
Linz (www.kath.net) Auf reges Interesse ist die Vorab-Publikation eines vatikanischen Dokumentes in einer italienischen Agentur gestoßen. Die Agentur Adista veröffentlichte am Dienstag den Wortlaut des päpstlichen Schreibens zur Homosexualität, von dem schon seit Monaten gesprochen wird. Der Vatikan hat die Authentizität des publizierten Textes weder bestätigt noch dementiert. Offiziell wird die Instruktion erst am 29. November im "Osservatore Romano" veröffentlicht. KATH.NET publiziert im Folgenden eine vorläufige deutsche Übersetzung des von Adista veröffentlichten Textes.
KONGREGATION FÜR DAS KATHOLISCHE BILDUNGSWESEN
INSTRUKTION ÜBER DIE BEURTEILUNGSKRITERIEN FÜR EINE BERUFUNG ZUM PRIESTER BEI
PERSONEN MIT HOMOSEXUELLEN TENDENZEN UND FÜR DEREN ZULASSUNG INS PRIESTERSEMINAR UND ZU DEN HEILIGEN WEIHEN
ROM 2005
EINLEITUNG
In Kontinuität mit dem Lehrgut des II. Vatikanischen Konzils und im besonderen
mit dem Dekret Optatam totius (1) über die Ausbildung der Priester hat die
Kongregation für das Katholische Bildungswesen diverse Dokumente
herausgegeben, um eine angemessene und unverkürzte Ausbildung der zukünftigen
Priester zu fördern, wobei Orientierungen und klare Vorschriften über
verschiedene Aspekte dieser Ausbildung gegeben wurden. (2)
In der Zwischenzeit hat auch die Bischofssynode des Jahres 1999 über die
Priesterausbildung im aktuellen Kontext nachgedacht, mit der Absicht, die
konziliare Lehre über diese Frage auszufalten und sie in der heutigen Welt
verständlicher und klarer umrissen darzustellen. In Folge dieser Synode
veröffentlichte Johannes Paul II. das nachsynodale Apostolische Schreiben
Pastores dabo vobis. (3)
Im Lichte dieser reichhaltigen Unterweisung beabsichtigt die vorliegende
Instruktion nicht, sich bei allen Fragen affektiver oder sexueller Natur
aufzuhalten, die eine aufmerksame Bewertung während der gesamten Zeit der
Priesterausbildung erfordern. Diese Instruktion enthält Normen für eine
besondere Fragestellung, die sich von der aktuellen Situation her am
dringlichsten ergibt, und das ist jene einer Zulassung oder Nichtzulassung
der Kandidaten zu den heiligen Weihen, welche tiefsitzende homosexuelle
Tendenzen aufweisen.
l. Affektive Reife und geistliche Vaterschaft
Gemäß der beständigen Tradition der Kirche empfängt ausschließlich der
Getaufte männlichen Geschlechts die heilige Weihe gültig. (4) Durch das
Sakrament der Weihe konfiguriert der Heilige Geist den Kandidaten für einen
neuen und speziellen Titel, für Jesus Christus: tatsächlich repräsentiert der
Priester auf sakramentale Weise Christus, Haupt, Hirte und Bräutigam der
Kirche. (5) Aufgrund dieser Umgestaltung für Christus muß das ganze Leben des
geweihten Dieners beseelt sein vom Geschenk der seiner ganzen Person an die
Kirche und von einer authentischen seelsorglichen Liebe. (6)
Der Kandidat für das Weiheamt muß daher die affektive Reife erlangen. Diese
Reife macht ihn fähig, mit Männern und Frauen in korrekter Beziehung zu
stehen, sodaß sich in ihm ein wahres Empfinden der geistlichen Vaterschaft
gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft entwickeln kann, die ihm anvertraut
werden wird. (7)
2. Homosexualität und Weiheamt
Vom II. Vatikanischen Konzil bis heute haben verschiedene Äußerungen des
Lehramtes - und insbesondere der Katechismus der Katholischen Kirche - die
Lehre der Kirche über Homosexualität bestätigt. Der Katechismus unterscheidet
zwischen homosexuellen Akten und homosexuellen Tendenzen.
Was die Akte betrifft, lehrt der Katechismus, daß sie in der Heiligen Schrift
als schwere Sünden dargestellt werden. Die Überlieferung hat sie beständig
als in sich unmoralisch und im Gegensatz zum Naturgesetz angesehen. Solche
Akte können daher in keinem Fall Zustimmung finden.
