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ABC für die Zeit der Sedisvakanz

8. März 2013 in Aktuelles, keine Lesermeinung
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Teil 4: Von „Verbot von Kommunikationsmitteln“ über „Veto, weltliches“ und „Wahlgänge“ bis „Zeremonienmeister, Päpstlicher“. Von Ulrich Nersinger


Vatikan (kath.net)
V

Verbot von Kommunikationsmitteln
Papst Johannes Paul II. bestimmte: „Die wahlberechtigten Kardinäle sollen ab Beginn der Wahlhandlungen bis zur öffentlichen Bekanntmachung der erfolgten Wahl sich jeglicher brieflicher und telefonischer Korrespondenz oder auch jeglicher Kommunikation durch andere Mittel mit Personen, die mit dem Ablauf der Wahl nichts zu tun haben, enthalten“ (UDG; Nr. 44).

Versiegelung
Der Kardinalkämmerer hat nach Eintritt der Sedisvakanz das Arbeitszimmer und die Privatgemächer des zurückgetretenen/verstorbenen Papstes zu versiegeln.

Veto, weltliches
In früheren Zeiten beanspruchten katholische Staaten (Frankreich, Spanien und Österreich) bei der Papstwahl ein sogenanntes das Veto- oder Ausschlussrecht. Letztmals versuchte Österreich 1903 von diesem vorgeblichen Privileg Gebrauch zu machen. Nach seiner Wahl erließ Papst Pius X. (1903-1914) hiergegen entsprechende kirchliche Verbote. Auch der selige Johannes Paul II. untersagte den Kardinälen, „unter welchem Vorwand auch immer, von einer beliebigen weltlichen Autorität den Auftrag entgegenzunehmen, das Veto- oder das sogenannte Ausschlußrecht vorzuschlagen,sei es auch in Form eines einfachen Wunsches, oder dieses bekanntzugeben, sei es vor dem ganzen versammelten Wählerkollegium, sei es gegenüber einzelnen Wählern, sei es schriftlich oder mündlich, sei es direkt und unmittelbar, sei es indirekt oder durch andere, sei es vor Beginn der Wahl oder während des Wahlverlaufs. Ich möchte, daß dieses Verbot sich auf alle möglichen Einmischungen, Widerstände und Wünsche erstreckt, durch die weltliche Autoritäten jeder Ordnung und jeden Grades oder irgendwelche Gruppen oder Einzelpersonen versuchen sollten, sich in die Papstwahl einzumischen“ (UDG, Nr. 80).

Vizekämmerer der Heiligen Römischen Kirche
Er ist der zweithöchste Würdenträger der Apostolischen Kammer. Der Vize-Kämmerer (Vize-Camerlengo) hat – laut dem Motu Proprio „Normas Nonnullas“ vom 22. Februar 2013 – beim Einzug der Kardinäle ins Konklave, wenn sie in feierlicher Prozession von der Cappella Paolina zur Sixtinischen Kapelle ziehen, zugegen zu sein. Gemeinsam mit dem Substituten des Staatssekretariates trägt er die Verantwortung für den äußeren Schutz des Konklave, damit der ordnungsgemäße Ablauf und die Geheimhaltung der Wahl sichergestellt ist.

W


Wahlgänge
Falls der Wahlbeginn schon am Nachmittag des ersten Tages im Konklave stattfindet, „wird nur ein Wahlgang durchgeführt; an den folgenden Tagen aber, wenn die Wahl nicht schon beim ersten Wahlgang erfolgt ist, werden zwei Wahlgänge jeweils am Vormittag und am Nachmittag gehalten“ (UDG, Nr. 63).

Wahlmodus
Das Motu Proprio vom 22. Februar 2013 konkretisiert hierzu: „Nach der Abschaffung der „per acclamationem seu inspirationem“ („durch Akklamation oder Inspiration“) und „per compromissum“ („durch Kompromiss“) genannten Wahlverfahren wird die Wahl des Papstes von Rom von nun an nur noch „per scrutinium“ („durch Wahl“) erfolgen. Ich lege daher fest, dass für die gültige Wahl des Papstes von Rom zumindest die Zweidrittelmehrheit der auf der Basis der anwesenden wählenden Kardinäle gezählten Stimmen erforderlich ist.

