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Bischof Kurt Koch ist neuer Präsident der Schweizer Bischöfe

7. September 2006 in Schweiz, keine Lesermeinung
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Themen der Vollversammlung der Schweizer Bischofskonferenz: Ad Limina-Besuch im November, neues Dokument über die Umnutzung von Kirchen, Asylgesetz.


Ascona (www.kath.net) Bischof Kurt Koch ist neuer Präsident der Schweizer Bischofskonferenz (SBK). Der 56-jährige Bischof von Basel folgt Bischof Amédée Grab nach, dessen Amtszeit nach drei Jahren am 31. Dezember 2006 endet. Koch war zuvor neun Jahre Vizepräsident der SBK gewesen.

Die Mitglieder der Schweizer Bischofskonferenz wählten bei ihrer 273. Ordentlichen Versammlung in Ascona von 4. bis 6. September zwei weitere Mitglieder ins Präsidium: Der Bischof von Sitten, Norbert Brunner, ist neuer Vizepräsident der SBK; der Bischof von Lausanne, Genf und Fribourg, Bernard Genoud, wurde als drittes Mitglied ins Präsidium gewählt.

Bei der Vollversammlung wurde weiters der Termin für den „Ad Limina“-Besuch festgelegt. Von 7. bis 9. November reisen die Bischöfe zu Papst Benedikt nach Rom. „Mit der Reise schliessen die Schweizer Bischöfe den „Ad limina“-Besuch ab, der im Februar 2005 wegen der schweren Erkrankung von Papst Johannes Paul II. nicht zu Ende gebracht werden konnte“, heißt es in einer Medienmitteilung.

„Die Mitarbeiter des Papstes und die Schweizer Bischöfe wollen verschiedene Themen vertiefen, die damals in den bischöflichen „Ad limina“-Berichten und den Gesprächen des Schweizer Episkopats mit den vatikanischen Dikasterien bereits angesprochen worden sind.“

Ablehnend äußerten sich die Bischöfe über die beiden Vorlagen zum Asylgesetz und Ausländergesetz. „Sie danken allen, die sich in diesem Sinn für einen menschenwürdigen Umgang mit den Asylsuchenden einsetzen“, heißt es in der Mitteilung.

Die Bischöfe veröffentlichten außerdem ein neues Dokument über die Umnutzung von Kirchen. Das Pastoralschreiben mit dem Titel „Empfehlungen für die Umnutzung von Kirchen und von kirchlichen Zentren“ wolle „Eigentümern und anderen betroffenen Institutionen Kriterien für ihr Handeln bieten, wenn sich die Frage nach einer möglichen Umnutzung stellt“.

Im Anhang des Pastoralschreibens finden sich die einschlägigen Bestimmungen des Kirchenrechts sowie die Beschreibung des „Ritus anlässlich der Profanierung einer Kirche“.



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