Deutsches Suizidbeihilfe-Urteil: Scharfe Kritik aus Österreich5. März 2017 in Österreich, 4 Lesermeinungen Druckansicht | Artikel versenden | Tippfehler melden
Bioethikerin Kummer: Deutschland geht ähnlichen Weg wie Niederlande - Richterentscheid zeigt "Zwiespältigkeit der deutschen Rechtslage".
Bonn-Wien (kath.net/ KAP) Scharfe Kritik am Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts, schwer und unheilbar kranken Patienten "in extremen Ausnahmefällen" die Verabreichung von Betäubungsmitteln zur schmerzlosen Selbsttötung zu ermöglichen, kommt unter anderem aus Österreich: Man wolle damit "Einzelfälle als Ausnahmen titulieren, um damit Ausnahmeregeln zu erstellen", befand Susanne Kummer vom Wiener Bioethikinstitut IMABE gegenüber "Kathpress". Mit derselben Taktik habe man auch in den Niederlanden das Töten auf Verlangen durchgesetzt. Laut Deutschem Betäubungsmittelgesetz sei es zwar "grundsätzlich nicht möglich, den Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung zu erlauben", erklärten die Leipziger Richter, öffneten diese Tür aber dennoch unter bestimmten Voraussetzungen: Betroffenen müssten "wegen ihrer unerträglichen Leidenssituation frei und ernsthaft entschieden haben, ihr Leben beenden zu wollen", hieß es im Urteil, auch dürfe ihnen keine zumutbare Alternative - etwa durch einen palliativmedizinisch begleiteten Behandlungsabbruch - zur Verfügung stehen.
Durch die Regelung von Ausnahmen erreiche man genau das Gegenteil, so die Kritik von IMABE-Geschäftsführerin Kummer: "Statt zu unterbinden, weitet man aus. Denn jede Ausnahmeregel - sie ist per se als Regel zu allgemein - hat dann wieder Ausnahmen, die neu definiert werden müssen." Gut nachvollziehen lasse sich dies am Beispiel der Niederlanden, wo Tötung auf Verlangen zunächst auf die Ausnahme war, es müssten sterbenskranke Menschen. Dann sei die "Ausnahme" demenzkranker und schließlich lebenssatter, gesunder Menschen hinzugekommen, die nun alle ein Recht auf Selbsttötung oder Tötung auf Verlangen haben. Der Richterentscheid zeige die "Zwiespältigkeit der deutschen Rechtslage" auf, wo ein Tatbestand einerseits erlaubt, bei geschäftsmäßigem Betreiben jedoch verboten sei. Österreich habe mit dem generellen Verbot der Beihilfe zum Suizid eine weitaus klarere Lösung: Gestärkt werde hier das ärztliche Ethos, nicht zu töten, womit das Gesetz auch nicht dazu verleite, "Suizidbeihilfe zu einem Teil der ärztlichen Profession zu machen", so die Ethikerin. Copyright 2017 Katholische Presseagentur KATHPRESS, Wien, Österreich (www.kathpress.at) Alle Rechte vorbehalten
Ihnen hat der Artikel gefallen? Bitte helfen Sie kath.net und spenden Sie jetzt via Überweisung oder Kreditkarte/Paypal!
Lesermeinungen | Konrad Georg 7. März 2017 | | | Gutgläubigsein nützt nichts Den Richterspruch muß man auch als idelogisch begründeten bösen Willen ernst nehmen. | 0
| | | Ebuber 6. März 2017 | | | Wo Gott keine Rolle mehr spielt, da schwindet automatisch auch die Achtung vor dem Leben. Wenn ein großer Teil unserer Bevölkerung glaubt, Gott existiert nicht, dann gibt es auch keine Grenze mehr zur Tötungen zu Beginn oder am Ende des Lebens. Was unserem Land also am meisten fehlt, ist Neuevangelisierung oder Re-Evangelisierung. Dann wird auch das Töten aufhören. | 1
| | | tünnes 6. März 2017 | | |
Wenn man sich die Situation in den Niederlanden anschaut, dann kann man tatsächlich wissen, wo die Reise hingeht. Der Arzt entscheidet einsam und ohne jedwede Rücksprache mit Ärzten, Patienten oder Angehörigen, wann er ein Leben für unwert hält.
Genau so wird es in Deutschland auch laufen.
Wir töten unsere Kinder und unsere Alten und entsorgen sie entweder mit dem Klinikmüll oder im Ruhewald. | 3
| | | SCHLEGL 5. März 2017 | | | Euthanasie Bereits im Jahre 1974,anlässlich einer Demonstration GEGEN die Einführung der Fristenlösung,sagte Kardinal Dr. Franz König,Erzbischof von Wien,der an der Demonstration teilgenommen hat:"Wenn man am Eingang des Lebens das Tor zur Tötung eines Menschen öffnet,wird man es erleben,dass auch der Ausgang des Lebens DISPONIERBAR gemacht wird!"Im Alter von 95 Jahren hat Kardinal Dr. König der Klubobmänner aller politischen Parteien im Parlament zu sich gebeten und ihnen das Versprechen abgenommen der Euthanasie auf KEINEN Fall zuzustimmen.Die Grünen sind kurz einmal aus der Reihe getanzt,aber offensichtlich hat der Kardinal es geschafft auch bei ihnen ein Umdenken zu erreichen!Mit 98 Jahren sagte der Kardinal, ein todkranker Mensch soll AN der Hand eines anderen Menschen sterben, aber nicht DURCH die Hand eines anderen! Denken wir an die Verbrechen der Nazis in Deutschland und Österreich mit ihrem Euthanasieprogramm! Das sollte zur Ablehnung solcher Ideen eigentlich reichen.Msgr.Franz Schlegl | 9
| |
Um selbst Kommentare verfassen zu können müssen Sie sich bitte einloggen. Für die Kommentiermöglichkeit von kath.net-Artikeln müssen Sie sich bei kathLogin registrieren. Die Kommentare werden von Moderatoren stichprobenartig überprüft und freigeschaltet. Ein Anrecht auf Freischaltung besteht nicht. Ein Kommentar ist auf 1000 Zeichen beschränkt. Die Kommentare geben nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion wieder. kath.net verweist in dem Zusammenhang auch an das Schreiben von Papst Benedikt zum 45. Welttag der Sozialen Kommunikationsmittel und lädt die Kommentatoren dazu ein, sich daran zu orientieren: "Das Evangelium durch die neuen Medien mitzuteilen bedeutet nicht nur, ausgesprochen religiöse Inhalte auf die Plattformen der verschiedenen Medien zu setzen, sondern auch im eigenen digitalen Profil und Kommunikationsstil konsequent Zeugnis abzulegen hinsichtlich Entscheidungen, Präferenzen und Urteilen, die zutiefst mit dem Evangelium übereinstimmen, auch wenn nicht explizit davon gesprochen wird." (www.kath.net) kath.net behält sich vor, Kommentare, welche strafrechtliche Normen verletzen, den guten Sitten widersprechen oder sonst dem Ansehen des Mediums zuwiderlaufen, zu entfernen. Die Benutzer können diesfalls keine Ansprüche stellen. Aus Zeitgründen kann über die Moderation von User-Kommentaren keine Korrespondenz geführt werden. Weiters behält sich kath.net vor, strafrechtlich relevante Tatbestände zur Anzeige zu bringen. |