Wahlversprechen
Sogenannte Wahlkapitulationen (Versprechen) sind von der Gesetzgebung untersagt: „Indem ich auch die Vorschriften meiner Vorgänger bestätige, verbiete ich jedem, auch wenn er die Kardinalswürde besitzt, zu Lebzeiten des Papstes und ohne Beratung mit ihm, über die Wahl seines Nachfolgers zu verhandeln oder Wahlversprechen zu machen oder diesbezüglich in heimlichen Privatzusammenkünften Beschlüsse zu fassen“ (UDG, Nr.79) … „Desgleichen untersage ich den Kardinälen, vor der Wahl Wahlkapitulationen einzugehen, d.h. gemeinsame Abmachungen zu treffen mit dem Versprechen, sie für den Fall einzulösen, daß einer von ihnen zum Pontifikat erhoben würde. Auch solche Versprechungen, sollten sie vorkommen, erkläre ich für nichtig und ungültig, selbst wenn sie unter Eid abgegeben worden wären“ (UDG, Nr. 82).

Wahlzettel
Zu ihm sagt die aktuelle Papstwahlordnung: „Der Stimmzettel muß rechteckig sein und soll in der oberen Hälfte, möglichst im Vordruck, die Worte enthalten: „Eligo in Summum Pontificem“, während die untere Hälfte frei bleiben muss, um hier den Namen des Gewählten zu schreiben; deswegen ist der Zettel so beschaffen, daß er doppelt gefaltet werden kann“ (UDG, Nr. 65).

Wahlzettel, Ausfüllen
„Die Ausfüllung der Stimmzettel ist von jedem wahlberechtigten Kardinal geheim zu vollziehen, indem er, möglichst in verstellter, aber deutlicher Schrift, den Namen dessen aufschreibt, den er wählt, wobei jedoch nicht mehrere Namen angegeben werden dürfen, da sonst der Stimmzettel ungültig wäre; der Zettel muß dann zweimal gefaltet werden“ (UDG, Nr. 65).

Wahlzettel, Vernichtung
„Sofort nach der Prüfung, noch ehe die wahlberechtigten Kardinäle die Sixtinische Kapelle verlassen, müssen alle Stimmzettel von den Wahlhelfern verbrannt werden, wobei ihnen der Sekretär des Kollegiums und die Zeremoniäre helfen, die inzwischen von dem letzten der Kardinaldiakone hereingerufen worden sind. Wenn jedoch unmittelbar ein zweiter Wahlgang durchzuführen ist, werden die Stimmzettel der ersten Wahl erst am Schluss zusammen mit denen des zweiten Wahlgangs verbrannt“ (UDG, Nr.70).

Wahrzeichen (Wappen) der Sedisvakanz
Das Wahrzeichen der Apostolischen Kammer und der Sedisvakanz ist der „ombrellino“, ein rotgelb gestreiften Schirm, der sich über den gekreuzten Schlüsseln Petri erhebt. Dieser halbkugelige Schirm, lateinisch „conopaeum“, eine besondere Form des Baldachins. Er wurde in der vorchristlichen Antike über den Häuptern orientalischer Potentaten gehalten. Auch den römischen Cäsaren diente er als Würdezeichen. Über sie ging er später an die Päpste. Über das antike Herrschersymbol hinaus wurde der Schirm als das „tabernaculum“ gedeutet, das Zelt Gottes, das im Alten Testament die Stiftshütte und im Neuen Testament entsprechend der Typologie des Hebräerbriefes die christliche Kirche bezeichnet.

Z

Zeremonienmeister, Päpstlicher
Er ist verantwortlich für die Durchführung aller liturgischen Feierlichkeiten des Papstes. In der Zeit der Sedisvakanz steht er dem Kardinalskollegium zur Verfügung und zieht mit acht weiteren Zeremoniaren in das Konklave ein.



Foto: (c) kath.net


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