05 Juli 2012, 10:00
Auch das Warten kann eine Zeit der Gnade sein
 
Hildegard13
 
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Die Liturgiereform hat nicht zum vertieften Verständnis geführt, sondern zur Verflachung. Fünfzig Jahre nach Einführung der Landessprache haben immer mehr Menschen sogar bei den Grundgebeten Schwierigkeiten. Ein Gastkommentar von Michael Gurtner

Linz (kath.net) Seit Jahren wird immer wieder, meist in Zusammenhang mit der Forderung nach den „Änderungen der Zulassungsbedingungen zum Priestertum“, wie für gewöhnlich die Forderung nach dem Frauenpriestertum und der Aufhebung des heiligen Zölibates umschrieben wird, der Einwand hervorgebracht, es gäbe ein „Recht auf die Eucharistiefeier“ (daß der Begriff „Hl. Meßopfer“ gezielt vermieden wird braucht uns zumindest an dieser Stelle nicht weiter zu beschäftigen).

Aus diesem Recht, so wird argumentiert, ergäbe sich eine Art moralische Pflicht an die römischen Autoritäten (sprich an den Heiligen Vater), diese Forderungen umzusetzen, um die Zahl der Priester (und Priesterinnen, wie man fordert) zu erhöhen und so dieses angenommene Recht der Menschen sicherstellen zu können.

Diese Forderung, welche durch ihre Wiederholung nicht richtiger wird, läßt aber die Frage erstehen, ob es denn wirklich ein theologisch begründetes, absolutes Recht auf die „Eucharistiefeier“ gibt. Begleitet wird diese Frage freilich auch von zahlreichen Nebenfragen welche sich direkt oder indirekt aus der Argumentation jener ergeben, welche die Änderung der Zulassungskriterien so vehement fordern, da sich darin viele theologische Schieflagen erkennen lassen.

Gibt es ein „Recht auf Eucharistie“?

Fangen wir aber zunächst bei der häufig gehörten Wendung an, die Gläubigen hätten ein „Recht auf die Eucharistie“, welches sich generell aus einem „Recht auf den Sakramentenempfang“ ergibt.

Dazu ist zunächst einmal festzuhalten, daß es zwar tatsächlich ein Recht der Gläubigen auf den Empfang der heiligen Sakramente gibt, aber ebenso ist nachdrücklich hinzuzufügen, daß dieses Recht kein absolutes Recht darstellt, sondern ein konditioniertes Recht ist.

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Daß es sich bei keinem der Sakramente um ein absolutes Recht handeln kann zeigt sich allein schon aus deren dogmatischen Stellung, nämlich daß allesamt Gnadeninstitute sind, welche von Christus eingesetzte und der Kirche zur treuen Verwaltung übergeben wurden. Eine Gnadengabe kann aber niemals ein absolutes Recht nach sich ziehen, weil dies mit dem Charakter der absoluten Ungeschuldetheit seitens des Gnadengebers, also Christus, unvereinbar wäre.

Das, was das „Recht auf Eucharistie“ besagt ist, daß der Spender des Sakramentes, also der geweihte Priester, nicht Willkür walten lassen darf in der Verwaltung seines Heiligungsamtes. Es besagt jedoch nicht, daß er allen, die es wollen, bedingungslos die Sakramente spenden darf oder muß. Ganz im Gegenteil: es ist in den letzten Jahrzehnten vielenorts zu einem sehr verantwortungslosen Umgang mit dem Allerheiligsten und den Sakramenten generell gekommen, was den Seelen jedoch zum Schaden gereicht und dem rechten Glauben der Menschen nicht förderlich ist. Gerade in den letzten Monaten und Tagen sehen wir, wie sich manche Priester geradezu dessen rühmen und sich offen dazu bekennen, daß sie die Gesetze der Kirche, welche zu einem großen Teil in Kirchenrecht gefaßtes Gottesgesetz sind, mißachten und übertreten. Und dies völlig ungestraft und mit Duldung seitens der hierarchisch Vorgesetzten. Hier bedürfte es einer echten Reform, allerdings nicht in dem Sinne, daß die Gesetze so adaptiert werden, daß sie eine derzeit illegitime Praxis legalisieren, sondern es bedürfte einer neuen Ernsthaftigkeit im Umgang mit dem Heiligen und der Anwendung des kirchlichen Rechtes.

Das Recht ist konditioniert

Das Recht auf die Eucharistie, so sagten wir, ist nicht absolut sondern unterliegt bestimmten Bedingungen. Es ist also nicht voraussetzungslos, sondern an kirchliches und vor allem auch an göttliches Recht gebunden. Es kann daher nur dann in Anspruch genommen werden, wenn alle anderen Bedingungen vorausgehend erfüllt sind. Das bedeutet im konkreten Fall der Eucharistie jedoch, daß noch ein weiteres Sakrament betroffen ist, nämlich jenes der Priesterweihe. Auch die für das Weiheamt notwendigen Bedingungen und Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit sich das Recht auf Eucharistie recht entfalten kann, d.h. damit es so entfaltet wird, wie es im Sinne Gottes und seiner Kirche ist.