Was die tiefsitzenden homosexuellen Tendenzen betrifft, die sich in einer
bestimmten Anzahl von Männern und Frauen finden, so sind auch diese objektiv
ungeordnet und stellen häufig - auch für die Personen selbst - eine Prüfung
dar. Diesen Personen muß mit Respekt und Taktgefühl begegnet werden; auf sie
bezogen ist jedes Zeichen ungerechter Diskriminierung zu vermeiden. Sie sind
berufen, in ihrem Leben den Willen Gottes zu verwirklichen und die
Schwierigkeiten, die auftreten können, mit dem Kreuzesopfer des Herrn zu
vereinen. (8)
Im Lichte dieser Lehre hält es dieses Dikasterium in Übereinstimmung mit der
Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung für notwendig,
deutlich zu bekräftigen, daß die Kirche - auch wenn sie die betreffenden
Personen zutiefst respektiert (9) - jene nicht für das Priesterseminar und
für die heiligen Weihen zulassen kann, die Homosexualität praktizieren,
tiefsitzende homosexuelle Tendenzen aufweisen oder die sogenannte Gay-Kultur
unterstützen. (10)
Die oben genannten Personen befinden sich tatsächlich in einer Situation, die
sie schwerwiegend an der korrekten Beziehungsaufnahme zu Männern und Frauen
behindert. Es dürfen in keiner Weise die negativen Konsequenzen übersehen
werden, die aus der Weihe von Personen mit tiefsitzenden homosexuellen
Tendenzen entstehen können.
Falls es sich jedoch stattdessen um homosexuelle Tendenzen handeln sollte, die
nur Ausdruck eines Übergangsproblemes wären - wie zum Beispiel im Falle eines
noch nicht abgeschlossenen Erwachsenwerdens - müssen diese in jedem Falle
mindestens drei Jahre vor der Diakonatsweihe ganz klar überwunden sein.
3. Die Beurteilung der Eignung der Kandidaten von Seiten der Kirche
Zwei untrennbare Aspekte gibt es bei jeder Priesterberufung: das freie
Geschenk Gottes und die verantwortete Freiheit des Menschen. Die Berufung ist
ein Geschenk der Göttlichen Gnade, was einem mittels der Kirche, in der
Kirche und durch den Dienst der Kirche zukommt. In der Antwort auf den Ruf
Gottes schenkt sich der Mensch Ihm in Freiheit und in Liebe hin. (11) Der
einfache Wunsch, Priester zu werden, ist nicht ausreichend, und es gibt kein
Recht auf den Empfang der heiligen Weihe. Es ist Aufgabe der Kirche - in
ihrer Verantwortung, die notwendigen Eigenschaften für den Empfang der von
Christus eingesetzten Sakramente zu definieren - über die Eignung dessen zu
entscheiden, der wünscht, ins Priesterseminar einzutreten, (12) ihn während
der Ausbildungszeit zu begleiten und ihn zu den heiligen Weihen zu rufen,
wenn geurteilt wird, daß er die geforderten Qualitäten besitzt. (13)
Die Ausbildung des zukünftigen Priesters muß in einer essentiellen und sich
ergänzenden Verschränkung vier Dimensionen aufweisen: die menschliche, die
geistlich-spirituelle, die intellektuelle und die pastorale. (14) In diesem
Kontext ist es nötig, die besondere Wichtigkeit der menschlichen Komponente
in der Ausbildung herauszustellen, die das notwendige Fundament der gesamten
Priesterausbildung ist. (15) Um einen Kandidaten zur Diakonatsweihe
zuzulassen, muß die Kirche unter anderem prüfen, ob die affektive Reife des
Priesteramtskandidaten erreicht ist. (16)
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Die Berufung zu den Weihen ist die persönliche Verantwortung des Bischofs (17)
oder des höheren Oberen (eines Institutes geweihten Lebens). In
Berücksichtigung der Meinung jener, denen die Verantwortung für die
Priesterausbildung übertragen wurde, muß der Bischof oder der höhere Obere
mit moralischer Gewißheit zu einem Urteil über die Eigenschaften eines
Kandidaten gelangen, bevor er zur Weihe zugelassen wird. Im Falle eines
diesbezüglich ernsthaften Zweifels darf der Bischof oder höhere Obere ihn
nicht zur Weihe zulassen. (18)
Die Bewertung der Berufung und der Reife des Kandidaten ist auch eine
schwerwiegende Verpflichtung des Regens und der anderen
Ausbildungsverantwortlichen des Priesterseminars. Vor jeder Weihe muß der
Regens sein Urteil über die von der Kirche geforderten Qualitäten des
Kandidaten abgeben. (19)
Im Stadium der Beurteilung der Weiheeignung kommt dem Spiritual eine wichtige
Aufgabe zu. Auch wenn er an das Geheimnis gebunden ist, repräsentiert er die
Kirche im Forum internum. In den Gesprächen mit dem Kandidaten muß der
Spiritual hauptsächlich an die Anforderungen der Kirche betreffend die
priesterliche Keuschheit und die spezifische affektive Reife des Priesters
erinnern und muß ihm auch bei der Frage helfen, ob er die notwendigen
Eigenschaften hat. (20) Der Spiritual hat die Pflicht, alle Eigenschaften der
Persönlichkeit zu bewerten und sich zu versichern, daß der Kandidat keine mit
dem Priestertum unvereinbaren sexuellen Störungen aufweist. Wenn ein Kandidat
die Homosexualität praktiziert oder tiefsitzende homosexuelle Tendenzen
aufweist, haben sowohl sein geistlicher Begleiter als auch sein Beichtvater
die Verpflichtung, ihn im Gewissen vom Weg in Richtung Weihe abzubringen.
