21 Oktober 2012, 10:51
‚Gehsteigberatung‘ vor pro-familia-Einrichtung bleibt verboten
 
Hildegard13
 
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Begründung: Schwangere Frauen haben einen besonderen Schutz verdient vor ungewollten Ansprachen zu ihrer Schwangerschaft.

Mannheim (www.kath.net/ KNA)
Das Verteilen von Plastikembryos von Abtreibungsgegnern vor einer Freiburger Schwangerenberatungsstelle bleibt verboten. Der Verein „Lebenszentrum - Helfer für Gottes Kostbare Kinder Deutschland e.V.“ darf nach dem am Freitag in Mannheim veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) nicht mehr Schwangere ansprechen und ihnen unaufgefordert Broschüren, Bilder oder Gegenstände zum Thema Schwangerschaftsabbruch aufdrängen.

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In der Frühphase einer Schwangerschaft befänden sich die meisten Frauen in einer besonderen Lage, in der es in Einzelfällen zu schweren Konfliktsituation komme, führten die Richter aus. Diese Situation begründe ein hohes Schutzniveau; Frauen hätten daher ein Recht darauf, von fremden Personen nicht unaufgefordert auf ihre Schwangerschaft angesprochen zu werden.

Eine noch weiter reichende Verletzung von Persönlichkeitsrechten sieht das Gericht dann gegeben, wenn die Aktivisten Frauen, welche die Schwangerschaftsberatungsstelle aufsuchen wollen, Broschüren mit „teilweise einschüchternden und verstörend wirkenden Bildern von Föten“ zeigen. Auch wenn das Thema Schwangerschaftsabbruch von besonderem öffentlichem Interesse sei, schütze das Recht auf Meinungsfreiheit keine Aktionen, mit denen anderen eine bestimmte Meinung aufgedrängt werden solle. Dies sei bei der sogenannten Gehsteigberatung der Fall.

Die Stadt Freiburg hatte dem Verein unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250 Euro bereits vor Monaten ein entsprechendes Verhalten untersagt. Einen Antrag des Vereins auf vorläufigen Rechtsschutz hatten das Verwaltungsgericht Freiburg und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückgewiesen. Nun verlor der Verein auch in der zweiten Instanz des Hauptsacheverfahrens. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht ließ der VGH nicht zu. (Aktenzeichen 1 S 36/12)

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