
Bonn (www.kath.net / idea) Die Reform des Abtreibungsparagraphen 218 im Jahr
1995 ist
gescheitert. Zu diesem Ergebnis kommt der Professor für Christliche
Sozialwissenschaften an der Universität Osnabrück, Professor Manfred
Spieker, in
einem Beitrag für die Wochenzeitung "Rheinischer Merkur" (Bonn). Er erinnert
darin an die vom Bundesverfassungsgericht 1993 unterstrichene Beobachtungs-
und Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers.
Wenn dieser wirklich an einer Verbesserung des Lebensschutzes interessiert
sei, müsse es zu einer Reform
der Reform kommen. Spieker: "Ein Rechtsstaat kann einen Massenmord an der
eigenen Bevölkerung nicht tolerieren. Auch ungeborene Kinder haben Anspruch
auf rechtsstaatlichen Schutz." Aus seiner Sicht haben die bisher vier
Reformen des Paragraphen 218 den Lebensschutz ungeborener Kinder immer mehr
verschlechtert.
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Seit der faktischen Freigabe der Abtreibung 1974 seien "nach
unrealistischen Angaben des Statistischen Bundesamtes in Deutschland (West
und Ost) rund 4,2 Millionen, nach plausiblen Schätzungen aber rund acht
Millionen ungeborene Kinder getötet worden". Der Sozialwissenschaftler sieht
diese "Massenvernichtung" als die zentrale Ursache des demographischen
Problems. In den nächsten 50 Jahren werde die Bevölkerung Deutschlands von
82,4 Millionen (2002) um rund 13 Prozent auf voraussichtlich 71,6 Millionen
sinken.
Bundesländer geben jährlich 42 Millionen Euro für Tötung ungeborener Bürger
aus
Nach Spiekers Angaben geben die Bundesländer jährlich 42 Millionen Euro für
die Tötung ungeborener Kinder aus. Im Blick auf die Spätabtreibungen
kritisiert er, daß es trotz vielfältiger Kritik aus allen Parteien bisher
keine parlamentarische Initiative zu einer Begrenzung gebe. Die Zahl der
Kinder, die eine Spätabtreibung im letzten Drittel der Schwangerschaft
überlebten, werde auf jährlich über 100 geschätzt.
Der Trend zu
Spätabtreibungen werde noch gefördert durch die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes, die behinderte Kinder als Schaden bewerte und Ärzte zu
Unterhaltszahlungen oder gar Schmerzensgeld verurteilt, wenn sie nach einer
diagnostizierten Behinderung des Kindes nicht den Weg zur Abtreibung wiesen.
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