Es versteht sich von selbst, daß der Priesteramtskandidat selbst der
Erstverantwortliche der eigenen Formung ist. (21) Er muß sich mit Vertrauen
anheimstellen der Beurteilung durch die Kirche, durch den Bischof, der ihn zu
den Weihen ruft, durch den Regens des Priesterseminars, durch den Spiritual
und durch die anderen Seminarausbildner, denen der Bischof oder der höhere
Obere die Ausbildung der zukünftigen Priester übertragen hat. Es wäre äußerst
unehrlich, wenn ein Priesteramtskandidat die eigene Homosexualität verbergen
würde, um trotz allem zur Weihe zu gelangen. Eine derart unauthentische
Haltung entspricht nicht dem Geist der Wahrheit, aufrichtiger Loyalität und
der Verfügbarkeit, der die Persönlichkeit dessen charakterisieren muß, der
sich berufen sieht, Christus und Seiner Kirche im priesterlichen Amt zu
dienen.
ABSCHLUSS
Diese Kongregation bekräftigt die Notwendigkeit, daß die Bischöfe, die höheren
Oberen (der Institute geweihten Lebens) und alle betroffenen Verantwortlichen
eine aufmerksame Bewertung der Eignung der Kandidaten für die heiligein
Weihen vornehmen, und zwar begonnen von der Zulassung ins Priesterseminar bis
zur Weihe. Diese Beurteilung muß im Lichte der Konzeption des
Dienstpriestertums in Übereinstimmung mit der Lehre der Kirche vorgenommen
werden.
Die Bischöfe, die Bischofskonferenzen und die höheren Oberen sollen darüber
wachen, daß die Vorschriften dieser Instruktion treu beachtet werden, zum
Wohl der Priesteramtskandidaten selbst, und um der Kirche immer geeignete
Priester zu garantieren, wahre Hirten nach dem Herzen Christi.
Der Heilige Vater Benedikt XVI. hat per 31. August 2005 die vorliegende
Instruktion approbiert und ihre Veröffentlichung angeordnet.
Rom, am 4. November 2005, Gedenktag des heiligen Karl Borromäus, Patron der
Priesterseminare.
ZENON Card. GROCHOLEWSKI
Präfekt
J. MICHAEL MILLER, C.S.B.
Titularerzbischof von Vertara
Sekretär
Anmerkungen
1. II. VATIKANISCHES ÖKUMENISCHES KONZIL, Dekret über die Ausbildung der
Priester Optatam totius (28. Oktober 1965): AAS 58 (1966), 713-727.
2. Vgl. KONGREGATION FÜR DAS KATHOLISCHE BILDUNGSWESEN, Ratio fundamentalis
institutionis sacerdotalis (6. Januar 1970; neue Auflage, 19. März 1985); Der
Philosophieunterricht in den Priesterseminaren (20. Januar 1972);
Erziehungshinweise für die Formung zum priesterlichen Zölibat (11. April
1974); Unterricht des Kanonischen Rechts für die Priesteranwärter (2. April
1975); Die theologische Ausbildung der zukünftigen Priester (22. Februar
1976); Epistula circularis de formatione vocationum adultarum (14. Juli
1976); Instruktion über die liturgische Ausbildung in den Seminaren (3. Juni
1979); Rundschreiben über einige dringlichere Aspekte der geistlichen
Formation in den Seminaren (6. Januar 1980); Orientierung zur Erziehung in
der menschlichen Liebe - Hinweise zur geschlechtlichen Erziehung (1. November
1983); Die Seelsorge im Kontext menschlicher Mobilität in der Ausbildung der
zukünftigen Priester (25. Januar 1986); Orientierung für die Ausbildung der
zukünftigen Priester betreffend die sozialen Kommunikationsmittel (19. März
1986); Rundschreiben betreffend die Studien über die Ostkirchen (6. Januar
1987); Die Jungfrau Maria in der intellektuellen und geistlichen Formung (25.