Man darf daher nicht das nachfolgende Recht überhöhen und absolut setzen, wo es nur relativ ist. Daher kann man nicht aus dem „Recht auf Eucharistie“, welches so, wie es vielfach verstanden wird, in Wirklichkeit gar nicht besteht, die Forderung nach den Zulassungsbedingungen zum Weihesakrament ableiten. Das Gesamt der Fragestellung beinhaltet zahlreiche Einzelfaktoren, welche sich gegenseitig beeinflussen. Änderungen in anscheinend nebensächlichen Bereichen, wie etwa in der Frage nach der Form des Kommunionempfanges, der Frage nach dem Ausschluß von den Sakramenten, der Frage nach den Spendern der Sakramente oder auch der Frage nach den Voraussetzungen zur Priesterweihe wie etwa dem Zölibat können das Gesamtverständnis sehr leicht negativ beeinflussen, wie wir an zahlreichen Beispielen der Vergangenheit sehen können.

Die Liturgiereform hat keineswegs zu einem vertieften Verständnis geführt, sondern zu einer Verflachung. Man hat die Landessprache eingeführt, und trotzdem haben fünfzig Jahre danach immer mehr Menschen sogar bei den Grundgebeten ihre Schwierigkeiten. Man hat die Handkommunion zugelassen, und der Sinn für das Heilige ging verloren. Man hat die Glaubensvermittlung bis zum Hungertod abgespeckt. Die Priesterberufungen wurden weniger, wenngleich auch die Zahl der praktizierenden Gläubigen die auf einen Priester kommen gleichblieb. Doch wie man mit Berufungen umgeht, bleibt ein Skandal, vor allem wenn man bedenkt welches Umfeld und welche Situation die künftigen Priester erwartet.

Wir haben nicht wenig Priesterberufungen weil die persönlichen Anforderungen so hoch wären, schon gar nicht ist der Zölibat daran schuld, sondern der Sinn für das Göttliche und das Heilige ist sogar in der Kirche verschüttet worden. Die Entflechtung des Wahren, des Heiligen und des Schönen ist nicht ungestraft geblieben. Man muß daher an den Ursachen ansetzen, welche zu so wenigen Berufungen führen, und darf nicht meinen wenn man die Bedingungen ändert indem man die Anforderungen herabsetzt dann wäre eine Lösung herbeigeführt. Mittelfristig würde sich die Lage nur verschlimmern, weil der Priesterberuf (und von diesem hängt ja die Eucharistie ab) nicht mehr das vermitteln würde was er eigentlich vermitteln muß, und dadurch noch mehr zu einem Beruf unter vielen würde.

Es kommt vor allem auf die Verehrung der Eucharistie an

Gewiß ist das Heilige Meßopfer ein unermeßlich hoher Wert. Allerdings besteht durchaus die Gefahr, es in seinem Wert zu schmälern: nicht in dessen objektiven Wert, aber dennoch im subjektiven.

Denn es besteht die Gefahr, die Gnadengabe des Sakramentes auf die eigenen Vorstellungen und Bedürfnisse herunterzuschrauben. Irgendwann rücken dann die Anbetung des eucharistischen Heilandes in den Hintergrund, und es geht nur mehr oder vornehmlich um die sonntägliche Zusammenkunft, deren Anlaß die Heilige Messe bestenfalls noch ist. Aber in der Art und Weise wie man die Messe begeht wird der Mensch wichtiger als Gott, der eigentliche Kern geht verloren. Es geht nicht mehr so sehr darum, die Eucharistie und das Priestertum recht zu sehen und so zu bewahren wie es angemessen ist, sondern es geht sehr schnell um ein „Habenwollen“, und die Heilige Messe wird als eine Dienstleistung gesehen auf welche man Anspruch hat.

Wo die Heilige Messe nicht regelmäßig gehalten werden kann, etwa in Missionsländern, kommt es viel mehr darauf an, die Verehrung der heiligsten Eucharistie aufrecht zu erhalten, als auf die regelmäßige Zelebration, so wünschenswert diese auch ist. Der Glaube wird sich eher dort durchhalten, wo man die Entbehrung in eine ideelle Anbetung verwandelt, also dort, wo man an allen möglichen Ecken und Enden Abstriche macht, beginnend bei der Art und Weise die Heilige Messe zu halten und endend bei der Aufgabe des Zölibates der Priester. Ein eindrückliches Beispiel ist im Büchlein „Dominus est“ von Exzellenz Athanasius schneider gegeben, wie die „eucharistischen Frauen“ über lange Zeiträume hinweg ihren Glauben stärkten, auch wenn sie kaum einmal wirklich die Gelegenheit hatten, einer Heiligen Messe beizuwohnen. Um der Liebe zur Eucharistie und zum Glauben willen muß man vielleicht auch längere Zeit auf sie verzichten, um es im Ganzen doch so zu erhalten, wie es sein soll. Von daher kann auch die Zeit der Entbehrung zu einer Zeit adventlicher Gnade werden, in welcher die Sehnsucht nach dem Sakrament dessen Wert betont und die Verehrung, auch in der geistigen Kommunion, noch weiter stärkt.

