
Chur (kath.net/pbc) „Auch in der Schweiz“ dürfe „keine zwingende Verknüpfung zwischen dem Steuersystem (seitens „Landeskirche“ oder Kirchgemeinde) und der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche geben. Dies stellte das Bistum Chur am Dienstag in einer Aussendung klar. Diese Gemeinschaft sei an kein Finanzierungssystem gebunden, sondern an die Verbindung mit Jesus Christus – im Glauben, in den Sakramenten und der Einheit mit der kirchlichen Leitung“.
Vorausgegangen war der Aussendung ein Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2012. Dieses „hat die Möglichkeit für Gläubige bestätigt, auch ohne Mitgliedschaft in einer kantonalen staatskirchenrechtlichen Körperschaft (‚Landeskirche‘) oder Kirchgemeinde katholisch zu sein, in Gemeinschaft mit der Weltkirche, dem Bistum und der Pfarrei, bei uneingeschränktem Zugang zum Leben der Kirche und zu den Sakramenten sowie Sakramentalien (z.B. Taufe, Beichte, Heirat, Begräbnis). Das Urteil bestätigt für Bischof Vitus Huonder das 2009 eingeführte „Churer Modell,“ das mit den kantonalen Körperschaften abgesprochen wurde.“
Das Churer Modell respektiere die Freiheit der Gläubigen und biete „die Möglichkeit, statt Kirchensteuern freie Beträge an eine Solidaritätsstiftung des Bistums zu bezahlen“, erläuterte das Bistum Chur in seiner Aussendung weiter. „Wenn Gläubige diesen Weg wählen bzw. ihren Austritt aus der staatskirchenrechtlichen Körperschaft geben, darf gemäss Bundesgericht und "Churer Modell" von ihnen nicht verlangt werden, sich zugleich vom katholischen Glauben oder der eigentlichen Kirche zu distanzieren. Auch darf ihnen unter keinen Umständen mit der Verweigerung der Sakramente gedroht werden.“
Dieses Modell bedeute jedoch nicht, „dass der Bischof von Chur den Austritt aus den kantonalen staatskirchenrechtlichen Körperschaften oder Kirchgemeinden“ fördere. „Fördern möchte der Bischof vielmehr die Transparenz. Er möchte eine offene Informationspolitik, welche die Gläubigen ernst nimmt. Noch immer wissen viele nicht, dass die katholische Kirche als solche für die Mitgliedschaft keine Steuern verlangt und dass sie in fast allen Ländern kein mit der Schweiz vergleichbares Steuersystem kennt (ausser in Deutschland und Österreich). So üben weltweit über 95% aller Katholikinnen und Katholiken eine Solidarität in Finanzfragen, wie das Kirchenrecht sie vorsieht, jedoch ohne vergleichbares Steuersystem: durch Spenden und andere Leistungen, die den Möglichkeiten im jeweiligen Land und der Freiheit des Gewissens entsprechen. Um diese Freiheit zu achten, darf auch in der Schweiz keine zwingende Verknüpfung hergestellt werden zwischen dem Steuersystem (seitens „Landeskirche“ oder Kirchgemeinde) und der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche. Diese Gemeinschaft ist an kein Finanzierungssystem gebunden, sondern an die Verbindung mit Jesus Christus – im Glauben, in den Sakramenten und der Einheit mit der kirchlichen Leitung (vgl. CIC, c. 205 http://www.codex-iuris-canonici.de/indexdt.htm ). Auch wenn das Kirchenrecht von materieller Solidarität spricht (c. 222 § 1), bleibt die Art und Weise, wie diese geübt wird, dem Ermessen der Gläubigen überlassen.“
Tweet
Lesermeinungen zu diesem Artikel anzeigen und Kommentar schreiben



Tippfehler melden
Druckversion


Anderswo...
Top Artikel der letzten 7 Tage