März 1988); Orientierungen für das Studium und die Lehre der kirchlichen
Soziallehre in der Priesterausbildung (30. Dezember 1988); Instruktion über
das Studium der Kirchenväter in der Priesterausbildung (10. November 1989);
Direktiven zur Vorbereitung der Seminarerzieher (4. November 1993);
Direktiven zur Ausbildung der Seminaristen betreffend die auf die Ehe und die
Familie bezogenen (19. März 1995); Instruktion an die Bischofskonferenzen
betreffend die Zulassung der aus anderen Seminaren oder religiösen Instituten
kommenden Kandidaten ins Priesterseminar (9. Oktober 1986 und 8. März 1996);
Die Zeit des Propädeutikums (1. Mai 1998); Rundschreiben betreffend die
kanonischen Vorschriften zu den Irregularitäten und Hindernissen, sei es
bezogen auf den Empfang der Weihen, sei es bezogen auf die Ausübung
empfangener Weihen (27. Juli 1992 und 2. Februar 1999).
3. JOHANNES PAUL II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores dabo
vobis (25. März 1992): AAS 84 (1992), 657-864.
4. Vgl. C.I.C., can. 1024 und C.C.E.O., can. 754; JOHANNES PAUL II.,
Apostolisches Schreiben Ordinatio sacerdotalis über die nur Männern
vorbehaltene Priesterweihe (22. Mai 1994): AAS 86 (1994), 545-548.
5. Vgl. II. VATIKANISCHES ÖKUMENISCHES KONZIL, Dekret über Dienst und Leben
der Priester Presbyterorum ordinis (7. Dezember 1965), n. 2: AAS 58 (1966),
991-993; Pastores dabo vobis, n. 16: AAS 84 (1992), 681-682. Bezogen auf die
Umgestaltung in Christus, Bräutigam der Kirche, bekräftigt Pastores dabo
vobis: «Der Priester ist berufen, lebendiges Bild Jesu Christi, des
Bräutigams der Kirche, zu sein [ ... ]. Er ist daher in seinem geistlichen
Leben berufen, die Liebe Christi des Bräutigams in bezug auf die Kirche als
Braut lebendig werden zu lassen. Sein Leben muß auch von diesem bräutlichen
Zug erleuchtet und orientiert sein, der ihn anspornt, Zeuge der bräutlichen
Liebe Christi zu sein» (n. 22): AAS 84 (1992), 69 l.
6. Vgl. Presbyterorum ordinis, n. 14: AAS 58 (1966), 1013-1014; Pastores dabo
vobis, n. 23: AAS 84 (1992), 691-694.
7. Vgl. KONGREGATION FÜR DEN KLERUS, Direktorium Vives ecclesiae für Dienst
und Leben der Priester (31. März 1994), n. 58.
8. Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche (editio typica, 1997), nn.
2357-2358. Vgl. auch die diversen Dokumente der KONGREGATION FÜR DIE
GLAUBENSLEHRE: Erklärung Persona humana zu einigen Fragen der Sexualethik
(29. Dezember 1975); Schreiben homosexualitatis problema an alle Bischöfe der
Katholischen Kirche über die Seelsorge für homosexuelle Personen (1. Oktober
1986); Einige Erwägungen bezüglich der Antwort auf Gesetzesvorschläge über
die Nicht-Diskriminierung homosexueller Personen (23. Juli 1992); Erwägungen
zu den Entwürfen einer rechtlichen Anerkennung der Lebensgemeinschaften
zwischen homosexuellen Personen (3. Juni 2003). Bezogen auf die homosexuelle
Neigung, bekräftigt das Schreiben homosexualitatis problema: «Die spezifische
Neigung der homosexuellen Person ist zwar in sich nicht sündhaft, begründet
aber eine mehr oder weniger starke Tendenz, die auf ein sittlich betrachtet
schlechtes Verhalten ausgerichtet ist. Aus diesem Grunde muß die Neigung
selbst als objektiv ungeordnet angesehen werden.» (n. 3).
9. Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche (editio typica, 1997), n. 2358;
vgl. auch C.I.C., can. 208 und C.C.E.O., can. 11.
