
Leipzig (kath.net/KNA) Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wird sich am 26. September mit der Möglichkeit eines teilweisen Austritts aus der katholischen Kirche befassen. Der emeritierte Freiburger Kirchenrechtler Hartmut Zapp hatte 2007 seinen Austritt aus der katholischen Kirche «als Körperschaft öffentlichen Rechts» erklärt und keine Kirchensteuern mehr gezahlt. Gleichzeitig betonte er jedoch, er verstehe sich weiterhin als gläubiges Mitglied der Kirche. Dies will die katholische Kirche nicht akzeptieren.
Im Hintergrund des seit 2007 anhängigen Rechtstreits steht Zapps Kritik an der Verwaltungspraxis von Kirchensteuererhebung und Kirchenaustritt in Deutschland. Er argumentiert, die deutschen Bischöfe ignorierten weltkirchliche Regelungen.
Der Vatikan habe 2006 klargestellt, dass ein vor staatlicher Stelle erklärter Austritt nicht für eine Exkommunikation, also die Aberkennung aller kirchlichen Rechte, ausreiche. Dies sehen die deutschen Bischöfe anders. Mittlerweile gibt es bundesweit mindestens zwei weitere Streitfälle um einen teilweisen Kirchenaustritt.
Zapp hatte mit seiner Klage in erster Instanz Recht erhalten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied dann aber im Sinn der Kirche und stellte im Mai 2010 fest, dass ein teilweiser Kirchenaustritt unzulässig sei: Eine Austrittserklärung könne nicht auf den staatlichen Rechtskreis beschränkt werden.
Ob es eine Kirchenmitgliedschaft ohne Kirchensteuerpflicht geben könne, sei «allein eine innerkirchliche Angelegenheit», die aufgrund des Kirchenrechts entschieden werden müsse, betonten die Richter.
Wegen Nichtzulassung der Revision klagte Zapp daraufhin vor dem Bundesverwaltungsgericht, das ihm im vergangenen Jahr in dieser Frage Recht gab.
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