Eine weitere Gefahr, allerdings nicht in den Missionsländern sondern bei uns ist es, unter Umständen auch zu häufig oder zu leichtfertig Messen zu halten. Man sollte dies wirklich nur dann tun, wenn auch die äußeren Umstände eine würdige und angemessene Meßfeier erlauben. Deshalb sind Messen, welche bei Jugendlagern am Vereinstisch gehalten werden, obwohl man auch ins Dorf fahren könnte ebenso kritisch zu hinterfragen wie Messen im Wald oder auf der Wiese, soweit nicht eine wirklich sakrale Atmosphäre geschaffen werden kann. Feldmessen sind freilich nicht gänzlich auszuschließen, aber bedürfen eines entsprechenden Mindestmaßes an sakraler Ausstattung, um nicht ein falsches Bild vom Heiligen Meßopfer entstehen zu lassen.

Ähnlich ist auch die Frage zu stellen, was dem Glauben mehr schadet: am Sonntag zwar in eine Messe zu gehen, welche jedoch schwere liturgische oder dogmatische Mißstände aufweist, oder an einer solchen Messe nicht teilzunehmen, auch wenn dies bedeutet, nicht jeden Sonntag zur Heiligen Messe gehen zu können weil es in der Umgebung keine Messe gibt welche nach den kirchlichen Vorschriften gehalten wird, um seinen Glauben nicht ungesunden Lehren auszusetzen, sondern anstatt dessen fromme Akte eucharistischer Verehrung zu setzen.

Oft ist ein falsches Verständnis von „Pfarre“ grundgelegt

Zuletzt sei noch ein weiterer Punkt angesprochen, welcher eigentlich einer ausführlichen Darlegung bedürfte, hier aber zumindest erwähnt sein soll. Oftmals liegt dem Konzept des „Rechts auf Eucharistie“ ein verkehrtes Verständnis der Pfarre zugrunde. Sie ist nämlich – und das vergessen viele – im Grunde genommen keine eigene theologische Größe, sondern ein zwar notwendiges und sinnvolles, aber dennoch theologisch nicht eigenständiges Konstrukt, welches die wirkliche Teilkirche in kleinere administrative und pastorale Einheiten untergliedert. Der Priester ist nämlich dazu geweiht, dem Bischof als den eigentlichen Liturgen und Leiter der Teilkirche dort zu „vertreten“, wo dieser im Moment nicht sein kann. Der Pfarrer ist deshalb als eine Art „auf Dauer bestimmter Vertreter des Bischofs“ zu betrachten, der in einem gewissen Bereich der Teilkirche bestimmte Aufgaben stellvertretend wahrnimmt, welche dem Bischof vorderrangig zukommen. Der Bischof selbst handelt also in einer gewissen Weise durch seine Priester.

Von daher sind die Pfarreien also eher willkürlich umschriebene territoriale Einheiten, um die seelsorgliche und sakramentale Betreuung bestmöglich sicherzustellen, ohne daß daraus jedoch ein absolutes Recht entstünde, auch wirklich „vor Ort“ eine Meßfeier zu haben.

Auch von daher ist die Unwilligkeit mancher Pfarreien zu hinterfragen, welche nicht bereit sind, sich als größere Einheiten zu verstehen und in weiter entfernt gelegene Kirchen zu fahren, um dort zu den heiligen Sakramenten zu gehen, sondern anstatt dessen lieber nach verheirateten Priestern oder Priesterinnen verlangen.

Zumindest in unseren Ländern ist nur deshalb ein recht engmaschiges Pfarreisystem entstanden, weil es in den Zeiten der Entstehung genügend Priester gab welche diese betreuen konnten, und dazu noch genügend praktizierende Gläubige, welche die priesterlichen Dienste, wie etwa das Beichtsakrament, in Anspruch nahmen. Da beides heute so nicht mehr gegeben ist, sind auch wieder größere territoriale Einheiten notwendig, wenngleich die Kirchen freilich weiterhin bestehenbleiben. Diese territoriale Entflechtung, welche jedoch auch mit einer Zusammenlegung der Gremien und pfarrlichen Strukturen einhergehen muß, ist also die rechte Antwort auf die Situation, nicht die Änderung der Zulassungsbedingungen zum Weihesakrament.

Die regelmäßige Meßfeier ist ein absolutes Desiderat, bleibt jedoch in ein Gefüge weiterer Desiderate und Notwendigkeiten eingebunden, welches beachtet werden muß, um nicht eines Tages dem ursprünglichen Anliegen selbst zu schaden. Von daher ist das behauptete Recht auf die Gnadengabe Eucharistie also niemals ein absolutes, sondern bleibt stets ein konditioniertes.






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