10. Vgl. KONGREGATION FÜR DAS KATHOLISCHE BILDUNGSWESEN, Memorandum für
Bischöfe, die in Fragen der Zulassung von Kandidaten in Priesterseminare
betreffend Homosexualität Rat suchen (9. Juli 1985); KONGREGATION FÜR DEN
GOTTESDIENST UND DIE SAKRAMENTENORDNUNG, Schreiben vom 16. Mai 2002: Notitiae
38 (2002), 586.
11. Vgl. Pastores dabo vobis, nn. 35-36: AAS 84 (1992), 714-718.
12 Vgl. C.I.C., can. 241, § 1: «In das Priesterseminar dürfen vom
Diözesanbischof nur solche zugelassen werden, die aufgrund ihrer
menschlichen, sittlichen, geistlichen und intellektuellen Anlagen, ihrer
physischen und psychischen Gesundheit und auch ihrer rechten Absicht fähig
erscheinen, sich dauernd geistlichen Ämtern zu widmen» und C.C.E.O., can.
342, § 1.
13. Vgl. Optatam totius, n. 6: AAS 58 (1966), 717. Vgl. auch C.I.C., can.
1029: « Weihen sind nur jenen zu erteilen, die nach dem klugen Urteil des
eigenen Bischofs bzw. des zuständigen höheren Oberen bei umfassender
Würdigung einen ungeschmälerten Glauben haben, von der rechten Absicht
geleitet sind, über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, sich guter
Wertschätzung erfreuen, über einen untadeligen Lebenswandel und erwiesene
Charakterstärke sowie über andere der zu empfangenden Weihe entsprechende
physische und psychische Eigenschaften verfügen» und C.C.E.O., can.
758. Jemanden nicht zu den Weihen zu berufen, der die erforderlichen
Qualitäten nicht hat, ist keine ungerechte Diskriminierung: vgl. KONGREGATION
FÜR DIE GLAUBENSLEHRE, Einige Erwägungen bezüglich der Antwort auf
Gesetzesvorschläge über die Nicht-Diskriminierung homosexueller Personen.
14 Vgl. Pastores dabo vobis, nn. 43-59: AAS 84 (1992), 731-762.
15. Vgl. a. a. O., n. 43: «Der Priester, dazu berufen, lebendiges Bild Jesu
Christi, Haupt und Hirte der Kirche, zu sein, muß versuchen, in sich jene
menschliche Vervollkommnung - so weit wie möglich - zu widerspiegeln,
die im Sohn Gottes aufleuchtet und die mit einzigartiger Wirksamkeit in dessen
Zugang zu den anderen transparent wird.»: AAS 84 (1992), 732.
16. Vgl. a. a. O., nn. 44 e 50: AAS 84 (1992), 733-736 und 746-748. Vgl. auch:
KONGREGATION FÜR DEN GOTTESDIENST UND DIE SAKRAMENTENORDNUNG, Rundschreiben
betreffend die Skrutinien über die Eignung der Kandidaten an die
Diözesanbischöfe und die anderen Ordinarien, welche die kanonische Fakultät
zur Zulassung zu den heiligen Weihen besitzen (10. November 1997): Notitiae
33 (1997), 495-506, im besonderen den Anhang V.
17. Vgl. KONGREGATION FÜR DIE BISCHÖFE, Direktorium für den pastoralen Dienst
der Bischöfe Apostolorum Successores (22. Februar 2004), n. 88.
18 Vgl. C.I.C., can. 1052, § 3: «Wenn [...] der Bischof aus bestimmten Gründen
an der Eignung des Kandidaten für den Empfang der Weihen zweifelt, darf er
ihm die Weihe nicht erteilen». Vgl. auch C.C.E.O., can. 770.
19. Vgl. C.I.C., can. 1051: «Für das Skrutinium über die erforderlichen
Eigenschaften eines Weihebewerbers [...] muß es ein Zeugnis des Rektors des
Seminars bzw. der Ausbildungsstätte vorliegen über die für den Weiheempfang
erforderlichen Eigenschaften, näherhin über die Rechtgläubigkeit des
Kandidaten, seine echte Frömmigkeit, seinen guten Lebenswandel, seine Eignung
für die Ausübung des Dienstes und ebenso, aufgrund einer gehörigen
Untersuchung, über seinen physischen und psychischen Gesundheitszustand».
20 Vgl. Pastores dabo vobis, nn. 50 e 66: AAS 84 (1992), 746-748 und 772-774.
Vgl. auch die Ratio fundamentalis institutionis sacerdotalis, n. 48.
21 Vgl. Pastores dabo vobis, n. 69: AAS 84 (1992), 778
Übersetzung durch
Vizeoffizial Mag. Mag. Dr. Alexander PYTLIK
Das italienische Original
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