15 Juni 2012, 09:00
Kirche will lesbischer Erzieherin in Elternzeit kündigen
 
Hildegard13
 
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Die Kindergartenleiterin hatte vergangenen August ihrem kirchlichen Arbeitgeber die Geburt ihres Kindes mitgeteilt sowie über ihre kurz zuvor standesamtlich geschlossene gleichgeschlechtliche Partnerschaft informiert.

Augsburg (kath.net/KNA) Ein ungewöhnlicher Rechtsstreit beschäftigt das Verwaltungsgericht Augsburg. Eine katholische Pfarrkirchenstiftung im Landkreis Neu-Ulm klagt gegen den Freistaat Bayern, weil dieser über seine Gewerbeaufsicht der außerordentlichen Kündigung einer kirchlichen Mitarbeiterin nicht zugestimmt hat. Der Fall wird am kommenden Dienstag erörtert. Nach den Worten von Gerichtspräsident Ivo Moll ist mit einer Entscheidung zu rechnen.

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Die Leiterin eines Pfarrkindergartens hatte im vergangenen August der Kirche die Geburt ihres Kindes mitgeteilt und zugleich ein Jahr Elternzeit beantragt. Mit derselben Post informierte sie ihren Arbeitgeber auch über ihre kurz zuvor standesamtlich geschlossene gleichgeschlechtliche Partnerschaft. Damit hat die Frau nach den Worten des Augsburger Bistumssprechers Markus Kremser schwerwiegend gegen ihre Loyalitätspflichten verstoßen, wie sie sich aus dem kirchlichen Arbeitsrecht ergeben. Die Mitarbeiterin sei sich zudem bewusst gewesen, dass sie damit ihre Kündigung riskiere.

Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist eine Kündigung während der Elternzeit nicht erlaubt. Sie kann nur in besonderen Fällen «ausnahmsweise für zulässig erklärt werden», heißt es in Paragraf 18 BEEG. Die staatliche Gewerbeaufsicht muss ihr zustimmen. Als zulässige Gründe gelten etwa Betriebsstilllegungen, oder wenn eine Angestellte ihren Arbeitgeber beleidigt oder bestohlen hat.

Laut Gerichtspräsident Ivo Moll hat die Kammer unter seinem Vorsitz zu prüfen, ob ein besonderer Grund für die Kündigung vorliegt und ob es im Ermessensspielraum der Gewerbeaufsicht lag, ihre Zustimmung nicht zu geben. Arbeitsrechtliche Kriterien wie etwa Sozialverträglichkeit seien nicht Gegenstand des Verfahrens.






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