
Freiburg (www.kath.net)
Der deutsche Kirchenrechtler Hartmut Zapp erklärte 2007 vor der zuständigen staatlichen Behörde seinen Austritt aus der „Körperschaft des öffentlichen Rechtes römisch-katholische Kirche“. Gleichzeitig gab der Kanonist den Kirchenbehörden bekannt, seine Erklärung sei
keineswegs als "Kirchenaustritt" zu verstehen. KATH.NET berichtete.
Jetzt gibt es neue Entwicklungen in diesem Fall, der das deutsche Kirchensteuersystem aus den Angeln heben könnte, berichtet Zapp gegenüber KATH.NET. Einige Zeit nach seinem Körperschaftsaustritt habe er bei seinem Taufpfarramt einen Auszug aus dem Taufregistern beantragt, um seinen kirchlichen Personenstand in Erfahrung zu bringen.
Der Körperschaftsaustritt sei als „Kirchenaustritt“ eingetragen worden. Zapp richtete daraufhin ein Schreiben an den Erzbischof von Freiburg, in dem er ihn darum bat, den „gesetzwidrigen Vermerk“ umgehend zu löschen.
Die Antwort war verblüffend: Solange über die „rechtliche Wirksamkeit“ der Kirchenaustrittserklärung nicht abschließend entschieden sei, sei „ein Vermerk über einen Kirchenaustritt tatsächlich unzutreffend“, hielt der Bischof fest. „Darauf haben wir das Pfarramt hingewiesen.“
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Zapp erhielt nach wenigen Tagen eine erneute „Taufurkunde“ mit dem Eintrag: „Vermerk... über den Kirchenaustritt... ist wegen Bedenken gegen die recht[liche] Wirksamkeit des Kirchenaustritts vor dem Standesamt... ungültig“.
Auf Nachfrage erläuterte die Kirchenbehörde, bei präziser Interpretation „können sich die 'rechtlichen Bedenken' nur auf die
Wirksamkeit des Kirchenaustrittes vor dem Standesamt... beziehen“; eine
andere Interpretation, war weiter ausgeführt, „würde die Formulierung
'...Bedenken über die kirchenrechtliche Wirkung des Kirchenaustritts vor
dem Standesamt...' erfordern“. So sei jedoch nicht formuliert.
Über die Wirksamkeit eines Körperschaftsaustritts befindet jedoch nur die staatliche Behörde: Nur sie kann entscheiden, ob im konkreten Fall der Austritt gesetzesgemäß erfolgte und die amtliche
Bescheinigung darüber rechtmäßig ausgestellt wurde. Mögliche „Bedenken“ der
Kirchenbehörde wegen der „Gültigkeit“ des Körperschaftsaustritts hätten keinerlei rechtliche Bedeutung, betont Zapp.
Er ist zufrieden über die Entwicklung: Durch den bescheinigten Körperschaftsausstritt vor der staatlichen Behörde mit rein bürgerlicher Wirkung ist er nicht mehr kirchensteuerpflichtig; durch die von seiten der Kirchenbehörde ergangene Ungültigkeitserklärung des Vermerks über den
„Kirchenaustritt“ im Taufregister bleibt er weiterhin Katholik mit allen Rechten und Pflichten.
Zapp meinte gegenüber KATH.NET, die deutschen Bischöfe seien gut beraten, sich um ein zeitgemäßes deutsches Religionsverfassungsrecht zu bemühen, zu dem auch ein mit anderen Ländern in etwa vergleichbares Kirchenfinanzierungssystem gehört.
Soweit in Deutschland konkordatäre Bestimmungen berührt sind, dürfte mit der Mitwirkung des Apostolischen Stuhls zu rechnen sein, vermutet Zapp. Nach seinen Angaben hat Papst Benedikt XVI. schon vor Jahren die an den deutschen Episkopat gerichtete Empfehlung ausgesprochen: „Vielleicht könnte in Zukunft einmal der Weg in die Richtung des italienischen Systems gehen, das zum einen einen viel niedrigeren Hebesatz hat, zum andern aber - das scheint mir wichtig - die Freiwilligkeit festhält.“
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KATHPEDIA: Kirchensteuer |