evt. auch die Polizei. Das ist kein Bruch des Beichtgeheimnisses, weil die Person des Pönitenten nicht verraten wird; es dient der Prävention.


8
 
 Nadal 18. Mai 2017 

Das Beichtgeheimnis schützt den Pönitenten - 1

aber es dient nicht dazu, Sünden zu verbergen.
Das bedeutet:
1. Wenn ein Opfer im Rahmen der Beichte einen Missbrauch berichtet, dann muss der Beichtvater ein Gespräch außerhalb der Beichte vereinbaren und gemeinsam die beste Lösung suchen.
2. Wenn ein Täter beichtet muss der Beichtvater deutlich machen, dass "Reue" nicht nur ein Gefühl ist, sondern den festen Vorsatz beinhaltet, nicht mehr zu sündigen. Bei habituellen Sünden, die mit großen psychischen Sperren verbunden sind, bedeutet das die Verpflichtung zu einer Therapie, bei Verbrechen die Verpflichtung, sich der weltlichen Gerechtigkeit zu stellen. Wo der Täter das verweigert, kann eine gültige Beichte gar nicht zustande kommen, weil die Reue nicht gegeben ist. Die Absolution ist daher zu verweigern.


9
 
 Aphrahat 18. Mai 2017 
 

Finger weg vom Beichtgeheimnis

Wenn ein Täter Kindesmissbrauch beichtet, muss das Beichtgeheimnis unbedingt gewahrt bleiben. Dies nicht, um den Täter zu schützen, sondern das Bußsakrament. Denn wenn es erlaubt wird, in einem solchen Fall das Geheimnis zu brechen, dann wird wohl kein derartiger Täter mehr zur Beichte kommen. Man würde sich die Möglichkeit nehmen, überhaupt noch auf reuige Täter einzuwirken und ihnen die ganze Dimension und Tragweite ihrer Schuld bewusst zu machen. Auf Dauer wäre es das Ende des Bußsakramentes.
Der Priester könnte allerdings wohl die Lossprechung und damit die Gültigkeit der Beichte davon abhängig machen, dass der Täter sich selbst anzeigt.


17
 
 aleandro 18. Mai 2017 
 

Opfer oder Täter ?

Es ist wohl ein Unterschied, ob das Opfer (Kind) oder der Täter beichtet.

Darüber hinaus wird wohl jeder gute Seelsorger (Beichtvater) die Sache mit dem Kind besprechen und in beiderseitigem Einverständnis den richtigen Weg suchen.


9
 
 Stefan Fleischer 18. Mai 2017 

Das Beichtgeheimnisses bei Missbrauchsfällen

Wenn es hier zu einer Lockerung oder gar Aufhebung des Beichtgeheimnisses kommt, können wir dieses gleich ganz vergessen. Das wäre ein Dammbruch. Es gibt noch viele andere Gründe und Situationen, welche aus menschlicher Sicht dies ebenfalls rechtfertigen würden. Forderungen dürften sehr schnell auftauchen (Beispiel: Terrorismus)
Bedenklich scheint mir auch, dass die australischen Bischöfe nicht bereit sind, Ihre unterschiedlichen Auffassungen Rom vorzulegen. Das heisst doch nichts anderes als: "Rom hat uns nichts zu sagen!"


13
 

Um selbst Kommentare verfassen zu können müssen Sie sich bitte einloggen.

Für die Kommentiermöglichkeit von kath.net-Artikeln müssen Sie sich bei kathLogin registrieren. Die Kommentare werden von Moderatoren stichprobenartig überprüft und freigeschaltet. Ein Anrecht auf Freischaltung besteht nicht. Ein Kommentar ist auf 1000 Zeichen beschränkt. Die Kommentare geben nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion wieder.
kath.net verweist in dem Zusammenhang auch an das Schreiben von Papst Benedikt zum 45. Welttag der Sozialen Kommunikationsmittel und lädt die Kommentatoren dazu ein, sich daran zu orientieren: "Das Evangelium durch die neuen Medien mitzuteilen bedeutet nicht nur, ausgesprochen religiöse Inhalte auf die Plattformen der verschiedenen Medien zu setzen, sondern auch im eigenen digitalen Profil und Kommunikationsstil konsequent Zeugnis abzulegen hinsichtlich Entscheidungen, Präferenzen und Urteilen, die zutiefst mit dem Evangelium übereinstimmen, auch wenn nicht explizit davon gesprochen wird." (www.kath.net)
kath.net behält sich vor, Kommentare, welche strafrechtliche Normen verletzen, den guten Sitten widersprechen oder sonst dem Ansehen des Mediums zuwiderlaufen, zu entfernen. Die Benutzer können diesfalls keine Ansprüche stellen. Aus Zeitgründen kann über die Moderation von User-Kommentaren keine Korrespondenz geführt werden. Weiters behält sich kath.net vor, strafrechtlich relevante Tatbestände zur Anzeige zu bringen.


Mehr zu

Beichte

  1. Beichtväter sollen die Liebe Gottes vermitteln
  2. Sechs Gründe, den Advent mit einer guten Beichte zu beginnen
  3. So ist Beichte!
  4. Zur Erlaubnis der Generalabsolution in Zeiten des #Covid19
  5. USA: Beichten auf der Pfarrhaus-Veranda
  6. Vatikan erlaubt wegen Corona-Pandemie die Generalabsolution
  7. Beichten auf dem Pfarreiparkplatz
  8. Hören „Alexa“ und „Siri“ IHRE Beichte mit?
  9. Das Beichtgeheimnis bleibt in Kalifornien gewahrt
  10. Vatikan bekräftigt Unverletzlichkeit des Beichtgeheimnisses







Top-15

meist-gelesen

  1. Werden Sie Schutzengerl für kath.net für mindestens 2024 und 2025!
  2. KOMMEN SIE MIT! EINMALIGE REISE - 13. Oktober 2024 in Fatima + Andalusien!
  3. Kardinal Müller: "Sie sind wie die SA!"
  4. Eine kleine Nachbetrachtung zu einer Konferenz in Brüssel
  5. Schweiz: Bischof Bonnemain bei Beerdigung von Bischof Huonder
  6. ,Ich habe Pornographie gemacht – jetzt mache ich Rosenkränze!‘
  7. Der Teufel sitzt im Detail
  8. Das Mediennetzwerk Pontifex, gegründet 2005 als "Generation Benedikt", beendet seine Tätigkeit
  9. "Ich verzeihe dir, du bist mein Sohn. Ich liebe dich und werde immer für dich beten"
  10. Der Mann mit Ticketnummer 2387393
  11. Frankreich: „Inzwischen bedeutet Katholizismus, seinen Glauben erklären zu können“
  12. Taylor sei mit Euch
  13. Bistum Trier entlässt AFD-Landtagsabgeordneten Schaufert aus einem Kirchengremium
  14. Großes Interesse an Taylor Swift-Gottesdienst in Heidelberg
  15. Krakau: Einleitung des Seligsprechungsprozesses der mit 25-Jahren ermordeten Helena Kmieć

© 2024 kath.net | Impressum | Datenschutz