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| 'Ein Sieg für den Lebensschutz in Deutschland'13. November 2009 in Deutschland, keine Lesermeinung Der Bundesgerichtshof hat am Donnerstag die Entscheidung über das umstrittene Stammzellenpatent des Bonner Forschers Oliver Brüstle vertagt. Bioethik-Experten der CDU/CSU-Gruppe sprechen von einem "Sieg für den Lebensschutz" Wien (kath.net) "Es ist ein Sieg für den Lebensschutz in Deutschland, dass der Bundesgerichtshof der Argumentation des Antragsstellers Oliver Brüstle nicht gefolgt ist. Das Europäische Recht lässt keinerlei Zweifel daran, dass Patente, die auf der Zerstörung menschlicher Embryonen basieren, unzulässig sind." Bereits im November letzten Jahres hat das Europäische Patentamt in einer Grundsatzentscheidung das Patent des "Erfinders" der menschlichen embryonalen Stammzellen, James Thomson, abgelehnt. In der Biopatentrichtlinie aus dem Jahr 1998 heißt es, dass Patente, die auf der Zerstörung von menschlichen Embryonen für kommerzielle Zwecke beruhen, nicht mit dem europäischen Patentrecht vereinbar sind. In einer Resolution aus dem Jahre 2005 hat das Europäische Parlament zudem gefordert, dass embryonale Stammzellen nicht patentiert werden dürfen, da sie nur durch die Zerstörung menschlicher Embryonen gewonnen werden können. Liese und Kastler stellen klar: "Wir erwarten, dass der Europäische Gerichtshof diese eindeutige Beschlusslage in seiner Entscheidungsfindung maßgeblich berücksichtigt. Statt der embryonalen Stammzellforschung muss nun die Forschung mit adulten Stammzellen vorangetrieben werden. Diese ist nicht nur ethisch unbedenklich, sondern weist im Gegensatz zur embryonalen Stammzellforschung handfeste therapeutische Erfolge auf." Ihnen hat der Artikel gefallen? Bitte helfen Sie kath.net und spenden Sie jetzt via Überweisung oder Kreditkarte/Paypal! LesermeinungenUm selbst Kommentare verfassen zu können müssen Sie sich bitte einloggen. Für die Kommentiermöglichkeit von kath.net-Artikeln müssen Sie sich bei kathLogin registrieren. Die Kommentare werden von Moderatoren stichprobenartig überprüft und freigeschaltet. Ein Anrecht auf Freischaltung besteht nicht. Ein Kommentar ist auf 1000 Zeichen beschränkt. Die Kommentare geben nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion wieder. | Mehr zuStammzellen
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